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Urteil: vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Sandhage RAe

Sandhage Rechtsanwälte nach Body-Point-Abmahnung zum Schadensersatz (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) verurteilt


Urteil: vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Sandhage RAe

Nachdem die Rechtsanwälte Sandhage im Namen der Body Point Products GmbH zunächst mit einer Abmahnung und anschließend im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen einen Online-Händler vorgegangen sind, bestätigte nun das AG Schöneberg einen Schadensersatzanspruch gegen die abmahnenden Rechtsanwälte aus § 826 BGB.
 
Im Frühjahr 2013 machten die Rechtsanwälte Katrin und Gereon Sandhage, Berlin, durch die Vielzahl der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die sie im angeblichen Namen der Firma Body Point Products GmbH, Düsseldorf, ausgesprochen haben, auf sich aufmerksam (wir berichteten).
 
Schon frühzeitig bestätigte sich für uns der Verdacht des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG).
 
Gleichzeitig stellte sich die Frage, ob die Sandhage Rechtsanwälte nicht auch mit dieser Abmahnwelle aus einer Vielzahl von Gründen über’s Ziel hinausgeschossen sind und deshalb womöglich für die von ihnen verursachten Kosten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.
 
Für einen unserer Mandanten haben wir Schadensersatzklage gegen Herrn Rechtsanwalt Gereon Sandhage, Frau Rechtsanwältin Katrin Sandhage sowie gegen die Rechtsanwälte Sandhage GbR zum Amtsgericht Schöneberg eingereicht.
 
Das Amtsgericht Schöneberg hat sich mit Urteil vom 24.10.2014, das wir nachfolgend im Volltext abgedruckt haben, unserer Rechtsauffassung angeschlossen und damit sowohl Gereon Sandhage als auch Katrin Sandhage nebst ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz verurteilt.
 
Die beklagten Rechtsanwälte Sandhage hätten bewusst, in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, einen Schaden bei unserem Mandanten herbeigeführt, den sie nun zu ersetzen haben.
 
Das Urteil des AG Schöneberg ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 28.11.2014).
 
Sollte diese Rechtsauffassung jedoch Bestand haben, dürfte die Entscheidung auch anderen Geschädigten, die durch die Sandhage Rechtsanwälte im angeblichen Namen der Body Point Products GmbH abgemahnt worden sind, helfen, entstandene Schäden mit Erfolg durchzusetzen.

Volltext der Entscheidung:
 
Geschäftsnummer: 16 C 104/14 verkündet am: 24.10.2014
 
Amtsgericht Schöneberg
 
Im Namen des Volkes
 
Urteil
 
In dem Rechtsstreit
 
XXX
 
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weiß u.a.,
Katharinenstraße 16, 73728 Esslingen am Neckar,-
 
gegen
 
1. die Rechtsanwaltskanzlei Gereon und Katrin Sandhage GbR,
vertreten d.d. Gesellschafter Gereon Sandhage und d. Gesellschafterin Katrin Sandhage, Clayallee 337, 14169 Berlin,
 
2. den Herrn Gereon Sandhage,
Clayallee 337, 14169 Berlin,
 
3. die Frau Katrin Sandhage,
Karl-Marx-Straße 95, 14532 Kleinmachnow,
 
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Gereon Sandhage
Clayallee 337, 14169 Berlin,-
 
Beklagte,
 
hat das Amtsgericht Schöneberg, Zivilprozessabteilung 16, Grunewaldstraße 66/67, 10823 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2014 durch XXX
 
für Recht erkannt:
 
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.351,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2014 zu zahlen.
 
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
 
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 °k des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
 
Tatbestand
 
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz in Form der Erstattung ihm entstandener Rechtsverteidigungskosten in einem wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahren.
 
Der Kläger betreibt einen Onlinehandel, im Rahmen dessen er gewerblich Produkte u.a. Kosmetikartikel und Körperpflegeprodukte über die Internethandelsplattform eBay an Verbraucher verkauft.
 
Die Beklagten sind Rechtsanwälte und treten als solche in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf.
 
