Hilfe bei Abmahnungen
Abmahnungen, die sog. Neuen Medien und dabei insbesondere das Internet scheinen eng miteinander verbunden zu sein. So bekommen wir gelegentlich von Betroffenen zu hören, dass man für alles, was man im Internet mache, „mit einem Bein im Knast“ stehe.
Die Realität sieht glücklicherweise doch nicht so düster aus. Dennoch trifft es zu, dass Abmahnungen und Neue Medien sich scheinbar gegenseitig anziehen. Ein Erklärungsversuch hierfür könnte sein, dass man als Internetnutzer dem Irrglauben unterliegt, man bewege sich anonym durch das Internet oder aber es handele sich beim Internet um einen rechtsfreien Raum.
Dass genau dies jedoch nicht zutrifft, zeigt die Vielzahl an Abmahnschreiben, die uns täglich bekannt werden sowie auch die unterschiedlichsten Gründe, die den Abmahnungen zu Grunde liegen. Zudem stellen wir fest, dass gerade das Internet dem Abmahner gute Chancen eröffnet, einen Sachverhalt durch gezielte Recherche aufzuklären und anschließend seine Rechte im Wege einer Abmahnung effektiv durchzusetzen, sodass dem Abgemahnten anschließend nur die Möglichkeit einer Schadensbegrenzung bleibt.
Aber was ist eigentlich eine Abmahnung?
Man bekommt den Eindruck, dass sich gerade unter Onlinehändlern und Benutzern von Internettauschbörsen der Begriff der Abmahnung in gewisser Weise verselbständigt hat.
Um jedoch die Hintergründe näherzubringen, kann zunächst festgehalten werden, dass es sich bei einer Abmahnung bzw. dem Abmahnschreiben um die außergerichtliche Form der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen handelt. Der Abmahner ist demnach der Auffassung, es stünde ihm aufgrund eines bestimmten Sachverhalts ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten zu, sodass der Abgemahnte das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen habe.
Die Gründe für die mit Abmahnungen behaupteten Unterlassungsansprüche sind vielfältig. In unserer Praxis sind jedoch vor allem die Rechtsgebiete des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts, Markenrechts, Geschmacksmusterrechts, Medienrechts und des Internetrechts betroffen. Natürlich wird man auch im Arbeitsrecht mit Abmahnungen konfrontiert. Auf die Abmahnung im Arbeitsrecht wird an dieser Stelle jedoch bewusst nicht eingegangen werden.
Weil es sich bei der Abmahnung um das außergerichtliche Mittel zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen handelt, folgt daraus, dass die mit der Abmahnung behaupteten Unterlassungsforderungen auch gerichtlich durchgesetzt werden können, wenn die Abmahnung nicht den gewünschten Erfolg zeigt.
Um jedoch ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, wird der Empfänger der Abmahnung in der Regel dazu aufgefordert, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung (auch: „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ oder „Unterwerfungserklärung“ genannt) zugunsten des Abmahners abzugeben, denn nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung entzieht einem gerichtlichen Verfahren die Grundlage, weil dann ja schon die außergerichtliche Abmahnung Erfolg gehabt hat (wobei es natürlich auch Ausnahmen gibt).
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist damit als Kernstück der Abmahnung zu betrachten. Ist sie einmal „in der Welt“, also durch den Abgemahnten abgegeben worden, ergibt sich aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche Handlungen der Abgemahnte fortan zu unterlassen hat und zwar ohne zeitliche Beschränkung – also quasi lebenslänglich. Diese Unterlassungspflicht stellt aber nur einen Teil der strafbewehrten Unterlassungserklärung dar. Der andere und noch viel bedeutsamere Teil einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist das sog. Vertragsstrafeversprechen. Das bedeutet – kurz ausgedrückt – nichts anderes als das Versprechen des Abgemahnten, einen hohen Geldbetrag (die sog. Vertragsstrafe) an den Abmahner zu zahlen, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird.
Dieses Vertragsstrafeversprechen soll nach Auffassung der Gerichte dazu führen, dass sich der Unterlassungsschuldner – also der Abgemahnte – zukünftig an sein Unterlassungsversprechen halten wird. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne ein solches Vertragsstrafeversprechen ist demnach nicht dazu geeignet, die Gefahr eines gerichtlichen Verfahrens und die dadurch entstehenden Kosten zu vermeiden.
Und genau dies ist wiederum die Krux bei der Abmahnung, weil man sich mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung „freiwillig“ an den Abmahner bindet und ihm eine hohe Vertragsstrafe verspricht, falls man sich nicht an das Unterlassungsversprechen hält. Dies wiederum gilt dann auch noch lebenslänglich.
Weil somit die Gefahren, die von solchen strafbewehrten Unterlassungserklärungen ausgehen, überaus groß und zum Teil auch nicht ansatzweise überschaubar sind, sollten Sie sich bei den geringsten Zweifeln nach Erhalt einer Abmahnung unmittelbar an einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
Wir helfen Ihnen, sämtliche unnötigen Risiken, die mit einer Abmahnung einhergehen, von vornherein auszuräumen oder diese zumindest zu minimieren. Selbst wenn nämlich eine Abmahnung berechtigt sein sollte, bestehen in der Regel noch zahlreiche Ansätze, um eine Schadensbegrenzung vorzunehmen, indem bspw. strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgeändert werden (= modifizierte Unterlassungserklärung bzw. mod. UE). Bei den mit den Abmahnungen vorgelegten strafbewehrten Unterlassungserklärungen handelt es sich nämlich bloß um vorgefertigte Formulierungsmuster des Abmahners, die – verständlicherweise – nur seine Interessen einseitig berücksichtigen.
Es besteht daher oftmals die Gefahr, dass derart vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen weit über die Mindestanforderungen hinausgehen und damit auch solche Belange regeln, die für den Abmahner von Interesse sind, aber in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung „nichts zu suchen“ haben. Häufig anzutreffen sind insoweit bspw. die Verpflichtung zur Erstattung von Anwaltskosten, pauschale Schadensersatzforderungen, Anerkenntnisse von Auskunftsverpflichtungen oder Schadensersatzpflichten. Natürlich können derartige Ansprüche zugunsten des Abmahners kraft Gesetz bestehen. Wenn man sich aber beispielsweise mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.200,00 € verpflichtet hat, so sind diese Kosten allein schon aufgrund der freiwilligen Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung zu zahlen, auch dann, wenn vielleicht bloß ein geringerer oder überhaupt kein Anspruch bestünde.
Weil Sie mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung somit ein Leben lang auskommen müssen und Verstöße hiergegen zu empfindlich hohen Vertragsstrafeforderungen führen können, sollten Sie dies also nicht dem Zufall überlassen. Einmal abgegeben, lassen sich die Folgen derartiger strafbewehrter Unterlassungserklärungen in der Regel nicht mehr begrenzen. Auch deshalb ist es umso wichtiger, kompetente Hilfe durch einen Fachmann in Anspruch zu nehmen, um so unnötige Kosten und Risiken für die Zukunft von vornherein zu vermeiden.
Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten, dann können Sie sich natürlich gern an uns wenden. Im Rahmen eines zunächst unverbindlichen und kostenlosen Orientierungstelefonats besprechen wir Inhalt und Forderungen des Abmahners und erörtern Lösungsansätze. Sofern Sie dann unser weiteres Tätigwerden wünschen, unterbreiten wir Ihnen selbstverständlich auch im Voraus ein Angebot für unsere anwaltliche Tätigkeit.
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