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Filesharing Abmahnung FAQ

Häufig gestellte Fragen zu Filesharing-Abmahnungen


Filesharing FAQ © AllebaziB - Fotolia.com

Nachstehend haben wir uns im Rahmen von Beratungsmandaten häufig gestellte Fragen zum Thema Filesharing-Abmahnungen zusammengefasst:

  1. Worum genau handelt es sich bei einer Abmahnung?
  2. Welches Verhalten wird abgemahnt?
  3. Welche Voraussetzungen sind an die Abmahnung geknüpft?
  4. Wie kann ich prüfen, ob meine Abmahnung den Erfordernissen entspricht?
  5. Welchen Nachweis kann eine Kanzlei führen, wenn sie die Abmahnung nicht per Einschreiben versendet – ließe sich nicht behaupten, diese sei nie zugestellt worden?
  6. Erkennt der Betroffene die Klage an, so stellt sich regelmäßig die Frage, wer die Kosten trägt – kommen diese dem Rechteverletzer oder dem Rechteinhaber zu?
  7. Welche Kanzleien versenden die Abmahnungen?
  8. Sind auch mehrere Abmahnungen an eine Person zulässig?
  9. Wie kann einer Abmahnung vorgebeugt werden, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass über einen Internetanschluss solche Rechtsverstöße begangen wurden?
  10. Die Kanzlei fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung / Unterwerfungserklärung / Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (UE / UVE) – was ist das und warum wird sie gefordert?
  11. Mit welchem Schadensersatz ist zu rechnen – und warum wird er gefordert? Was bedeutet im Zuge dessen der Begriff der „Lizenzanalogie“?
  12. Kann der Inhaber eines Internetanschlusses auch für die Rechteverstöße Dritter haften, wenn er selbst keine Filesharingnetzwerke nutzt?
  13. In der Abmahnung wird eine Straftat unterstellt – kann es zu Hausdurchsuchungen oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kommen? Drohen am Ende gar Strafen oder das Gefängnis?
  14. Kann es auch nach der Einstellung eines solchen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens noch zu Konsequenzen gegen den Beschuldigten kommen?
  15. Nachdem eine Abmahnung ignoriert wurde, kommt es zur Klage vor dem Landgericht: Was genau passiert nun in dem Verfahren und wem kommt die Beweislast zu?
  16. Vielfach ist die Rede davon, bei einer Abmahnung könnten nur 100 Euro gefordert werden – stimmt es, dass mehr von dem Abgemahnten nicht verlangt werden kann?
  17. Was geschieht eigentlich, wenn eine Abmahnung ignoriert wird? Dann wäre es doch vorteilhaft, nicht zu reagieren und auch die Kosten für den Anwalt zu sparen, oder?
  18. Ist das Versenden vieler inhaltlich gleicher Abmahnungen an sich eigentlich zulässig oder handeln die Kanzleien damit in rechtswidriger Absicht?
  19. Trägt die Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten des Anwaltes in einem solchen Fall?

 

Worum genau handelt es sich bei einer Abmahnung?

Ein solches abmahnendes Schreiben wird einerseits im Urhebergesetz (§ 97a Abs. 1 S. 1 UrhG) als bestehend vorausgesetzt, andererseits aber nicht eingehender erläutert.

Dennoch handelt es sich hierbei um ein Vorgehen, das gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Insbesondere die Gerichte haben im Zuge der Thematik in den letzten Jahren zudem einige inhaltliche sowie formale Voraussetzungen erstellt, die eine solche Abmahnung aufweisen muss.

Vereinfachend kann die Abmahnung als Versuch der außergerichtlichen Einigung angesehen werden. Der Rechteinhaber („Gläubiger“) mahnt gegenüber dem Rechteverletzer („Schuldner“) ein bestimmtes Verhalten an. Mit diesem habe er die Rechte des Gläubigers berührt, eventuell sogar verletzt. Im Regelfall handelt es sich dabei um Urheberrechte. Der Abmahnung kommt insofern die Warnfunktion zu, besagte Verletzungen künftig zu unterlassen.
Für den Gläubiger lohnt sich die Alternative, statt des meist langwierigen und teuren Gerichtsverfahrens mittels der Abmahnung einer außergerichtliche Einigung anzustreben. Sie ist kostengünstiger und zudem geeignet, die Rechteverletzung zu beenden. Daher kommt ihr auch eine Streitbeilegungsfunktion sowie die Kostenvermeidungsfunktion zu.

Demgegenüber kann jederzeit ein Gerichtsverfahren angestrebt werden, wenn etwa die Rechteverletzung fortgeführt wird oder sich der allgemein erwünschte Effekt der Abmahnung nicht einstellt.

Welches Verhalten wird abgemahnt?

Grundsätzlich kann jeder Rechteinhaber ein Verhalten abmahnen, für das ein Unterlassungsanspruch besteht. Im Regelfall wird es sich dabei um die Urheberrechte handeln, die der Gläubiger beeinträchtigt sieht. Er kann diesen rechtswidrigen Eingriff durch die Abmahnung unterbinden. Dabei ist es auch egal, ob er aus rechtlicher, wirtschaftlicher oder moralischer Sicht agiert.

Welche Voraussetzungen sind an die Abmahnung geknüpft?

Zunächst einmal grenzt sich die Abmahnung durch die Hinweis-, Warn- und Kostenvermeidungsfunktion von dem herkömmlichen Hinweis einer Rechteverletzung ab. Der abgemahnte Empfänger muss stets aus dem Inhalt erkennen können, welche Beeinträchtigung eines Rechtsgutes ihm vorgeworfen wird und mit welchem Verhalten er diese hervorgerufen haben soll. Ebenso ist darzulegen, welche Legitimation der Rechteinhaber besitzt, um diese Abmahnung auszusprechen. Wichtig ist zudem die Ankündigung weiterer gerichtlicher Schritte, sollte das rechtswidrige Verhalten nicht unterbleiben.