Die Beklagten mahnten den Kläger mit Schreiben vom 02.04.2013 -, auf das wegen des genauen Inhalts Bezug genommen wird - namens einer Firma Body Point Products GmbH ab. Inhaltlich ging es um eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und eine unzureichende Grundpreisangabe. Zur Vermeidung gerichtlicher Maßnahmen sollte der Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Zugleich wurden Abmahnkosten bei einem Gegenstandswert von 10.000,00 € in Höhe 651,80 € netto in Rechnung gestellt. Zur Begründung des Wettbewerbsverhältnisses wurde darauf hingewiesen, dass die Firma Body Point Products GmbH über einen Onlineshop gleichartige Artikel anbiete.
 
Mit Schreiben vom 29.04.2013 traten die klägerischen Bevollmächtigten in einer anderen wettbewerbsrechtlichen Sache an die Beklagten heran und äußerten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der dortigen Abmahnung. Die Beklagten wurden aufgefordert, die Vollmacht nachzuweisen und näher zu Art und Umfang des Geschäftsbetriebes der Firma Body Point Products GmbH vorzutragen. Ferner heißt es in dem Schreiben: (...) "Aus dem anliegend in Kopie beigefügten Schreiben der Insolvenzverwalter der Firma Body Point AG vom 24.04.2013 ergibt sich nämlich, dass Ihre Mandantschaft bereits seit dem Jahr 2012 nicht mehr betrieblich tätig gewesen sein soll und dass sie demzufolge auch keine Umsätze mehr erzielt habe. Ferner soll ihr, Geschäftsbetrieb im Jahr 2012 vollständig eingestellt worden sein - eine Wiederaufnahme sei nicht beabsichtigt. Aus diesem Grunde sei auch beabsichtigt gewesen, die Gesellschaft Ihrer Mandantschaft im Dezember 2012 zu liquidieren - dies soll jedoch aufgrund der Insolvenz der Firma Body Point AG bislang noch nicht erfolgt sein.
 
Aus den mir vorliegenden Informationen ergibt sich ebenfalls, dass die Geschäftsräume ihrer Mandantschaft in der Angermunder Straße 126, Düsseldorf, bereits geräumt worden sind Ihre Mandantschaft ist jedenfalls dort nicht mehr geschäftsansässig (…)“
 
Nachdem der Kläger auf die Abmahnung vom 02.04.2013 nicht reagierte, reichte die Beklagte zu 1. - vertreten durch den Beklagten zu 2. - unter dem 30.04.2013 bei dem Landgericht Köln namens der Firma Body Point Products GmbH einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, der nach Erfüllung einer gerichtlichen Auflage durch die Beklagten zu 3. mit Beschluss vom 10.05.2013 erlassen wurde (81 O 45/13). Wegen des genauen Inhalts der Antragsschrift der ergänzenden Stellungnahme und dem Inhalt der einstweiligen Verfügung wird 'auf diese Bezug genommen.
 
Mit Schreiben vom 21.05.2013 legte der Kläger gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein und verkündete den Beklagten zu 2. und 3. zugleich den Streit. Über diesen Widerspruch informierten die hiesigen Verfahrensbevollmächtigten die Beklagten per Fax am 21.05.2013. Ungeachtet dessen reichten die hiesigen Beklagten unter dem 23.05.2013 einen Antrag auf Kostenfestsetzung gegen den Kläger ein.
 
Nachdem für die Firma Body Point Products GmbH im Termin zur Verhandlung über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 10.05.2013 niemand erschien, wurde diese durch Versäumnisurteil vom 09.07.2013 aufgehoben und der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Das Versäumnisurteil wurde rechtskräftig.
 
Mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.08.2013 wurden die von der Firma Body Point Products GmbH an den hiesigen Kläger zu erstattenden Kosten rechtskräftig auf 1.351,95 € festgesetzt. Wegen der genauen Einzelheiten des Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen.
 
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten bereits bei Einleitung des Verfügungsverfahrens bei dem Landgericht Köln Kenntnis davon gehabt, dass die Firma Body Point Products GmbH nicht mehr aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs.3 Nr.1 UWG sei. Die Firma Body Point Products GmbH sei nicht mehr aktiv geschäftlich tätig gewesen, sondern habe sich in Insolvenz befunden. Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Die Beklagten hätten den Kläger wettbewerbsrechtlich im Namen der bloß noch zu Abmahnzwecken fungierenden Firma Body Point Products GmbH abgemahnt, um sich an den entstehenden (Verfahrens-) Kosten zu bereichern.
 
