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Negative Bewertung bei eBay Amazon löschen

Negative oder unberechtigte / ungerechtfertigte Bewertung bei eBay, Amazon, etc. erhalten? Erfahren Sie hier mehr darüber, ob und unter welchen Umstände Onlinehändler negative Bewertungen löschen lassen können.


Löschung negativer Bewertungen

1. Allgemeines

Internethandelsplattformen, insbesondere die bekannteste Plattform Ebay, begnügen sich in der heutigen modernen Welt einer sehr großen Beliebtheit und eines großen Interesses. Leider haben diese Plattformen nicht nur positive Seiten, sondern auch eine negative Kehrseite. Dabei handelt es sich um die mit der Abwicklung der dort geschlossenen Rechtsgeschäfte verbundenen gegenseitigen Bewertungen hinsichtlich des Verhaltens des Käufers einerseits sowie das Verkäufers andererseits.

Beide Vertragsparteien können jeweils eine Bewertung abgeben, die die Qualität der jeweiligen Abwicklung des Vertragsverhältnisses betrifft, insbesondere die Hauptleistungspflichten wie die Zahlung bzw. Überweisung des Kaufpreises sowie die Übergabe und Übereignung der Kaufsache, die im Rahmen der Internethandelsplattformen aufgrund der oftmals enormen Entfernung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zumeist in Form einer Übersendung erfolgen.

Die Bewertungen spielen eine große Rolle bei der Entscheidung der auf einer Internethandelsplattform tätigen Käufer und Verkäufer, mit welchen Personen sie geschäftliche Beziehungen eingehen und in Zukunft pflegen werden. Negative Bewertungen können weitreichende Folgen für die bei Ebay tätigen Verkäufer nach sich ziehen. Hiermit sind nicht nur die einer privaten, als Verkäufer tätigen Person drohenden Folgen einer negativen Bewertung gemeint, dessen Folgen für diese noch zu verkraften sind.

Bei gewerblichen Verkäufern / Unternehmen können negative Bewertungsprofile Existenz gefährdende und ruinöse Folgen nach sich ziehen. Mittlerweile sucht jeder „Ebay- Laie“ seine Verkäufer nach dessen Bewertungsprofil aus. Das bedeutet, einen Artikel kauft ein Käufer bei demjenigen Verkäufer, bei dem es bei einer Vielzahl von durch ihn abgeschlossenen Geschäftsabschlüssen zu möglichst wenig oder keinen negativen Bewertungen gekommen ist. Die Verkäufer mit einem solchen negativen Bewertungsprofil erleiden durch die so entgangenen Geschäftsabschlüsse erhebliche Vermögenseinbußen. Ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation verschlechtert sich merklich. Durch negative Bewertungen verlieren die Verkäufer in den Augen der Käufer als Kunden ihre Zuverlässigkeit, Ernsthaftigkeit und Qualität. Darüber hinaus ist den Verkäufern bei negativen Bewertungen der Zugang zu bestimmten Programmen verwährt, der sich durchaus Umsatz steigernd auswirken können. So erhalten sie den bspw. den „eBay-Powerseller“ - Status nicht, denn für diesen sind 98% positiver Bewertungen erforderlich. Außerdem muss im Rahmen der Detailbewertungen ein Durchschnittspunktewert von 4,4 erreicht werden. Sogar der „Powerseller“ - Status selbst ist in Stufen von Bronze, Silber, Gold sowie Platin unterteilt, die eine Aussage über die abgegebenen Bewertungen und damit über die Qualität des Verkäufers treffen.

Das Problem ist, dass sich die Internethandelsplattformen aus Bewertungsstreitigkeiten zwischen Verkäufern und Käufer im Wesentlichen heraushalten. So setzt Ebay in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, dass Bewertungen, die von den Verkäufern und Käufern abgegeben werden, nicht überprüft werden und teilt sogar zur Information mit, dass diese unzutreffend oder irreführend sein können. Grundsätzlich werden negative Bewertungen durch Internetplattformen, beispielsweise Ebay, nur dann gelöscht, wenn sich Verkäufer und Käufer einig sind. Dies wird aber der seltene Fall sein. Die Möglichkeit für den Verkäufer, in Bezug auf die negative Bewertung durch den Käufer einen Gegenkommentar zu verfassen, der unmittelbar im Zusammenhang mit der negativen Bewertung steht, ändert nichts an der Tatsache, dass die negative Bewertung nicht entfernt und beseitigt wird.