Weitere formelle Voraussetzungen bestehen nicht. Insofern kann die Abmahnung auch per E-Mail oder über das Telefon zugestellt werden. Das Erfordernis der Schriftform – das auch das Einschreiben umfasst – liegt nicht vor.
Gleichfalls kann eine Abmahnung doppelseitig beschrieben sein. Das Fehlen originaler Unterschriften ist ebenso legitim – kopierte oder gescannte Signaturen stehen daher im Einklang mit den formalen Voraussetzungen.

Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes („BGH“) besteht zudem keine Notwendigkeit, einer anwaltlichen Abmahnung die Vollmacht des Gläubigers beizulegen. Es genügt, diese nachzureichen. Dass sie grundsätzlich vorliegen muss, bestätigte der BGH indes.

Exkurs: Insbesondere im Zuge der sogenannten Abmahnwelle, bei der vielfach die über eine Filesharingsoftware verteilten urheberrechtlich geschützten Werke verteilt werden, können auch Massenabmahnungen legitim sein. Auch diese müssen aber den bestimmten Voraussetzungen entsprechen. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11) widersprach daher einer Abmahnung der Kanzlei Rasch aus Hamburg, die diesen Anforderungen nicht genügte. Es habe sich dabei um eine „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ gehandelt.

Das Schreiben der Kanzlei Rasch wies weder die Aktivlegitimation – der Nachweis des Rechteinhabers – auf, noch ließ sie den eigentlichen Verstoß erkennen. Die Abmahnung enthielt lediglich den Vorwurf, dass 304 Audiodateien als Download im Internet bereitgestellt wurden. Damit konnte die Urheberrechtsverletzung jedoch nicht hinreichend begründet werden. Denn nicht jede Offerte eines solchen Downloads ist automatisch mit einer Urheberrechtsverletzung gleichzusetzen. Da insbesondere der Titel der Dateien fehlte und sich somit kein Rückschluss auf den Rechteinhaber erkennen ließ, war dem Schreiben nicht zu entnehmen, welches Verhalten künftig zu vermeiden ist. Die Abmahnung könne ein generelles Verbot zur Bereitstellung solcher Audiodateien nicht aussprechen, sondern müsse konkret erkennen lassen, auf welchen Titel sie sich bezieht.

Gemäß unseren Informationen haben die abmahnenden Anwälte aus diesem Urteil jedoch gelernt: Die Schreiben entsprechen gegenwärtig den Voraussetzungen und nennen den Titel der Datei sowie den Vorwurf der Rechtsverletzung nun in eindeutiger Weise.

Wie kann ich prüfen, ob meine Abmahnung den Erfordernissen entspricht?

Leider hat die Abmahnindustrie auch Trittbrettfahrer hervorgerufen – gefälschte Schreiben sind nach unseren Informationen daher keine Seltenheit. Darum raten wir dazu, im Zweifelsfalle die Hilfe eines Anwaltes zu beanspruchen.
Damit sind zwar einige Kosten verbunden, doch wird ein auf das Urheberrecht spezialisierter Jurist den vorliegenden Fall auch schnell und kompetent einschätzen können.

Das ist vor allem dann wichtig, wenn auf ein Abmahnschreiben nur unzureichend oder gar nicht reagiert wird: Fristen werden nicht beachtet, Kosten können entstehen und die Durchsetzung eigener Rechte nicht mehr gewährleistet sein – entscheidend ist es somit, frühestmöglich fachkundige Hilfe einzuholen.

Hinweise, die für eine gefälschte Abmahnung sprechen, sind zumeist:

- Die Nennung eines ausländischen Bankkontos (etwa bei der Swissquote Bank)
- Die Aufforderung zur Geldzahlung über einen Onlinedienstleister (etwa über die PaySafeCard)
- Die anonymisierte Absenderadresse beim Versand des Schreibens per E-Mail

Welchen Nachweis kann eine Kanzlei führen, wenn sie die Abmahnung nicht per Einschreiben versendet – ließe sich nicht behaupten, diese sei nie zugestellt worden?

Nein. Das Schreiben soll zunächst außergerichtliche Ansprüche wahren. Reagiert der Empfänger auf die Abmahnung nicht, so eröffnet er dadurch erst den Weg eines Gerichtsverfahrens – dort drohen aber hohe Kosten und langwierige Prozesse.
Im Zivilprozess sind Sie zur Wahrheit verpflichtet. Falschaussagen können eine eigene Straftat begründen. Dennoch kommt es gerade dann immer zur Frage des Zugangs einer Abmahnung, wenn der vermeintliche Empfänger diese nicht erhalten oder sie ignoriert hat. Eventuell ist sie aber auch nicht zugestellt worden. Im Prozess kann diese Thematik daher sehr wichtig sein.

Wurde das gerichtliche Verfahren eingeleitet, sollte sich der Abgemahnte, der nun die Rolle des Beklagten einnimmt, gut überlegen, wie er die Abmahnung angreift: Will er sich aktiv gegen den Vorwurf verteidigen, müssten dazu rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte erkennbar sein. Demgegenüber kann er die komplette Anklage sowie Teile von ihr auch akzeptieren – ein schneller Ausgang des Prozesses wäre dadurch gewährleistet.

Erkennt der Betroffene die Klage an, so stellt sich regelmäßig die Frage, wer die Kosten trägt – kommen diese dem Rechteverletzer oder dem Rechteinhaber zu?

§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt darüber Aufschluss: Die unterlegene Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon macht auch das Anerkenntnis des Vorwurfes durch den Beklagten keine Ausnahme. Vorteilhaft gestaltet sich für den Beklagten dagegen § 93 ZPO: Hat dieser keinen Grund zur Klage gegeben, aber dennoch sofort den Vorwurf anerkannt, so trägt in diesem Falle der Kläger die Kosten des Streites. Auch dann, wenn er rechtlich gesehen eigentlich das Verfahren zu seinen Gunsten entschieden hat.

Es kann nach einem Anerkenntnis des Beklagten aber zweifelhaft sein, ob er einen Grund geliefert hat, eine solche Klage anzustreben. In diesem Falle träfe ihn die Beweislast.