Mit der den Beklagten am 30.07.2014 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
 
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.351,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
 
Die Beklagten beantragen,
 
die Klage abzuweisen.
 
Die Beklagten tragen vor, sie hätten die Body Point Products GmbH im Rahmen ihrer Berufsausübung als Rechtsanwälte vertreten. Bereits aufgrund dieses Auftragsverhältnisses sei die Klage unbegründet. Darüber hinaus treffe sie keine. Pflicht, Prozessgegner ihrer Mandanten vor dem Ausfall von Kostenerstattungsansprüchen - den sie bestreiten - zu schützen. Am 25.04.2013 hätten sie von Frau Tine Schmitz für die Body point Products GmbH einen Auftrag und eine Vollmacht erhalten, gegen den hiesigen Kläger ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln einzureichen. Die einstweilige Verfügung sei inhaltlich richtig gewesen. Die festgestellten - wettbewerbsrechtlichen - Verstöße seien tatsächlich vorhanden gewesen. Ferner bestreiten sie, dass dem Kläger Kosten gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten entstanden seien.
 
Die Akte 81 O 45/13 des Landgerichts Köln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sacl1- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
 
Entscheidungsgründe
 
Die zulässige Klage ist begründet.
 
Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.351,95 EUR aus §§ 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB analog; in Verbindung mit § 128 HGB analog sowie §§ 823,249 BGB, 421 BGB zu.
 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB sind gegeben.
 
Die Beklagten haben bewusst, in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, einen Schaden bei dem Kläger herbeigeführt.
 
Durch das von den Beklagten (mit-) betriebene einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln - 81 O 45/13 - hat der Kläger einen Schaden in seinem Vermögen erlitten. Dieser Vermögensschaden ergibt sich daraus, dass der Kläger mit den Kosten seiner Rechtsverteidigung indem Verfahren vor dem Landgericht Köln belastet ist. Ihm sind durch die Beauftragung der hiesigen Verfahrensbevollmächtigten Kosten in Höhe von 1.351,95 € entstanden, wie sich aus dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 22.08.2013 ergibt. Aufgrund der Tatsache, dass diese Kosten von der Antragsgegnerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Köln nicht beglichen wurden, liegt ein Vermögensschaden des Klägers vor. Dass der Kläger diese Forderung möglicherweise noch nicht zum Ausgleich gebracht hat, ist unerheblich und steht einem Vermögensschaden nicht entgegen. Denn. ein Vermögensschaden wird definiert als nachteilige Einwirkung auf eine Vermögenslage unter anderem mit einer ungewollten Verbindlichkeit bzw. Verpflichtung, vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 826 Rn.3. Der Kläger wird durch die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten und deren Tätigwerden mit einer Zahlungsverpflichtung ihnen gegenüber belastet. Dabei handelt es sich auch um eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, da der Kläger sich nicht selbst vor einem Landgericht vertreten kann und ihm im Übrigen die rechtlichen Kenntnisse für eine erfolgsversprechende Verfahrensführung fehlen.
 
Mithin liegt ein Vermögensschaden vor. Dass der Kläger noch keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Body Point Products GmbH ergriffen hat, ist gleichfalls unerheblich, da der Kläger hierzu nicht verpflichtet ist. Er kann die Beklagten - nicht zuletzt auch um unnötige weitere Kosten zu vermeiden - direkt in Anspruch nehmen. Der Nachweis. eines Forderungsausfalls ist für die Schlüssigkeit der Klage unerheblich, da ein Schaden im Sinne des § 826 BGB bereits dann vorliegt, wenn der Kläger mit einer Forderung - seiner Anwälte - belastet wird.
 
Dieser Schaden des Klägers in Höhe von 1.351,95 € ist auch durch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 2. und 3. entstanden.
 
