• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Abmahnung Sandhage

Abmahnung von Rechtsanwalt Gereon Sandhage erhalten?


Abmahnung Gereon Sandhage

Rechtsanwalt Gereon Sandhage, zur Zeit kanzleiansässig: Clayallee 337, 14169 Berlin, ist in unserer Kanzlei seit dem Jahre 2008 als (Massen-) Abmahnanwalt weitreichend bekannt. Zunächst trat Rechtsanwalt Sandhage gemeinsam mit Rechtsanwältin Katrin Sandhage unter der Bezeichnung "Sandhage Rechtsanwälte" auf. Die Kanzlei der "Sandhage Rechtsanwälte" hatte ihren Kanzleisitz unter anderem unter der Anschrift Karl-Marx-Straße 95, 14532 Kleinmachnow.

Schon die "Sandhage Rechtsanwälte" haben sowohl in unserer Kanzlei als auch "internetweit" durch zahlreiche Abmahnwellen traurige Bekanntheit erlangt. Die meisten Abmahnwellen ließen schnell den Verdacht des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) aufkommen. Die Gerichte haben das rechtsmissbräuchliche Abmahngebaren von Rechtsanwalt Gereon Sandhage und Rechtsanwältin Katrin Sandhage auch mit sehr deutlichen Worten kommentiert.

Seit Mitte des Jahres 2014 tritt Rechtsanwalt Gereon Sandhage - soweit hier bekannt - nur noch als Einzelanwalt in Erscheinung. Seine Abmahntätigkeit hat sich dabei jedoch nicht signifikant geändert. Auch heute noch (Stand: Mai 2020) erreichen uns wöchentlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die von Rechtsanwalt Gereon Sandhage im Namen unterschiedlicher Abmahnmandanten ausgesprochen werden. In den meisten Fällen haben wir überhaupt keine Zweifel mehr daran, dass auch diese Abmahnungen den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG erfüllen. Der Rechtsmissbrauch hat zur Folge, dass die Abmahnungen vollständig als unzulässig zurückgewiesen werden können. Die durch Rechtsanwalt Sandhage behaupteten Ansprüche auf Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen und Erstattung von Abmahnkosten haben wir für unsere Mandanten in diesen Fällen insgesamt mit Erfolg abgewehrt.

Im Laufe der zurückliegenden Jahre hat unsere Tätigkeit immer wieder tiefe und zum Teil auch erschreckende Einblicke in das Abmahnunwesen von Rechtsanwalt Gereon Sandhage erlaubt. Traurige Höhepunkte waren dabei beispielsweise, dass Mandanten der Rechtsanwälte Gereon und Katrin Sandhage behauptet haben, keine Abmahnaufträge erteilt zu haben oder ihnen bloß eine geringe Anzahl an wettbewerbsrechtlichen Mandaten erteilt zu haben. Ebenfalls ist es zum Beispiel vorgekommen, dass Rechtsanwalt Sandhage eine große Anzahl an Abmahnungen für ein Unternehmen ausgesprochen hat, das insolvent und überhaupt nicht mehr am Markt tätig war. In wiederum anderen Abmahnangelegenheiten sind Onlineshops fingiert worden, um so ein Wettbewerbsverhältnis behaupten und anschließend massenhaft abmahnen zu können.

Diese Abmahnkonstrukte zogen naturgemäß die Ermittlungen der Strafbehörden nach sich. Zudem haben wir Rechtsanwalt Gereon Sandhage sowie Rechtsanwältin Katrin Sandhage in mehreren Fällen für unsere Mandanten mit Erfolg in Regress genommen. Die Gerichte haben gleich mehrfach rechtskräftig bestätigt, dass sich die entsprechenden Abmahnungen als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) erweisen und sie damit Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Abgemahnten auslösen.