Der Umstand, den der Beklagte darzulegen hat, ist im Regelfall eine negative Tatsache. Etwa dann, wenn er behauptet, dass ihm die Abmahnung nicht zugegangen ist. Ein solcher Nachweis wäre sehr schwierig zu erbringen, weswegen es zur Umkehr der Beweislast kommt: Der Abmahner selbst muss nun glaubhaft darlegen, das Schreiben versandt zu haben. Die alleinige Behauptung reicht dabei nicht aus. Vielmehr muss hinreichend vertreten werden, wann, wo und wie er die Abmahnung verschickt hat. Demgegenüber hat nun auch der Beklagte zu beweisen, warum er das Schreiben trotzdem nicht erhalten hat.

Solche Fälle sind besonders dann schwierig zu beurteilen, wenn ein Brief auf dem Postwege verloren geht oder er aus dem Briefkasten entwendet wurde. Ist dem Abmahner daher nicht nachzuweisen, das Schreiben in den Empfangsbereich des Rechteverletzers zugestellt zu haben, so könnte der Beklagte den Vorwurf anerkennen – er wäre nun aufgrund der fehlenden Klageveranlassung nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen.

Mit diesem prozessualen Vorgehen sind allerdings einige tatsächliche und rechtliche Risiken verbunden. Wer auf den Kosten nicht sitzen bleiben möchte, sollte daher stets angemessen auf eine solche Abmahnung reagieren. Dabei wird sich immer auch die Frage stellen, wann man den Vorwurf einfach akzeptiert und wann man ihn angreifen sollte.

Welche Kanzleien versenden die Abmahnungen?
Zunächst einmal kann lediglich der Rechteinhaber eine solche Abmahnung erwirken. Zwar kommt das Schreiben letztlich von einem Anwalt, doch handelt dieser stets nur im Auftrag und unter Vollmacht seines Klienten – und somit des Inhabers der Rechte. Die Kanzleien selbst (zu denen etwa Waldorf Frommer, FAREDS, Rasch Rechtsanwälte, U+C Rechtsanwälte oder Rechtsanwalt Lutz Schroeder zählen), agieren dabei also lediglich als ausführendes Organ.

Wem die Rechte an einem geschützten Werk zustehen, ist im Einzelfall zu betrachten. Hier kommt dem Dichter des Textes, dem Komponisten der Melodie oder dem Plattenstudio (etwa Sony Music Entertainment Germany GmbH, Constantin Film Verleih GmbH, Universal Music GmbH) ein solches Urheberrecht zu.

Demgegenüber können auch die Rechteverwerter (wie etwa die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH) einen Rechtsverstoß geltend machen, nachdem sie sich die Urheberrechte zuvor haben übertragen lassen – das geht beispielsweise durch einen Kauf der entsprechenden Lizenzen. Auch diese Verwerter wären nun befugt, eine Kanzlei mit der Durchsetzung der Rechte zu beauftragen.

Es mag gerne etwas anderes behauptet werden, aber eine Kanzlei kann nicht nach freiem Belieben eine solche Abmahnung versenden. Sie benötigt die Legitimation dazu: Der Auftrag des Klienten und dessen Vollmacht müssen somit vorliegen.

Sind auch mehrere Abmahnungen an eine Person zulässig?

Ja, auch dieses Vorgehen ist legitim.

Hierbei treten zwei Fallgruppen auf: Einerseits ist es möglich, ein bestimmtes Werk mehrmals abzumahnen. Andererseits sind auch Abmahnungen für mehrere Rechtsverstöße – etwa dem wiederholten Bereitstellen der Downloads – denkbar.
a) So kommt es vor, dass an einem Lied, einem Film, an Texten oder einem anderen Werk mehrere Urheber beteiligt sind. Jeder von ihnen kann individuell und unabhängig der Kollegen sein Recht durchsetzen.

Liegt ein solcher Fall vor, reicht es regelmäßig bereits aus, lediglich eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Wiederholungsgefahr ist dadurch ausgeschlossen – wovon auch die anderen Rechteinhaber profitieren. Zur Frage der auftretenden Kosten sowie des geforderten Schadensersatzes ist allerdings erneut der Einzelfall zu betrachten.
b) Hat der Betroffene dagegen mehrere Werke im Internet angeboten, so kann er dafür auch mehrmals abgemahnt werden. Insbesondere bei den Dateicontainern und Zusammenstellungen (etwa einer Musik-CD oder der Sammlung der German Top 100 Singles) kommt es oftmals zur Durchsetzung der Ansprüche unterschiedlicher Rechteinhaber.

Wie kann einer Abmahnung vorgebeugt werden, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass über einen Internetanschluss solche Rechtsverstöße begangen wurden?

Theoretisch denkbar, praktisch aber nicht empfehlenswert stellt sich die Option einer vorbeugenden Unterlassungserklärung dar. Sie erweist sich bereits deshalb als schwierig, weil der konkret zu bezeichnende Rechtsverstoß in einem solchen Falle nicht eindeutig erkennbar ist – immerhin wird ja auf einen bloßen Verdacht hin bereits gehandelt.
Weiß der Inhaber des Anschlusses aber genau, um welche Werke (Musik, Filme, PC-Spiele) es sich handelt, stellt sich doch stets die Frage, wer der Inhaber der dazugehörigen Rechte ist. So können alleine an einem Musiktitel mehrere Urheberrechtsinhaber beteiligt sein. Als Beispiel ist das Lied „Little Bad Girl“ dem Künstler David Guetta zweifelsfrei zuzuordnen. Doch muss er nicht der alleinige Urheber sein, wenn das Werk über einen Produzenten wie der EMI Music Germany GmbH & Co. KG vertrieben wurde. In einem solchen Falle wäre die Unterlassungserklärung daher gegen die genannte Firma zulässig, gegenüber David Guetta aber nutzlos.