Aufgrund der Abmahnung vom 02.04.2013 und den darauf folgenden gerichtlichen Schritten gegen den Kläger, handelten die Beklagten sittenwidrig gemäß § 826 BGB. Grundsätzlich handelt der sittenwidrig, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden .Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt. Eine Sittenwidrigkeit ist dann gegeben, wenn sie nach ihrem Gesamtcharakter, der durch• Inhalt, Beweggründe und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, Palandt, a.a.O, § 826 Rn. 4 m.w.N.
 
Die Abmahnung und der Verfügungsantrag vor dem Landgericht Köln - veranlasst durch die Beklagten -, erging in sittenwidriger Weise nach § 826 BGB, da sie rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sind.
 
Rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG durch einen Marktteilnehmer immer dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass die gegen den Mitwettbewerber gerichteten Schritte vorwiegend dazu dienen, gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dies gilt auch schon für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch eine Abmahnung. § 8 Abs. 4 UWG bezieht sich dabei nicht nur auf die gerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs, sondern stellt generell auf die Geltendmachung des Anspruchs ab.
 
Bei vorliegender Sachlage ist nicht nur das Vorgehen der Body Point Products GmbH, sondern auch das eigene Vorgehen der Beklagten in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren.
 
Die Abmahntätigkeit unter Verstoß des § 8 Abs. 4 UWG, die unter Berücksichtigung aller Umstände vorrangig dazu dient, Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, ist sittenwidrig. Denn sie hat nur Schädigung Dritter zum Ziel und dient der eigenen Bereicherung. Dieser Vorwurf trifft vorliegend auch die Beklagten persönlich.
 
Zu berücksichtigende Umstände für einen Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG liegen unter anderem dann vor, wenn der Marktteilnehmer selbst nur geringe Umsätze erzielt, das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nur geringfügig ist, die Abmahnung ungenauen oder unvollständigen Inhalt hat, nach übersteigertem Gebührenstreitwert abgerechnet wird und überdies zahlreiche weitere Mitbewerber, zu denen ebenfalls nur ein marginales Wettbewerbsverhältnis besteht, in gleicher Weise in Anspruch genommen werden :- oder aber auch, wenn der eigentlich Anspruchsberechtigte als Mittel zum Zweck eines Dritten tätig wird.
 
Vorliegend nutzten die Beklagten eine im Zeitpunkt der Abmahnung nicht mehr aktivlegitimierte Body Point Products GmbH, um gegen den Kläger eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen und so Gebührenansprüche zu generieren.
 
Der Body Point Products GmbH mangelte es an der Aktivlegitimation nach § 8 UWG. Im Zeitpunkt der Abmahnung und Stellung des Verfügungsantrags vor dem Landgericht Köln am 30. April 2013 durch die Beklagten war die Body Point Products GmbH kein Marktteilnehmer gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG mehr. Eine wettbewerbswidrige Handlung seitens des Klägers gegenüber der Body Point Products GmbH war ausgeschlossen.
 
Marktteilnehmer nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist grundsätzlich nur der Mitbewerber, der seine unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung bereits aufgenommen und noch nicht beendet hat. Maßstab für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ist, ob der Betreffende schon oder noch als mindestens potenzieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist. An einer erforderlichen unternehmerischen Tätigkeit mangelt es, wenn die Geschäftstätigkeit endgültig und nicht nur vorübergehend eingestellt wurde.
 
Nach den detaillierten und substantiierten Darlegungen des Klägers, denen die Beklagten nicht hinreichend entgegen getreten sind, ist davon auszugehen, dass die Body Point Products GmbH zum Zeitpunkt der Abmahnung durch die Beklagten im April 2013 nicht mehr als aktiv werbende und unternehmerisch tätige Gesellschaft anzusehen war und damit auch nicht in einem Wettbewerb im Sinne des § 8 UWG zu dem Kläger stand.
 
Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Schreibens des Insolvenzverwalters der Body Point AG vom 24.04.2013 hatte die Body Point Products GmbH nach Auskunft der Geschäftsführerin Frau Christiane Schmidt seit 2012 ihren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt. Die Body Point Products GmbH sei - so die Auskunft der Geschäftsführerin - im Jahre 2012 nicht mehr betrieblich tätig gewesen und habe keine Umsätze mehr gehabt. Eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes sei nicht beabsichtigt gewesen, sondern vielmehr eine Liquidation.
 