Aus - sicherlich nachvollziehbaren Gründen - bitten wir allerdings um Verständnis dafür, dass wir all die uns bekannten Hintergründe der Abmahnungen, die Rechtsanwalt Gereon Sandhage in der Vergangenheit ausgesprochen hat und auch aktuell (Stand: Mail 2020) noch ausspricht, hier nicht veröffentlichen wollen. Wir können aber auf eine Vielzahl von Indizien zurückgreifen bzw. solche Indizien beweisen, die dafürsprechen, dass es mit den Abmahnungen, die Rechtsanwalt Sandhage ausspricht, wohl ganz überwiegend nicht um wettbewerbsrechtliche Interessen seiner Mandanten geht. Stattdessen stehen bei den Abmahnungen von Rechtsanwalt Sandhage nach unserer Einschätzung finanzielle Interessen im Vordergrund, sei es durch die Behauptung von Abmahnkostenerstattungsansprüchen (also Rechtsanwaltsgebühren zu Gunsten von Abmahnanwalt Sandhage) oder eben durch Geltendmachung von Vertragsstrafen, wenn die mit den Abmahnungen geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärungen zu leichtfertig/gutgläubig unterzeichnet und an Rechtsanwalt Sandhage zurückgeschickt worden sind. Dass die Abmahn-Mandanten von Rechtsanwalt Sandhage tatsächlich ein eigenes lauterkeitsrechtliches Interesse mit den Abmahnungen verfolgen, halten wir in den meisten Fällen für ausgeschlossen.

Im Namen nachfolgender Mandanten haben Rechtsanwalt Gereon Sandhage und Rechtsanwältin Kathrin Sandhage wettbewerbsrechtliche Abmahnverfahren eingeleitet - weitere Informationen zu den Vorgängen erhalten Sie, wenn Sie auf den jeweiligen Namen des Abmahnmandanten der Kanzlei Sandhage klicken:


Betroffen von den Abmahnungen der Kanzlei Sandhage sind u.a. die Marktsegmente

  • Uhren
  • Fahrräder und Zubehör
  • Werkzeug
  • Haushaltsgeräte, Elektrogeräte, Elektro-Kleingeräte, Lampen
  • Gartengeräte
  • Gartenmöbel
  • Lichterketten
  • Christbaumständer
  • Luftballons, LED-Luftballons
  • Bekleidung (auch: Badeanzüge und Badehosen, Jeansmode)
  • Schuhe/Sportschuhe
  • Taschen (Damen- und Herrentaschen)
  • Mode-Accessoires (Gürten, Sonnenbrillen, Handschuhe)
  • Schmuck
  • Druckerzeugnisse (Plakate, Poster, Werbebanner, Flyer, Handzettel),
  • Drucker, Zubehör für Drucker
  • Kfz-Zubehör
  • Handy-Zubehör
  • und viele andere Segmente


Von den Abmahnungen, die durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage ausgesprochen werden, sind zum überwiegenden Großteil eBay-Händler betroffen. Es werden zudem in den allermeisten Fällen solche Wettbewerbsverstöße abgemahnt, von denen zumindest keine signifikante Bedeutung für den Abmahner ausgeht, mögen sie von den Gerichten aber natürlich in rechtlicher Hinsicht tatsächlich als unlautere Handlungen eingestuft werden.

Zu den derzeitigen "Abmahnklassikern" (Stand: Mai 2020) zählen beispielsweise:

  • fehlende bzw. fehlerhafte Hinweise auf die OS-Plattform (kein "anklickbarer" Link)
  • Widersprüchliche Belehrung über die Widerrufsfristen bei eBay in einem Angebot ("30 Tage" vs. "1 Monat")
  • fehlerhafte/veraltete Widerrufsbelehrungen
  • fehlende Muster-Widerrufsformulare 


Diese Abmahngründe sind nach unserer Beobachtung ab häufigsten Gegenstand der Sandhage-Abmahnungen - dies vermutlich schon deshalb, weil sie zumeist offensichtlich sind (also ohne große Recherche aufgefunden werden können) und sich anschließend standardisiert sowie textbausteinartig abmahnen lassen. Aber es werden auch andere Wettbewerbsverstöße abgemahnt, wie zum Beispiel:

  • Verstöße gegen das Elektrogesetz (ElektroG), wie bspw. die fehlende Registrierung bei der Stiftung EAR
  • Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • Verstöße gegen die "Schnullerketten-DIN" (DIN EN 12586)
  • fehlende Pflichtinformationen bei eBay - also unzureichende/fehlende Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen; darüber, ob der Vertragstext vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist; darüber, wie der Kunde mit den gemäß § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann;
  • Werbung mit UVP, also mit unverbindlichen Hersteller-Preisempfehlungen


Auffallend ist auch, dass einige der hinter den Abmahnungen stehende Mandanten von Rechtsanwalt Sandhage keine oder allenfalls eine ganz marginale Tätigkeit entfalten. Trotzdem spricht Anwalt Sandhage auch im Namen solcher Mandanten eine Vielzahl an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aus.