Natürlich lässt sich vielfach klären, welche Inhaber der Rechte infrage kommen. Aber worin besteht dann der Vorteil der vorbeugenden Unterlassungserklärung? Genau betrachtet überwiegen dabei die Nachteile:

Die Erklärung hat zunächst den Zweck, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Das bedeutet aber nicht, dass der Betroffene von einer Abmahnung befreit wäre. Lediglich für die auftretenden Kosten (etwa die Anwaltsgebühren) wäre nun fraglich, ob diese vom Rechteverletzer zu tragen wären.

Allerdings beinhaltet eine Abmahnung regelmäßig nicht nur die Forderung der Anwaltskosten, sondern nennt auch einen zu zahlenden Schadensersatz („Lizenzschaden“). Hierbei gilt es, dass eine solche vorbeugende Unterlassungserklärung in keinem Falle den Betroffenen davon befreit, diesen Schadensersatz begleichen zu müssen.

Daran knüpft sich allerdings das nächste Problem an. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorbeugend einreicht, macht gerade dadurch erst auf sich aufmerksam. Nicht selten ist das für den Rechteinhaber erst der Anlass, weitergehende Ermittlungen anzustreben. Ob sich dabei noch andere Rechtsverstöße erkennen lassen, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Aber warum gibt wohl jemand eine vorbeugende Erklärung ab, obwohl er keine Abmahnung erhalten hat?
Zuguterletzt ergibt sich zwischen einer vorbeugenden strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer herkömmlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung kein relevanter Unterschied. Beide zeitigen dieselbe Wirkung – dazu jedoch später mehr. Ob es sinnvoll ist, die dabei auftretenden Risiken zu übernehmen, obwohl kein konkreter Anlass besteht, ist fraglich und will gut durchdacht sein. Denn wurde die Unterlassungserklärung erst einmal getätigt, so lässt sie sich im Normalfalle nicht mehr widerrufen.

Auch hier mag es unterschiedliche Ansichten geben, eine Empfehlung für die vorbeugende Unterlassungserklärung ergibt sich aber nicht. Wenngleich natürlich immer Sachverhalte denkbar sind, in denen sie sich doch anbietet.

Die Kanzlei fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung / Unterwerfungserklärung / Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (UE / UVE) – was ist das und warum wird sie gefordert?

Für den Inhaber des Urheberrechtes ist es nicht erkennbar, ob eine Rechteverletzung dauerhaft anhält oder nach einmaligem Verstoß bereits beendet ist. Er ist also darauf bedacht, seine Ansprüche zu wahren und das bestehende Recht zu schützen. Gerade wer in den Filesharingnetzwerken erwischt wurde, wird vielfach die Wiederholungsgefahr gegen sich gelten lassen müssen. In einem solchen Fall schützt sich der Inhaber des Rechts gegen eine erneute Rechtsverletzung.
Da der Eingriff rechtswidrig ist, muss der Inhaber ihn nicht akzeptieren – vielfach wird er das auch nicht wollen, immerhin geht es für ihn um nicht selten hohe Einnahmen, die er durch das Filesharing verliert. Der Urheber kann daher gerichtlich oder außergerichtlich einem wiederholten Rechtsverstoß begegnen.

Dafür bietet sich außergerichtlich die strafbewehrte Unterlassungserklärung an. Sie kann nach ihrer Abgabe die Gefahr eines erneuten Verstoßes beseitigen. Dabei handelt es sich rein rechtlich gesehen um einen Vertrag, bei dem sich der Abgemahnte bereit erklärt, eine solche Rechtsverletzung nicht mehr durchzuführen. Darüber hinaus unterwirft er sich einer Vertragsstrafe. Das ist eine Geldsumme, die dann zu zahlen ist, wenn dennoch ein wiederholter Verstoß gegen das Rechtsgut begangen wird. Sprich: Wenn der Unterlassungserklärung zuwidergehandelt wird, tritt die Geldstrafe in Kraft.

Welche Höhe kann der Gegenstandswert / Streitwert einer Abmahnung bei der Berechnung der Abmahnkosten erreichen?
Die Höhe des in der Abmahnung genannten Streitwertes richtet sich regelmäßig nach dem Unterlassungsinteresse des Urhebers. Nach überwiegender Meinung der Rechtsprechung ist dabei auf die Intensität des Rechtsverstoßes, die Popularität des Künstlers sowie des Werkes, dessen Neuheit, die Anzahl der bereitgestellten Werke sowie der Dauer der Rechtsverletzung abzustellen. Natürlich variieren durch die Gesamtheit aller Faktoren die von den Gerichten angesetzten Streitwerte innerhalb des Unterlassungsanspruches erheblich.

Darüber hinaus wäre es falsch, den Streitwert lediglich anhand des Kaufpreises festlegen zu wollen. Auch muss nicht immer ein großer Sachschaden durch die Vervielfältigung des Werkes entstanden sein. Selbst geringpreisige CDs oder DVDs im Wert von etwa 12,99 EUR können einen erheblichen Gegenstandswert hervorrufen. Zudem muss der Streitwert nicht dem in der Abmahnung geforderten Abgeltungsbetrag entsprechen, der den Schadensersatz pauschal abdecken soll.

Mit welchem Schadensersatz ist zu rechnen – und warum wird er gefordert? Was bedeutet im Zuge dessen der Begriff der „Lizenzanalogie“?

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob der Abgemahnte nur aufgrund seiner Eigenschaft als Inhaber des Anschlusses abgemahnt wird, oder ob er ein Werk tatsächlich vervielfältigt hat. In letzterem Falle kann er zur Zahlung eines Schadensersatzes aufgefordert werden. So haftet er für Vorsatz und Fahrlässigkeit des Rechtsverstoßes. Hierbei tritt die Lizenzanalogie auf – sie ist bei der Berechnung der Höhe der Schadenssumme ausschlaggebend. Die Formel fragt danach, welche Kosten entstehen würden, wenn die Lizenz zur Verbreitung des Werkes auf herkömmlichem Wege erworben würde.

Natürlich kann dabei nicht auf den Kaufpreis von vielleicht 15,00 EUR für eine CD abgestellt werden, sondern der Wert einer solchen Lizenz liegt deutlich darüber.