Darüber hinaus hat der Kläger substantiiert - und von den Beklagten unwidersprochen - dargetan, dass es sich bei der Body Point Products GmbH um eine Massenabmahnerin handelte, die unter Ausnutzung des "fliegenden" Gerichtsstandes einstweilige Verfügungen vor Gerichten angebracht hat, die eigentlich keinen Sachzusammenhang zu der Wettbewerbsangelegenheit aufzeigten. Darüber hinaus wurde dem substantiierten Vortrag des Kläger nicht entgegen getreten, dass die Body Point Products GmbH nicht mehr über einen regulären Geschäftssitz und eine ("Büro"-) Infrastruktur verfügte. um etwaige Bestellungen abwickeln zu können.
 
Von der Tatsache, dass die Firma Body Point Products GmbH nicht mehr aktiv geschäftlich am Markt tätig war, hatten die Beklagten zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 30.04.2013 auch Kenntnis. Denn die hiesigen Klägervertreter haben die Beklagten mit Schreiben vom 29.04.2013 (per Fax) (Anlage K7) über das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 24.04.2013 in Kenntnis gesetzt und die erheblichen Zweifel an einem. Aktiven Geschäftsbetrieb der Body Point Products GmbH dargetan. Dieses Schreiben ist den Beklagten auch bekannt geworden, da sie hierauf mit Schreiben vom 14.05.2013 geantwortet haben (Anlage K8).
 
Den Beklagten als Organ der Rechtspflege oblag es, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Wettbewerbsverhältnisses zu dem Kläger zu überprüfen. Dabei ist es nicht ausreichend, dass sie auf das Vorliegen einer Vollmacht der Geschäftsführerin der Body Point Products. GmbH Bezug nehmen, sowie auf eine bestehende Handelsregistereintragung und das Bestehen einer web-Seite der Body Point Products GmbH verweisen.
 
Aufgrund des Vollmachtverhältnisses wurden die Beklagten lediglich von dem Landgericht Köln nicht gem. § 89 ZPO in die Kosten verurteilt. Dies schließt Ansprüche aus §§826, 823 BGB indes nicht aus und rechtfertigt auch nicht eine Reduzierung der Prüfungspflicht der Beklagten.
 
Dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung des Klägers und der Body Point Products GmbH der Bestellprozess als solches noch funktionierte, reicht für die Annahme eines aktiven Geschäftsbetriebs des Unternehmens nicht aus. Ein technisch einwandfrei funktionierender Onlinebestellprozess ist zwar Voraussetzung für den erfolgreichen Handel, reicht aber nicht aus, um einen aktiven Geschäftsbetrieb zu begründen. Denn ein technischer Bestellvorgang im Internet kann als solches bestehen und funktionieren, auch ohne dass er dem Geschäftsbetrieb dient. Hier hätte es den Beklagten oblegen, näher vorzutragen, wann zuletzt Bestellvorgänge von der Body•Point Products GmbH tatsächlich abgewickelt worden sind. Dies gilt umso mehr, als die klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits vorprozessual auf die Bedenken an der geschäftlichen Aktivität der Body Point Products GmbH hingewiesen haben.
 
Soweit die Beklagten eine turnusmäßige Shopüberprüfung der Body Point Products GmbH behaupten, ist dieser Vortrag gänzlich unsubstantiiert, da sich nicht ansatzweise ergibt, was unter solch einer Überprüfung zu verstehen ist.
 
Auch die Tatsache, dass die. Body Point Products GmbH unter ihrer Firma im Handelsregister eingetragen ist, begründet nicht einen Geschäftsbetrieb. Die Handelsregistereintragung dient u.a. der Publikationswirkung des Unternehmens, steht. aber weder für einen aktiven Geschäftsbetrieb, noch erzeugt sie den Rechtsschein eines solchen. Das Selbe gilt für das von den Beklagten vorgetragene existierende Bankkonto der Body Point Products GmbH, da ein bestehendes Bankkonto eines Unternehmens nicht ausreicht, um dessen aktiven Geschäftsbetrieb zu begründen.
 