Es stellt sich nunmehr die Frage, welche Rechte einem Verkäufer in materieller Hinsicht zustehen und wie er diese gerichtlich bzw. prozessual durchsetzen kann, wenn er von dem Käufer eine negative Bewertung erhält.

Hierzu wie folgt:

2. Vertraglicher Schadensersatzanspruch

Zunächst kommen vertragliche Ansprüche in Betracht. Der Schadensersatzanspruch könnte aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 BGB abgeleitet werden. Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer kommt bei dem Kauf eines Artikels über die Internethandelsplattform ein Rechtsgeschäft, mithin ein Schuldverhältnis, zustande, das für den vertraglichen Schadensersatzanspruch erforderlich ist.

Weiterhin muss eine Pflichtverletzung vorliegen. Das heißt, dass der Käufer eine aus dem über die Plattform abgeschlossenen Kaufvertrag resultierende Pflicht verletzt haben muss. Eine Pflicht, keine für die Verkäufer negativen Bewertungen abzugeben, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem über die Plattform abgeschlossenen Kaufvertrag. Jedoch bestehen im Rahmen jedes Schuldverhältnisses Nebenpflichten in Form von Verhaltens- sowie Schutzpflichten, die von der jeweils anderen Vertragspartei gewahrt werden müssen. Mit der Registrierung auf der Internethandelsplattform erkennt der Benutzer die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform an. Zwar finden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internethandelsplattformen keine unmittelbare Anwendung, jedoch können sie für die Auslegung des Vertrags, insbesondere den Inhalt der Vertragspflichten, herangezogen werden. Aus der Zusammenschau dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ersichtlich, dass insbesondere negative Bewertungen, die nicht der Wahrheit entsprechen, unsachlich sind oder eine Schmähkritik darstellen, nicht abgegeben werden dürfen. Denn diese Art von Äußerungen fällt nicht mehr unter die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit aus Art. 5 des Grundgesetzes (GG). Diese Pflichten wirken sich auf die zwischen Käufer und Verkäufer geschlossenen Kaufverträge aus. Jeder Käufer hat die aus § 241 Abs. 2 BGB folgende Nebenpflicht, keine unwahre negative Bewertung abzugeben. Tut er dies dennoch, verstößt er gegen seine vertragliche Nebenpflicht.

Darüber hinaus ist für einen Schadensersatzanspruch Voraussetzung, dass der Käufer die Pflichtverletzung fahrlässig oder vorsätzlich verletzt. Hierbei wird jedoch gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB gesetzlich vermutet, dass der Käufer diese Pflicht verletzt hat, der Verkäufer müsste Tatsachen zum Vertretenmüssen zunächst nicht einmal darlegen und beweisen. Denn wenn die Pflicht aus seinem Vertrag verletzt wird und feststeht, dass diese Pflicht von einer der Vertragsparteien einzuhalten ist, so liegt der Schluss nahe, dass diese nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Pflicht zu erfüllen.

Zuletzt müsste dem Verkäufer ein Schaden entstehen. Darunter ist grundsätzlich jede Vermögenseinbuße zu verstehen. Der Schaden wird anhand der Differenzhypothese beurteilt, es wird ein Vergleich der Vermögenslagen vor schädigendem Ereignis und nach schädigendem Ereignis vorgenommen.

Hier muss noch unterschieden werden. Es gibt einerseits den Schadensersatz in Geld und andererseits als Naturalrestitution, das heißt, dass tatsächlich der Zustand wieder hergestellt werden muss, der vor dem schädigenden Ereignis vorhanden war. Zum einen können die negativen Bewertungen, wie bereits oben ausgeführt, zu erheblich wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen führen, also Vermögenseinbußen bedeuten. Zum anderen kann der Schaden in der negativen Bewertung selbst liegen. Der Anspruch zielt folglich darauf ab, dass diese entfernt werden, also der Zustand vor Abgabe der negativen Bewertung wiederhergestellt wird. Da es vorliegend in erster Linie um die Entfernung der negativen Bewertung geht, also um Schadensersatz in Form der Naturalrestitution und nicht um Schadensersatz in Geld, muss der Schaden schon in der negativen Bewertung selbst und nicht in anderweitigen Schäden, die in Geld zu erstatten sind oder entgangenen Gewinn im Sinne des § 252 BGB darstellen, liegen. Die Bewertungen, die ein Nutzer der Plattform erhält, sind von erheblicher Bedeutung dafür, ob andere Nutzer mögliche Vertragsabschlüsse in Betracht ziehen oder nicht und ob sich die Einkommensverhältnisse in Zukunft positiv oder negativ entwickeln. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen würde ein vertraglicher Schadensersatzanspruch auf Entfernung der Negativbewertung bestehen oder auf Ersatz des Schadens, der durch die entgangenen Gewinne aus entgangenen Geschäftsabschlüssen entsteht.