Kann der Inhaber eines Internetanschlusses auch für die Rechteverstöße Dritter haften, wenn er selbst keine Filesharingnetzwerke nutzt?

Ja, eine solche Haftung ist rechtlich vorgesehen. Denn nicht nur jene Person, die das Werk zum Download bereitgestellt oder selbst eines heruntergeladen hat, wird zur Verantwortung gebeten. Auch der Inhaber des Anschlusses sowie etwaige Störer haften.

Einige wenige Ausnahmetatbestände befreien von dieser Pflicht. Sie sind jedoch selten. Vorteilhaft gestaltet es sich dagegen, dass der Anschlussinhaber regelmäßig nicht mit den hohen Schadensersatzsummen zu rechnen hat, wie sie dem eigentlichen Verletzer des Urheberrechtes auferlegt werden. Oft ist es dabei aber nötig, sich selbst vor der hohen Forderung zu bewahren, indem man den Namen des Dritten nennt, dem der Verstoß angelastet werden kann. Nicht selten handelt es sich dabei indes um den Gatten, die Kinder, Freunde oder Mitbewohner. In solchen Fällen kann es schwer werden, andere Personen in die Falle des Schadensersatzes tappen zu lassen.

Allgemein hat sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durchgesetzt. Der BGH bestätigte mit Urteil vom 12.05.2012 (Aktenzeichen I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“), dass die Vermutung legitim ist, der Anschlussinhaber habe als Täter gehandelt und somit den Rechtsverstoß selbst vorgenommen. Eine solche Unterstellung ist regelmäßig zulässig, solange der Abgemahnte nicht einwandfrei den Vorwurf entkräften kann. Das gelingt ihm etwa durch den Nachweis, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht daheim gewesen zu sein. Die Enthaftung wirkt also nur dann, wenn der Abgemahnte diesen Nachweis führen kann. Das mag kein Problem sein, wenn er zum fraglichen Zeitpunkt etwa im Urlaub weilte. Doch wer nur kurzfristig das Haus verlässt, um mit dem Hund eine Runde zu drehen oder Einkäufe zu tätigen, wird vielfach nicht eindeutig belegen können, nicht zuhause gewesen zu sein.

Doch ist die Thematik eines solchen Nachweises nicht das einzige Problem, das sich dem Abgemahnten eröffnet. Denn vielfach wird durch den Rechteinhaber nun argumentiert, der Computer sowie die entsprechende Software der Tauschbörse können trotz Abwesenheit funktionstüchtig gewesen sein. Unter diesem Vorgehen – das Haus verlassen und dennoch die Geräte einschalten – wird die sogenannte Störerhaftung zusammengefasst. Sie stellt auf den Anschlussinhaber ab. Hierbei hat der Inhaber die Rechtsverletzung zwar selbst nicht begangen oder an ihr mitgewirkt. Doch muss er es gegen sich gelten lassen, seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen zu sein – er hätte Vorrichtungen ergreifen müssen, dass eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss nicht vorgenommen werden kann.

Gleichzeitig stellte der BGH mit vorgenanntem Urteil fest, dass auch unbekannte Dritte eine Verletzung des Urheberrechtes hervorrufen können, für die der Inhaber des Anschlusses zu haften hat. Dieser Umstand greift in solchen Fällen, in denen das Netzwerk (LAN sowie WLAN) nicht verschlüsselt wurde und daher durch einfache Maßnahmen auch von Fremden benutzt werden kann. Ebenso, wenn überholte Methoden zur Verschlüsselung zum Einsatz kommen, die keine hohe Hürde mehr zur unbefugten Nutzung darstellen.

Zudem haftet der Abgemahnte bei solchen Sachverhalten, in denen ein Mitglied der Familie oder des Haushaltes den Rechtsverstoß über den Anschluss des Inhabers ausgeübt hat und dieser seinen Überwachungspflichten nicht nachkam. Allerdings hat sich dabei noch keine einhellige Rechtsprechung entwickelt. Vielmehr sind unterschiedliche Ansichten zulässig, die je nach Gericht auch vertreten werden und das Urteil maßgeblich beeinflussen können.

Abschließend kann gesagt werden, dass die Abmahnung im Zuge eines Rechtsverstoßes über ein Filesharingnetzwerk bereits dann wirksam wird, wenn der Empfänger lediglich der Inhaber des Anschlusses ist. Auch, wenn er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Daher ist es ratsam, Abmahnungen nicht zu ignorieren, sondern kompetent auf sie zu reagieren und den Unterlassungsanspruch damit zu entkräften.

Wer sich dennoch dafür entscheidet, dem Schreiben keine Aufmerksamkeit zu widmen, muss mit einer Klage sowie einer einstweiligen Verfügung rechnen. Diese können mit weiteren Kosten verbunden sein, die der Abgemahnte alleine aufgrund seiner Stellung als Anschlussinhaber tragen muss.

Das Risiko der Kosten wird daher vermieden, indem auf die Abmahnung mit juristischer Hilfe geantwortet wird. Dabei ist es empfehlenswert, wenn der Anwalt im Urheberrecht tätig ist.

In der Abmahnung wird eine Straftat unterstellt – kann es zu Hausdurchsuchungen oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kommen? Drohen am Ende gar Strafen oder das Gefängnis?

Allgemein ist mit diesen Konsequenzen nicht zu rechnen.

Eine Urheberrechtsverletzung begründet nach §§ 106 ff. UrhG zwar eine Straftat. In solchen Fällen wird zumeist aber nicht auf die Verhängung von Sanktionen abgestellt. Seit dem 01.09.2008 steht dem Abmahner ein Recht zu, im Zuge des gesetzlich vorgesehenen Auskunftsverfahrens die Daten des Anschlussinhabers einzusehen. Damit wird regelmäßig die Frage beantwortet, welche IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt einen solchen Rechteverstoß vorgenommen hat und wem diese zuzuordnen ist. Vor besagtem Datum war es daher üblich, dass die abmahnenden Anwälte eine Anzeige gegen Unbekannt einleiteten, um oft nach einigen Wochen an die Identität des Anschlussinhabers zu gelangen.