Vorliegend haben die Beklagten trotz positiver Kenntnis, dass es sich bei ihrer Mandantin – der Body Point Products GmbH - nicht mehr um eine Marktteilnehmerin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG handelte - sie also nicht Aktivlegitimiert war - in ihrem Namen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen und somit ihre Eigenschaft als Rechtsanwälte rechtswidrig zur Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüchen ausgenutzt. Dieses Verhalten der Beklagten verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gemäß § 826 BGB.
 
Die Beklagten zu 2) und 3) handelten auch vorsätzlich, da sie das mangelnde Wettbewerbsverhältnis kannten bzw. es billigend in Kauf nahmen, dass es nicht bestehen könnte. Dass hierdurch zwangsläufig Kosten entstehen würden, sei es durch Kosten für das Abmahnschreiben, sei es für Gerichtskosten, war den Beklagten dabei gleichfalls bewusst.
 
Die Beklagten zu 2) und 3) haften gemäß § 128 HGB analog als Gesamtschuldner persönlich. Sie sind unstreitig Gesellschafter der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts existierenden Beklagten zu 1). Dem entsprechenden Vortrag des Klägers ist jedenfalls keiner der Beklagten entgegen getreten.
 
Die Beklagte zu 1) trifft ihrerseits eine Haftung für das vorsätzliche sittenwidrige Handeln ihrer Gesellschafter, d.h. der Beklagten zu 2) und: 3) nach § 31 BGB analog. Dabei ist festzustellen, dass beide Gesellschafter, d.h. der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3). gehandelt haben, da der Beklagte zu 2) die Antragsschrift verfasst und unterschrieben hat und die Beklagte zu 3) den Schriftsatz vom 08.05.2013 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln.
 
Darüber hinaus haften die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 823, 249 i.V.m. § 421 BGB.
 
Das oben aufgezeigte Verhalten der Beklagten, d.h. die Abmahnung vom 02.04.2013 sowie das sich anschließende einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln stellt zugleich einen Eingriff in den von dem Kläger eingerichteten und von ihm ausgeübten Gewerbebetrieb dar, vgl. auch AG Schöneberg, Urteil vom 29.10.2012, 6 C 150/12.
 
Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht ist ein betriebsbezogener Eingriff, der als unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs verstanden wird (stRspr, vgl. BGHZ 86, 152, 156; 90,113, 123; 138, 311,318 f; BGH NJW 1997, 3304, 3308; BGH NJW-RR 2005, 673, 675; LG Hamburg NJW-RR 2004, 23; OLG Rostock MDR 2007, 1249; OLG Saarbrücken MDR 2008, 295, 296; Sack VersR 2006, 1001, 1003). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGHZ 138, 311, 317 f; BGH NJW 1985,1620; NJW 2001, 3115, 3117; OLG Hamm VersR 2009,1672).
 
Die Beklagten haben durch das Abmahnschreiben vom 02.04.2013 und das sich anschließende - unberechtigte - einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln in den Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen, da von dem Kläger verlangt wird, dass er seine Internetinformationen zu ändern habe. Ob diese tatsächlich unzutreffend sind, wie von den Beklagten behauptet, kann dabei dahingestellt bleiben, da es nicht an den Beklagten ist, in allgemeiner Form etwaige Wettbewerbsverstöße aufzudecken. Die Beklagten können nur für einen Mandanten tätig werden, der tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Kläger steht. Dies war bei der Firma Body Point Products GmbH eben nicht der Fall. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
 
Der Eingriff erfolgte dabei auch rechtswidrig, denn die von den Beklagten vertretene Firma Body Point Products GmbH durfte keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Kläger aussprechen, weil sie nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilnahm und daher nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Kläger stand. Die Abmahnung war im Sinne des § 8 Abs.4 UWG rechtsmissbräuchlich. Von all dem hatten die Beklagten Kenntnis.
 
Soweit die Beklagten die Zahlung von 1.351,95 € durch den Kläger bestreiten, kommt es im Ergebnis hierauf nicht an, da dem Kläger insoweit jedenfalls ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagten zustand, der sich aufgrund der - vorprozessualen - Zahlungsverweigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.
 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 S.2 BGB.
 
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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