Zudem werden mit den Abmahnungen stets Ansprüche auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie auf Zahlung von Abmahnkosten, also Rechtsanwaltsgebühren für die Aussprache der Abmahnung, geltend gemacht.

Den eigentliche Kern der Abmahnung stellen aber stets die strafbewehrten Unterlassungserklärungen dar. Die Abmahnkosten, die die abgemahnten Onlinehändler zahlen sollen, sind im Verhältnis zu den strafbewehrten Unterlassungserklärungen eher als nachrangig zu bezeichnen. Natürlich ist es ein toller Erfolg, wenn man - trotz begründeter Abmahnung - lediglich geringe oder reduzierte Abmahnkosten an den Gegner zahlen muss oder (wie im ganz überwiegenden Fall aller (!) Sandhage-Abmahnungen) gar keine Abmahnkosten an den Abmahnanwalt erstatten muss.

Dennoch sollte das Hauptaugenmerk bei der Behandlung einer Sandhage-Abmahnung nie auf dem Kostenfaktor liegen. Dies soll nicht ansatzweise überheblich klingen und folgende (existentielle) Hintergründe:

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist nichts anderes als ein Vertrag zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahner. Hat man den Vertrag einmal geschlossen, also die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben und an Rechtsanwalt Sandhage zurückgeschickt, bindet man sich zeitlich unbefristet ("lebenslänglich") an den Abmahner. Die ursprünglich immer mal wieder diskutierte Frage, ob Unterlassungserklärungen "nur" 30 Jahre gültig sind, ist inzwischen geklärt worden - sie gelten ein Leben lang.

Weil es sich bei der strafbewehrten Unterlassungserklärung um einen Vertrag handelt, gilt nach Vertragsschluss (also nach dem Zurückschicken der Unterlassungserklärung) auch genau das, was vertraglich vereinbart ist: Man verpflichtet sich lebenslänglich gegenüber dem Abmahn-Mandanten von Rechtsanwalt Sandhage dazu, eine bestimmte Handlung (in aller Regel also den abgemahnten Wettbewerbsverstoß) nie wieder zu begehen. So weit so gut. Das Schlimme kommt jetzt: Gleichzeitig verpflichtet man sich dazu, für jeden Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine empfindliche Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen. Und genau darin liegt nun das lebenslängliche Risiko. Natürlich könnte man sich nun auf den Standpunkt stellen, dass man den Wettbewerbsverstoß ja beseitigt hat, sodass auch kein Risiko mehr besteht, gegen die abzugebende Unterlassungserklärung zu verstoßen. Wie wir allerdings aus unserer Praxis wissen, ist dieser Gedankengang nur theoretisch richtig. Ohne dass wir belehrend wirken wollen, können wir sagen, dass die Praxis anders aussieht. Wir werden immer mal wieder in Vertragsstrafenfällen mandatiert und können das Ergebnis vorwegnehmen: Kein einziger Mandant hat absichtlich gegen die von ihm zuvor abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen. Es sind stets Zufälle, Flüchtigkeitsfehler oder technische Fehler, die dazu führen, dass ein ursprünglich beseitigter Verstoß doch wieder "auftaucht" - sei es, dass Mitarbeiter, Webdesigner, die Shop-Software, etc. Fehler machen, oder dass es zu technischen Fehlern kommt (alte Backups oder Templates, die den ursprünglich beseitigten Fehler - wieder - enthalten, werden wieder hochgeladen) oder dass es seitens der Plattformbetreiber (eBay, Amazon & Co.) zu Programmierfehlern oder Designänderungen kommt, die ebenfalls zur Folge haben können, dass beseitigte Verstöße "von heute auf morgen" wieder aufleben. Die Gefahr, gegen Unterlassungserklärungen zu verstoßen, hängt also nicht nur von den persönlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf die eigenen Angebote ab, sondern auch von technischen Abläufen, auf die man in vielen Fällen überhaupt keine Einflussmöglichkeit hat. 