Bis auf ganz wenige Ausnahmen (etwa eine große Menge an Urheberrechtsverletzungen) ergeben die Ermittlungen des strafrechtlichen Verfahrens jedoch keinen Anlass zu Sanktionen. Sie werden vielfach eingestellt.

Daran anknüpfend ist auch die Zahl von Hausdurchsuchungen oder Beschuldigtenvernehmungen sehr gering. Solche Fälle treten zwar auf, sind in ihrer Gesamtheit aber nur eine Ausnahmeerscheinung. Im Regelfall wird es also nicht zu solchen Konsequenzen kommen.

Kann es auch nach der Einstellung eines solchen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens noch zu Konsequenzen gegen den Beschuldigten kommen?

Ja, weitere Maßnahmen sind nicht auszuschließen. Denn dass aus strafrechtlicher Sicht solche Untersuchungen vorgenommen werden, bewahrt nicht davor, dass auch ein zivilrechtliches Verfahren angestrengt werden kann. Der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung wird in beiden Rechtsgebieten thematisiert und kann zu unterschiedlichen Folgen führen. Kommt es daher zu einer Abmahnung, kann immer auch ein zivilgerichtliches Verfahren nachfolgen, bei dem die abgemahnten Ansprüche zu prüfen sind. Natürlich dürfte eine Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen meist auch dazu führen, den zivilrechtlichen Anspruch deutlich senken zu können. Es ist daher empfehlenswert, einen solchen Bescheid zur Unterstützung der eigenen Argumentation einzusetzen. Allerdings ist die sinnvolle Verwendung der Einstellung stets auch vom Einzelfall abhängig.

Nachdem eine Abmahnung ignoriert wurde, kommt es zur Klage vor dem Landgericht: Was genau passiert nun in dem Verfahren und wem kommt die Beweislast zu?

Es passiert immer wieder, dass auf Abmahnungen nicht oder nicht hinreichend geantwortet wird. In einem solchen Fall ist mit der Klageerhebung durch den Rechteinhaber zu rechen. Dabei kommt es zur Einreichung der Unterlassungs- und Schadensersatzklage, der sodann das Hauptsacheverfahren folgt. Demgegenüber kann auch die Option der einstweiligen Verfügung je nach Einzelfall sinnvoll sein, um zumindest den Unterlassungsanspruch durchzusetzen.

Vielfach wird beim zuständigen Landgericht die Klage angestrengt. Zu beachten ist allerdings der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Dieser sieht sich zwar einiger Kritik ausgesetzt, hat sich in der Praxis aber durchgesetzt und wird von den Gerichten akzeptiert. Hierbei kann der Anspruch vor jedem gewünschten Gericht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden. Dabei ist es natürlich vorteilhaft, die Tendenz eines Gerichtes anhand vorheriger Urteile erahnen zu können und ein für den Einzelfall günstiges Gericht zu wählen. Die Landgerichte in Köln, Hamburg, München oder Frankfurt am Main gelten daher als jene Instanzen, die besonders häufig für die Klageerhebung bevorzugt werden.
Wurde die Klage eingereicht, so wird dem Abgemahnten die Schrift umgehend durch das Gericht zugestellt. Der Empfänger hat nun die Option, darauf eine Klageerwiderung vorzubringen. Innerhalb einer gewissen Frist ist dem Vorwurf damit entgegenzutreten. Allerdings ist das gerade vor Landgerichten nur mit einer zugelassenen rechtlichen Vertretung möglich – damit soll gewahrt bleiben, dass sich Kläger und Beklagter auf Augenhöhe begegnen. Weitergehend ist es vom Einzelfall abhängig, welche Schritte und Maßnahmen einzuleiten sind. Auch hierbei wird die anwaltliche Unterstützung aber helfen, um eine geeignete Taktik zu wählen. Selbst eine nachträgliche Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung oder die Anerkennung der Klage kann ratsam sein. Ein kompetenter Jurist wird dabei stets auch im Auge behalten, welche Konsequenzen solche Optionen auf das weitere Verfahren haben. So ist es mitunter von einigen Details abhängig, ob ein Vorwurf eingeräumt werden sollte oder ob damit der Gegenseite alle Trümpfe überlassen werden.

Daher ist es sehr wichtig, stets vom Einzelfall ausgehend zu entscheiden, welcher Rechtsbeistand im Zuge einer urheberrechtlichen Unterlassungsklage sowie einer Schadensersatzforderung den größtmöglichen Erfolg verspricht. Natürlich werden das regelmäßig solche sein, die im Urheberrecht agieren und daher auch die Streitfälle kennen – und nutzen können. Wer dagegen lediglich sein Glück ausreizen möchte, tappt nicht selten in die Falle des hohen Streitwertes und den damit verbundenen Kosten. Je geschickter die Strategie gewählt wird, desto weniger Gebühren werden am Ende auftreten.

Wurde die Klageerwiderung dem Gericht zugestellt, so können die Entscheidungsträger über das künftige Vorgehen befinden. Insofern kommt der inhaltlichen Argumentation der Begründung sowie der Erwiderung auch der Zweck zu, erste Beweise zu erheben. Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten untermauern die eigene Sichtweise dabei regelmäßig. Zumeist kommt es anschließend zu einer mündlichen Verhandlung, in der beide Parteien ihren Standpunkt erläutern, gegebenenfalls mit Beweisen belegen und damit das Urteil beeinflussen. Hierbei kann jedoch auch ein Vergleich sowie die Rücknahme der Klage durch das Gericht angeregt werden.

Dennoch stellt sich gerade Laien oft die Frage, welche Partei die Beweise zu erbringen hat. Hierbei kommt es dem Rechteinhaber zu, die Verletzung des Rechtes nachzuweisen. Dabei muss er zweifelsfrei belegen können, dass ein konkret benanntes Werk durch den Internetanschluss des Beklagten heruntergeladen oder zum Download bereitgestellt wurde. Nicht selten wird im Rahmen dessen auch die IP-Adresse thematisiert. Ihre Erhebung kann allerdings fehlerhaft gewesen sein. Eine nachfolgende Zuordnung wäre damit nicht schlüssig. Um vor einer falschen Verurteilung zu bewahren, sind somit im Regelfall weitere Nachweise der Rechtsverletzung zu führen. Dazu zählt es auch, dass das in Rede stehende Werk rechtlich einwandfrei zu dem klagenden Rechteinhaber gehört.

Sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der beklagte Inhaber des Anschlusses tatsächlich für den Verstoß gegen das urheberrechtlich geschützte Werk haftet, so ist auch diesem genügend Zeit einzuräumen, um seine Argumentation zu belegen. Denn nun kommt ihm die sekundäre Beweislast zu: Er muss nachweisen können, dass der sich verhärtende Vorwurf untauglich ist und er mithin nicht der Urheberrechtsverletzung schuldig sein kann. Dabei wird – wie oben erwähnt – vielfach auf das Vorliegen der Prüfungs- und Überwachungspflichten abgestellt. Alleine daraus kann sich die Forderung zur Zahlung der Anwaltskosten ergeben. Die Erhebung eines Schadensersatzes wird dagegen anderweitig behandelt.
In jedem Falle birgt ein solches Verfahren vor dem Zivilgericht ein erhebliches Kostenrisiko. Und zwar unabhängig von der Frage, ob der Vorwurf der Rechtsverletzung einschlägig ist oder nicht. Hierbei kann im Regelfall nur ein kompetenter Rechtsbeistand vor übermäßigen finanziellen Risiken schützen. Er sollte umgehend nach Zustellung der Klage oder der einstweiligen Verfügung aufgesucht werden.

Vielfach ist die Rede davon, bei einer Abmahnung könnten nur 100 Euro gefordert werden – stimmt es, dass mehr von dem Abgemahnten nicht verlangt werden kann?

Die urheberrechtlichen Ansprüche sind unabhängig von den Kosten zu sehen, die für einen Anwalt auftreten können. Für Erstgenannte ist eine Begrenzung bei 100 Euro nicht vorgeschrieben. Für die Anwaltsgebühren ist mit Wirksamwerden des § 97a Abs. 2 UrhG vom 01.09.2008 aber sehr wohl eine solche Deckelung in das Gesetz übernommen worden. Sie hängt jedoch von vier Voraussetzungen ab: Dabei muss die Abmahnung erstmalig ausgesprochen worden sein, die zudem in einem einfach gestalteten Fall zum Einsatz kommt. Darüber hinaus darf lediglich eine unerhebliche Rechtsverletzung abgemahnt worden sein, welche eine Handlung vorwirft, die nicht im geschäftlichen Verkehr begangen wurde.
Liegen diese Kriterien gemeinsam vor, kann die Summe der Anwaltskosten bei 100 Euro begrenzt werden.

Mit der Vorschrift sollte der ausufernden „Abmahnindustrie“ begegnet werden, die ihre Briefe nicht selten unabhängig von der Einzelfallbetrachtung tausendfach pro Woche verschickte und damit alleine über die Anwaltsgebühren erhebliche Einnahmen verzeichnete. Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Gerichte den einschlägigen Paragrafen § 97a Abs. 2 UrhG indes nicht bei solchen Sachverhalten anwenden, bei denen ein Urheberrechtsverstoß im Zuge der Verwendung eines Filesharingnetzwerkes vorgeworfen wird. Zudem hat der Abgemahnte das Risiko zu tragen, nicht nur die Kosten nicht deckel zu können, sondern auch auf das fliegende Gericht angewiesen zu sein, dass der Abmahner für die Klage auswählen wird.

Allgemein gilt dabei die Argumentation, dass eine solche Verletzung der Urheberrechte, die durch das Verbreiten der geschützten Werke geschieht, regelmäßig keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr darstellt – und eine Deckelung der Kosten mangels vorliegender Kriterien daher ohnehin nicht in Betracht kommt.

Zudem darf nicht vergessen werden, dass der § 97a Abs. 2 UrhG selbst bei seiner Anwendung keinen Bezug auf die Höhe des Schadensersatzes entfalten kann. Er begrenzt lediglich die Anwaltskosten auf maximal 100 Euro. Welche Forderungen im Zuge des aufgetretenen Schadens gestellt werden, ist davon unabhängig zu betrachten.
Daher ist es wichtig, gegenteiligen Meinungen vorsichtig gegenüberzustehen.

Was geschieht eigentlich, wenn eine Abmahnung ignoriert wird? Dann wäre es doch vorteilhaft, nicht zu reagieren und auch die Kosten für den Anwalt zu sparen, oder?

Leider kann im Internet jede Person beinahe unwiderrufen behaupten, was sie für richtig hält. Solche Aussagen müssen der tatsächlichen Rechtsprechung oder der Gesetzeslage aber nicht entsprechen. Daher ist auch bei solchen Gerüchten Vorsicht angesagt.

Viele Abmahnkanzleien nutzen die gesetzlichen Fristen, um eine Abmahnung durchzuführen oder sogar die Klage einzureichen. Dafür stehen ihnen auch drei ganze Jahre zu. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Inhaber des Rechtes erstmals von dessen Verletzung erfahren hat und in dem somit der Anspruch entstanden ist. Ob das gleichzeitig auch das Jahr ist, indem er von der Identität des vermeintlichen Täters Kenntnis erlangt hat, ist zudem gesondert zu betrachten. In jedem Falle legen die abmahnenden Kanzleien solche Fristen sehr wohlwollend aus und es können durchaus nahezu vier Jahre vergehen, ehe das Schreiben zum eigentlich längst vergessenen Sachverhalt dann doch noch im Postkasten liegt. Insofern ist es wichtig, den Fall nicht gleich zu den Akten zu legen, nur weil nach einigen Monaten nach der ignorierten Abmahnung noch keine Reaktion der Kanzlei eingetroffen ist. Vielfach muss das weitere Vorgehen auch aufseiten des Rechteinhabers sorgsam überdacht werden.

Daher kann es also schon einmal vorkommen, dass die erwartete Antwort etwas länger auf sich warten lässt – das heißt aber nicht, dass sie nicht doch noch kommen kann.

Daneben ist es nicht unüblich, dass eine Kanzlei die Abmahnung erst dann weiterverfolgt, wenn die gesetzliche Frist der Verjährung nahezu abgelaufen ist. Wird ein solches Schreiben ignoriert, so kann es unter Umständen sehr bald zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Damit steigen auch die Kosten in höhere Dimensionen. Dieses Risiko sollte daher dringend vermieden werden, indem auf die Abmahnung angemessen reagiert wird.

Ist das Versenden vieler inhaltlich gleicher Abmahnungen an sich eigentlich zulässig oder handeln die Kanzleien damit in rechtswidriger Absicht?

Einige Anwälte haben sich in den letzten Jahren auf solche Abmahnungen spezialisiert. Damit geht nicht selten auch der Umstand einher, dass sie in jeder Woche einige Hunderte oder sogar Tausende solcher Schreiben versenden. Alleine daraus lässt sich allerdings noch keine ungesetzliche Praxis erkennen. Auch der oftmals geäußerte Vorwurf der Abzocke ist damit noch nicht haltbar.

Grundsätzlich gilt die Feststellung, dass es keine gesetzliche Begrenzung dafür gibt, wie viele solcher Abmahnungen in einem bestimmten Zeitraum verschickt werden dürfen. Die abmahnenden Kanzleien befinden sich sogar im Recht, wenn sie jeden Verstoß gegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk angreifen. Daraus ergibt sich natürlich die etwas salopp formulierte Formel: Je mehr Verstöße innerhalb der Filesharingnetzwerke auftreten, desto höher steigt auch die Zahl der Abmahnungen, die solche Kanzleien versenden. Der Inhaber des Rechtes will seine Ansprüche gegen jeden einzelnen Täter wahren – das ist für sich genommen nicht rechtswidrig und ein solches Vorgehen ist vom Gesetz in jedem Falle gedeckt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass einer abmahnenden Kanzlei kein Vorwurf gemacht werden könnte. Im Gegenteil, immerhin kam es in den letzten Jahren vermehrt zu der Unsitte, dass lediglich die Adresse und der Name des Empfängers ausgetauscht wurden – ansonsten waren viele solcher Schreiben komplett identisch. Die geforderte Unterlassungserklärung sowie die erhobenen Kosten für die Anwälte waren ebenso deckungsgleich. Kurzum, eine Betrachtung des Einzelfalles fand nicht statt. Hierbei entstand folgerichtig der Eindruck, der Kanzlei käme es nicht vorrangig auf die Abmahnung eines rechtswidrigen Verstoßes gegen das urheberrechtlich geschützte Werk an – vielmehr würde die finanziell hohe Forderung im Sinne der Abzocke stärker gewichtet.

Im Zuge dessen verwundert es auch nicht, wenn solche Kanzleien oft erst nach Jahren auf ein an sie gerichtetes Schreiben reagieren und den finanziellen Anspruch letztlich doch noch durchzusetzen versuchen.

Davon losgelöst ist die Praxis zu betrachten, dass einige Abmahnschreiben bereits in einem derart barschen Ton verfasst worden sind, dass der Eindruck entsteht, dem Empfänger solle bewusst Angst gemacht werden. Etwa, weil er unter dem Druck weiterer gerichtlicher Schritte eher nachgibt und selbst unverhältnismäßig hohe Geldforderungen problemlos begleicht. Im Rahmen dieses Vorgehens haben sich einige Kanzleien regelrecht darauf spezialisiert, ein möglichst eindringliches Szenario zu entwerfen und mit wenigen Sätzen im Schreiben die größtmögliche Angst hervorzurufen. Und zwar selbst dann, wenn das Gesetz deutlich mildere Schritte ankündigt und selbst der angedrohte Weg zum Gericht nicht ohne Weiteres offensteht. Sicherlich hat der abmahnende Rechteinhaber zunächst das Gesetz auf seiner Seite. Er darf es jedoch nicht nach Belieben für seine Zwecke einsetzen.

Leider erweist es sich dabei für den Abgemahnten als Nachteil, dass viele Gerichte zuletzt doch der Argumentation der Kanzleien gefolgt sind und dem Betroffenen – unabhängig von seiner Schuld – erhebliche finanzielle Bürden auferlegt haben. Dabei wäre es wohl sinnvoller, einmal die Lösung des eigentlichen Problems anzustreben und eine Deckelung der Kosten zu thematisieren. Damit könnte ein Ausufern der Abmahnwelle vermutlich eingegrenzt werden. Solange eine Kanzlei damit aber einen legitimen – und durch die Rechtsprechung sowie den Gesetzgeber unterstützten – Weg zum schnellen Geld sieht, wird sich vermutlich wenig ändern.

Trägt die Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten des Anwaltes in einem solchen Fall?

Nein, die meisten Versicherer übernehmen die Kosten nicht.

Das liegt vorrangig daran, dass die Themenkreise eines solchen Rechtsstreites im Urheberrecht gänzlich aus dem Angebot der Versicherungen herausgenommen wurden. Lediglich ein Fall ist bekannt, in dem ein sehr alter Versicherungsvertrag noch immer Bestand hatte und eine solche Vermeidung zur Kostenübernahme darin nicht vorgesehen war – die Versicherung musste folglich zahlen.

Demgegenüber ist es aber natürlich sinnvoll, dennoch – und unter Wahrung der gesetzlichen Fristen – mit dem Versicherer in Kontakt zu treten, den Fall zu schildern und zu schauen, ob die Kosten nicht trotzdem übernommen werden. Teilweise springen diese aus reiner Kulanz ein und tragen zumindest anteilig die auftretenden Kosten.


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