3. Beseitigungsanspruch

In Betracht kommt auch ein Beseitigungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf Entfernung einer negativen Bewertung gegen den Käufer. Dieser beinhaltet keinen Geldersatz. Grundsätzlich umfasst § 1004 BGB von seinem Wortlaut her lediglich das Eigentum und untersagt Beeinträchtigungen des Eigentums. Durch die negativen Bewertungen ist vorliegend jedoch nicht unmittelbar das Eigentum beeinträchtigt.

In Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB gewährt § 1004 BGB allerdings Unterlassungsansprüche bei Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht als absolutes Schutzgut. Die Bewertungen betreffen die Darstellung des Verkäufers in der Öffentlichkeit. Zwar gibt der Verkäufer zunächst durch das Tätigwerden im Geschäftsverkehr einen großen Teil preis, weil er sich freiwillig in die Sozialsphäre begibt – hier muss aber eine Abwägung mit der einem Käufer immerhin verfassungsrechtlichen gewährten Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG stattfinden. Jedoch liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verkäufers vor, wenn die negativen Bewertungen entweder unwahr sind oder unsachliche, diffamierende Schmähkritik beinhalten. In diesem Fall zielen die Äußerungen nur unsachlich darauf ab, den anderen in einem schlechten Licht darzustellen, ohne dass ein rationaler Grund hierfür gegeben ist. So läge der Fall im bewusst unwahren, negativen Bewerten. Fraglich könnte allenfalls sein, ob ein gewerblich tätiger Verkäufer, also ein Unternehmen, sich auf ein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, also ob seinem Wesen nach überhaupt von einer Persönlichkeit gesprochen werden kann. Soweit ein Unternehmen, weil es gewerblich tätig wird, seine geschäftliche Tätigkeit in der Sozialsphäre, mithin auf einer Internethandelsplattform, entfaltet, kann es auch über seine Darstellung in der Öffentlichkeit bestimmen. Unwahre negative Bewertungen gegenüber Unternehmen können also durchaus ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, liegt ein Anspruch auf Beseitigung bzw. Entfernung der negativen Bewertung vor.

4. Deliktische Schadensersatzansprüche

a) Ein Anspruch könnte sich außerdem aus § 824 BGB ergeben. Dieser gewährt einen Schadensersatzanspruch bei Kreditgefährdungen. Dafür muss zunächst eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegen. Eine unwahre negative Bewertung eines Käufers auf einer Internethandelsplattform stellt eine solche Kreditgefährdung dar. Umfasst sind jedoch nur Tatsachenbehauptungen, was bei negativen Bewertungen bereits die erste Hürde für diesen Anspruch darstellt. Denn bei Meinungsäußerungen, also der Kundgabe eines Werturteils bzw. einer wertenden Stellungnahme, ist dies gerade nicht der Fall.

Sollte tatsächlich eine unwahre Tatsache im Rahmen der negativen Bewertung vorhanden sein, wäre jedoch § 824 BGB einschlägig.

Da § 824 BGB die wirtschaftliche Anerkennung und den Ruf einer natürlichen oder juristischen Person, vorliegend des Verkäufers, schützt - unabhängig davon, ob Privatperson oder Unternehmen - liegt eine solche Kreditgefährdung vor, wenn die weiteren geschäftlichen Beziehungen des Verkäufers negativ beeinflusst werden und potenzielle Käufer vom Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem negativ bewerteten Verkäufer abgehalten werden, so dass erhebliche wirtschaftliche und damit finanzielle Vermögenseinbußen eintreten.

Fahrlässigkeit oder Vorsatz der unwahren Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, zur Rufschädigung zu führen, wird regelmäßig gegeben sein, wenn der Käufer einen Verkäufer bewusst unwahr negativ bewertet, denn in diesem Fall nimmt er es regelmäßig billigend in Kauf und findet sich damit ab, dass Dritte von Geschäftsabschlüssen Abstand nehmen und dies beim Verkäufer zu Vermögenseinbußen führt.

Bezüglich des Schadens kann insoweit nach oben verwiesen werden, als übliche Schadensposition in Form der Naturalrestitution kommt wiederum die Entfernung der negativen Bewertung, im Fall des § 824 BGB jedoch auch der Schadensersatz in Geld im Hinblick auf die entgangenen Gewinne gemäß § 252 BGB.

Zwar besteht die Möglichkeit, dass die Haftung des Käufers ausgeschlossen wird, indem er vorträgt, er habe ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung, jedoch obliegt ihm die Beweislast. Dieser nachzukommen, wird ihm regelmäßig nicht gelingen. Überdies dürfte regelmäßig eben kein Interesse gegeben sein, das berechtigt, den Ruf eines Vertragspartners zu schädigen.

b) Ein Anspruch auf Schadensersatz könnte sich weiterhin aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Betracht kommen. Bezüglich der Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann nach oben verwiesen werden. Erforderlich sind hier weiter das Verschulden und wiederum der Schaden. Wenn der Käufer bewusst unwahre negative Bewertungen abgibt, entsteht dem Verkäufer also dadurch, dass seine wirtschaftliche Wertschätzung im Geschäftsverkehr sinkt, ein Schaden in Form eines negativen Rufs und schlechter Anerkennung, die sich auf die Abschlussmotivation weiterer potenzieller Käufer auswirkt. Auch dieser Schadensersatzanspruch ist entweder auf die Entfernung der negativen Bewertung oder auf den Geldersatz für entgangene Gewinne gerichtet.

c) Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht auf eingerichtetes und ausgeübtes Gewerbe bestehen. Als absolutes Recht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist das sogenannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe. Natürlich kann dieses tatsächlich nur durch Gewerbetreibende, die auf Internetplattformen geschäftlich tätig werden, geltend gemacht werden. Privatpersonen, die auf Ebay nicht gewerblich tätig sind, bleibt dieses Recht vorenthalten.

Dieses ist allerdings auch für Gewerbetreibende subsidiär – also nachrangig – und lediglich dann einschlägig, wenn die Verletzung anderer Rechte nicht in Betracht kommt. Der Betrieb wird hier in seiner Gesamtheit geschützt. Das heißt, ein Unternehmer, der auf Ebay gewerblich tätig ist, könnte sich unter Umständen auf dessen Verletzung berufen und Ansprüche geltend machen.

Allerdings muss es sich um einen betriebsbezogenen Eingriff handeln. Das bedeutet, der Eingriff muss sich tatsächlich gezielt gegen den Betrieb als solches und nicht gegen abtrennbare, einzelne Rechte richten. Dies wird regelmäßig schwer darzulegen und vom Anspruchsteller, also dem Verkäufer, schwer zu beweisen sein. Denn er wird einem Käufer, der seinem Betrieb, selbst wenn bewusst, negative Bewertungen abgegeben hat, nicht beweisen können, dass der Käufer mit der Bewertung gerade sein Unternehmen schädigen wollte.

d) Zudem kommt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 StGB in Betracht. Die Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, weil es nicht nur die Allgemeinheit, sondern eben gerade die Individualinteressen schützt. Tatbestandlich muss in der negativen Bewertung, die der Käufer dem Verkäufer gibt, eine Beleidigung liegen. § 185 StGB schützt die Ehre, den Achtungsanspruch sowie die Persönlichkeit. Es sind höhere Anforderungen als an eine einfach unwahre negative Bewertung gestellt. Es bedarf einer genauen Überprüfung des Wortlauts, ob darin eine Verletzung des Achtungsanspruchs des Verkäufers liegt. Soweit der Verkäufer nicht tatsächlich beschimpft wird, wird § 185 StGB regelmäßig nicht einschlägig sein. Bezüglich des Verschuldens und des Schadens kann nach oben verwiesen werden.

e) Ansprüche auf Schadensersatz könnten sich auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 186, 187 StGB ergeben. Diese sind ebenso wie § 185 StGB Schutzgesetze. Sie beinhalten, dass der die Bewertung abgebende Vertragspartner keine unwahren Tatsachen über andere Personen öffentlich machen und diese verächtlich machen soll. Im Falle einer unwahren negativen Bewertung auf einer Internethandelsplattform werden bei Vorliegen einer Beleidigung unmittelbar gegenüber dem Verkäufer, weil dieser dann ein negatives Bewertungsprofil erhält, gleichzeitig die Tatbestände der Verleumdung nach § 186 StGB und der üblen Nachrede nach § 187 StGB gegeben sein. Denn die unwahren negativen Bewertungen sind öffentlich und stehen sämtlichen anderen Bietern und Käufern zur Prüfung der Zuverlässigkeit und Seriosität des Verkäufers offen.

5. Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung dieser Ansprüche

Sollten Sie als gewerblicher Verkäufer / Unternehmer von einer ungerechtfertigten (negativen) Bewertung betroffen sein, richten wir Ihr Anliegen zunächst außergerichtlich an die Gegenseite, schildern dabei die Rechtsgrundlagen Ihrer Forderungen und geben Ihrem Geschäftspartner dann unter Fristsetzung Gelegenheit, die betreffende Bewertung zu löschen oder uns eine entsprechende Löschungseinwilligung zukommen zu lassen.

Sollte Ihr Kunde der Aufforderung nicht, unvollständig oder nicht fristgerecht nachkommen, würden wir Ihre Ansprüche selbstverständlich auch gerichtlich durchsetzen.

Dies geschieht in der Regel in Form der Klage, bei der das Gericht dann über die Ansprüche auf Entfernung der negativen Bewertung oder Schadensersatz in Geld zu entscheiden hat. Ist Ihnen Ihr Anliegen sehr eilig, weil bereits enorme Vermögenseinbußen aufgrund der Ihr Unternehmen erheblich schädigenden negativen Bewertungen drohen, gibt es die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes, damit innerhalb kürzester Zeit eine vorläufige Entscheidung zu Ihrem Schutz in Form der einstweiligen Verfügung getroffen werden kann.

6. Fazit

Die obige Darstellung kann selbstverständlich nur generell gelten. Es gilt die tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall zu begutachten und zu prüfen. Jeder Einzelfall ist anders. Die rechtliche Materie ist für Laien undurchsichtig und schwer zu verstehen.

An dieser Stelle bieten wir Ihnen daher gern an, unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen. So sind Sie bestens beraten und optimal vertreten und vermindern Ihre Risiken, Ihnen zustehende Rechte nicht auszuüben oder sie nicht geltend zu machen und so teilweise bares Geld zu verschenken.

Sie schildern uns konkret Ihren Sachverhalt in Bezug auf Ihr Anliegen im Rahmen der negativen Bewertungen, wir prüfen den Sachverhalt anschließend in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht und können Ihnen dann rechtlichen Rat zur weiteren Vorgehensweise erteilen. Stehen die Erfolgsaussichten gut, würden wir Ihnen bspw. anraten zunächst außergerichtlich und, wenn dies nicht von Erfolg gekrönt ist, gerichtlich gegen die negative Bewertung vorzugehen.

Bezüglich der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren unseres Tätigwerdens sollten Sie berücksichtigen, dass die außergerichtlichen Kosten natürlich von Ihrem Kunden / Käufer / Vertragspartner zu ersetzen sind, sollte sich herausstellen, dass ein Löschungsanspruch zu Ihren Gunsten besteht. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung stellen nämlich einen erstattungsfähigen Schaden im Sinne der oben genannten Schadensersatzansprüche oder erstattungsfähige Verzugschäden dar, wenn der zum Entfernen verpflichtete Vertragspartner die negativen Bewertungen nicht beseitigt.

Auch könnte abgeklärt werden, ob bspw. Ihre Rechtsschutzversicherung die (außergerichtlichen oder gerichtlichen) Kosten trägt.

Die gerichtlich entstandenen Kosten werden im Falle eines erfolgreich geführten Verfahrens der Gegenseite auferlegt und in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt.

Lediglich für den Fall, dass Ihre Rechtschutzversicherung den konkreten Versicherungsfall nicht deckt oder Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen und Ihre Ansprüche unberechtigt waren, müssten Sie die entstandenen Kosten tragen. Wir beraten Sie allerdings so optimal, so dass wir bereits in einem frühen Stadium des Rechtsstreits erkennen, wann ein weiteres Vorgehen keine Aussichten auf Erfolg hat und Ihnen daher von weiteren kostenintensiven Maßnahmen abraten.

In diesem Sinne sind wir gerne bereit, uns Ihres Rechtsfalls anzunehmen und freuen uns über Ihre Anruf oder eine Nachricht per E-Mail, Fax oder Post. 

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