All diese Verstöße, übrigens auch im Falle fahrlässiger Zuwiderhandlungen, können nun dazu führen, dass die Angelegenheit erneut aufkocht, indem Rechtsanwalt Sandhage im Namen seiner Abmahnmandanten Vertragsstrafen geltend macht. Die Höhe der Vertragsstrafe reicht von einigen hundert Euro bis hin zu mehreren tausend Euro und zwar je Verstoß. Das Perfide ist dabei weiter, dass die Vertragsstrafen an den Abmahner zu zahlen sind, sodass man dort automatisch mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ganz erhebliche finanzielle Interessen weckt. Genau dies ist der Punkt, an dem fachkundige Hilfe ansetzen sollte, indem ganz kritisch hinterfragt und wirtschaftlich abgewogen wird, ob eine Unterlassungserklärung überhaupt, nur in abgeänderter/eingeschränkter Form (Stichwort: Modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, auch "mod. UE" genannt) oder vielleicht auch gar nicht abgegeben wird. Diese Fragen sind angesichts der lebenslänglichen Konsequenzen von elementarer Bedeutung für den abgemahnten Händler und sollten daher dringend geklärt werden, bevor eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dies gilt im Falle der Sandhage-Abmahnung umso mehr: Die ganz, ganz überwiegende Mehrheit unserer Mandanten hat sich nach intensiver Beratung über die Chancen und Risiken dazu entschlossen, überhaupt keine strafbewehrte Unterlassungserklärung an Rechtsanwalt Gereon Sandhage bzw. zu Gunsten seiner Abmahnmandanten zurückzuschicken.

In keinem Fall konnten wir aber bis dato dazu raten, die durch den RA Gereon Sandhage vorgefertigten und den Abmahnschreiben im Entwurf beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärungen ohne vorherige Änderungen zu unterzeichnen. Dies liegt vor allem darin begründet, dass die durch Anwalt Sandhage vorformulierten Unterlassungserklärungen über das notwenige Maß hinausgehen, sodass man freiwillig "mehr" abgeben würde, als man gesetzlich müsste. Angesichts dessen, dass man sich mit den harmlos wirkenden Unterlassungserklärungen lebenslänglich an die Abmahner bindet, kann erneut lediglich empfohlen werden, in keinem Fall die vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne vorherige anwaltliche Prüfung zu unterzeichnen und abzugeben. Diese Empfehlung geben wir nicht, um die eigene Tätigkeit zu rechtfertigen, sondern weil wir die zahlreichen Unglücksfälle kennen, in denen Unterlassungserklärungen leichtfertig abgegeben worden sind und sich die/der Betroffene mit empfindlichen Vertragsstrafenforderungen konfrontiert sieht. Dies lässt sich durch eine sachgerechte Bearbeitung der Abmahnungen im Vorfeld bestens vermeiden.

Wir raten daher in jedem Fall dringend dazu an, die Abmahnungen des Rechtsanwalts Sandhage ernst zu nehmen und die in dem Abmahnschreiben gesetzten Fristen zu beachten. Ansonsten müssen Sie mit weiteren erheblichen Kosten oder Rechtsnachteilen rechnen.

Ebenso wenig sollten Sie Abmahnkosten des Rechtsanwalts Sandhage ohne Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt zahlen.



Ihr Ansprechpartner

abmahnung erhalten banner 716

Kommentare (1)

  • Vladimir Kalis

    10 Dezember 2020 um 19:19 |
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Ehefrau ist als Kleinunternehmer auf eBay-Plattform tätig.
    Gestern hat meine Frau eine Berechtigungsanfrage: Werbung mit UVP erhalten. Die Berechtigungsanfrage mit Verfahrenkosten sowie eine Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung kam von der iOcean UG, die durch Rechtsanwalt Sandhage vertreten wird.
    Leider muss man in diesem Fall eigenen Fehler eingestehen und zugeben, dass der aktuell gültigen UVP nicht nachweisbar ist.
    Im Internet haben wir gelesen, wenn es nicht um eine Abmahnung, sondern einer Berechtigungsanfrage handelt, sollten keine Kostenerstattungen geleistet werden. Aber sollte der Vorwurf zutreffen, dann hat man bei einer Berechtigungsanfrage die Möglichkeit eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben um so die Kosten einer folgenden Abmahnung zu umgehen.
    Leider weil wir nicht genau wissen , wie wir weiter vorgehen sollen, würden wir uns über Ihre Hilfe und Beratung sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Vladimir und Tatjana Kalis

    antworten

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland