Abmahnung Order Online USA Inc.BODE PARTNER
Uns liegt eine Abmahnung der Firma Order Online USA Inc., 109 E 17th St 25. WY 82001 Cheyenne, USA, durch die BODE & PARTNER – Rechtsanwälte Buchprüfer, H. Andreas Bode u. Torsten Riebe GbR, Spaldingstr. 210, 20097 Hamburg, vor.
Die Firma Order Online USA Inc. betreibt nach eigenen Angaben in der Abmahnung u.a. Onlineshops unter den Domains usaproductsshop.com und restpostenverzeichnis.info sowie zahlreiche Shoppingportale beispielsweise unter Shopnavigation.com und TV24Store.com.
Nach Feststellungen der Firma Order Online USA Inc. soll der Empfänger in seinem Internetshop nicht die ihm nach § 312g Abs. 2 BGB iVm. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4,1. Halbsatz EGBGB obliegenden Informationspflichten erfüllen. Danach sei der Empfänger der Abmahnung verpflichtet, dem Verbraucher die wesentlichen Merkmale der Ware, die Gegenstand des Vertrages ist, vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständlich mitzuteilen.
In der Abmahnung der Firma Order Online USA Inc. durch die BODE & PARTNER – Rechtsanwälte Buchprüfer ist sodann zu lesen:
„Ausweislich des beigefügten Screenshots fehlen bei dem bestellten Artikel "xxxx" Angaben zu Material, Maße, Gewicht, Nutzung", so dass die Angabe wesentlicher Merkmale, die für die Kaufentscheidung wichtig sind, fehlen. […]
Bei der Informationspflicht nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 1. HS EGBGB handelt es sich auch um eine Marktverhaltensregel zum Schutz des Verbrauchers, da ein Verstoß gegen diese Informationspflicht geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden spürbar beeinträchtigt ist. Dadurch wird er zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er anderenfalls (also bei vollständiger Information) nicht getroffen hatte und Sie erlangen gegenüber Ihren Mitbewerbern (also auch unserer Mandantin) einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil.“
Sodann wird durch die Firma Order Online USA Inc. die sogenannte „Button- Lösung“ zur Abmahnung gebracht. Die Kanzlei BODE & PARTNER führt hierzu aus:
„Ihre Internetseite http://www.yyyy verstößt außerdem gegen die sogenannte ButtonLösung (vgl. § 312g Abs. 3 BGB). Danach sind Sie verpflichtet, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Sofern die Bestellung über eine Schaltflache erfolgt, ist diese Pflicht nur erfüllt, wenn die Schaltflache mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (z.B. "kostenpflichtig bestellen", "kaufen" oder "zahlungspflichtigen Vertrag schließen"). Die Bezeichnung des Bestellbuttons in Ihrem Shop lautet "Bestellen" und ist damit nicht gesetzeskonform.“
Auch wie die Firma Order Online USA Inc. die angeblichen Verstöße gesichert hat, wird in der Abmahnung ausgeführt:
„Die vorliegenden Verstöße wurden von unserer Mandantin unter Zuhilfenahme einer spezialisierten Ermittlungsfirma protokolliert. Ein Sachbearbeiter dieser Firma hat den Verstoß in einer Datenbank protokolliert und Screenshots zur Beweissicherung angefertigt (einen Teil davon finden Sie im Anhang). Außerdem liegt eine eidesstattliche Versicherung des Sachbearbeiters darüber vor, dass die Protokollierung nach bestem Wissen und Gewissen und mit Angabe aller relevanter Daten wie Uhrzeit, Datum und Webseite in einem festgelegten Protokollierungsverfahren erfolgte. Eine aktuelle Überprüfung hat ergeben, dass die Verstöße seit der Feststellung noch nicht abgestellt wurden. Selbstverständlich sind für die Protokollierung nicht unerhebliche Kosten entstanden, für die Sie aufzukommen haben.“
Namens und in Vollmacht der Firma Order Online USA Inc. fordert die Kanzlei BODE & PARTNER daher auf, es zukünftig zu unterlassen, im streitgegenständlichen Internetshop dem Verbraucher hinsichtlich der hier genannten Artikel die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Waren nicht vor Vertragserklärung klar und verständlich mitzuteilen (§ 312g Abs. 2 BGB iVm. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz EGBGB). Ferner fordert die Firma Order Online USA Inc. auf, es zukünftig zu unterlassen, bei dem Bestellbutton die unzulässige Bezeichnung "Bestellen" zu verwenden (§ 312g Abs. 3 BGB).
Sodann lässt die Firma Order Online USA Inc. auffordern, die der Abmahnung beigefügteUnterlassungserklärung bis zu einem bestimmten Datum unterzeichnet an die Kanzlei BODE & PARTNER zurückzusenden. Wir weisen darauf hin, dass der Firma Order Online USA Inc. kein Recht zusteht, genau die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung zurück zu erhalten. Vielmehr steht es dem Empfänger der Abmahnung frei, selbst eine ausreichende Unterlassungserklärung zu formulieren.
Weiter fordert die Firma Order Online USA Inc. die ihr durch die Abmahnung angeblich entstanden Rechtsanwaltskosten ein. Hier wird ein Schnellzahler-Rabatt eingeräumt:
„Aufgrund der Art und des Umfangs der Verstöße und Ihrer Stellung als Unternehmer ist ein Streitwert von mindestens 20.000,- EUR anzunehmen. Allein die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten einer Partei liegen in solchen Fällen schon bei 859,80 € netto. Dazu kommt noch der Schadenersatzanspruch unserer Mandantin, der ebenfalls zu erstatten ist. Insgesamt kann sich der Zahlbetrag daher schnell auf über 1.000 € belaufen.
Im Interesse einer gütlichen Einigung und zur Vermeidung einer kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzung bietet Ihnen unsere Mandantin an, bei Zahlung einer pauschalen Abgeltung (Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz) von 770,- EUR bis spätestens zum 22.03.2013 und Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung auf die Durchsetzung weitergehender Ansprüche (Auskunft und Schadenersatz) zu verzichten.“
Ob der Firma Order Online USA Inc. tatsächlich Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zustehen, bezweifeln wir.
Wenn auch Sie eine Abmahnung der Firma Order Online USA Inc. durch die Kanzlei BODE & PARTNER erhalten haben sollten, raten wir dringend davon ab, die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese ist unserer Auffassung nach deutlich zu weit gefasst.
Auf Ihrer Internetseite erklärt die Kanzlei Bode und Partner Rechtsanwälte zu den Abmahnungen der Order Online USA, Inc.
"Unsere Kanzlei Bode und Partner Rechtsanwälte Hamburg führt derzeit mehrere Verfahren gegen Onlineshopbetreiber für unsere Mandantin Order Online USA, Inc. durch. Wir mahnen vereinzelte Onlineshopbetreiber ab, die sich im Wettbewerb mit unserer Mandantin nicht korrekt im Sinne der sogenannten Button-Lösung verhalten, also entweder eine falsche Buttonbeschriftung in ihren Onlineshops verwenden oder im Bestellprozess wesentliche Artikelmerkmale nicht kenntlich machen."
und führt zu ihren Kerngebieten aus:
Dass hier nur "vereinzelt" Onlineshopbetreiber abgemahnt werden, halten wir für maßlos untertrieben. Vilemehr kann man hier durchaus von einer ausgewachsenen Massenabmahnung sprechen.
UPDATE 19.03.2013 I: Uns liegt eine weitere Abmahnung der Firma Order Online USA Inc. durch die Kanzlei BODE & PARTNER vor. Der Empfänger der Abmahnung wurde gleich mit zwei Mal an einem Tag mit einer Abmahnung bedacht! Da hat die spezialisierte Ermittlungsfirma wohl geschlampt…
Die ORDER ONLINE USA, INC. wurde am 29/1/2013 in Cheyenne, WY 82001 USA, eingetragen:
UPDATE 19.03.2013 II: Wir haben unten einmal Google Maps (mit Street View) eingeblendet, damit sich jeder ein besseres Bild des Geschäftssitzes seines Gegners machen kann.
UPDATE 19.03.2013 III: Uns liegen zwischenzeitlich Abmahnungen aus folgenden Marktsegmenten vor:
- Schreibwaren
- lebende Fische
- Kosmetikprodukte
- Miniantennen
- Pflanzen
- Filter
- Sportbekleidung
- Sportzubehör
- CD Rohlinge
- Musik CD´s
- Autoglas
- Leder
- Elektronik
- Esoterik
- E-Books
- Spielzeug
- Kinderkleidung
- Buchverlage
- Dessous
- Kerzen
Ob die Order Online USA Inc. tatsächlich in all diesen Marktsegmenten in einem direkten Wettbewerbsverhältnis steht, vermögen wir derzeit noch nicht zu beurteilen.
Weiter fällt auf, dass die Unterschriften auf allen uns vorliegenden -den Abmahnungen beigefügten- Prozessvollmachten identisch sind. Es besteht diesseits der Eindruck, dass die Vollmachten als Blankovollmacht / Blankett kopiert wurden.
UPDATE 20.03.2013: Nachdem wir gestern bis in die späten Abendstunden mit Abgemahnten im Kontakt standen und uns zwischenzeitlich mehrere Dutzend Abmahnungen vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass die Firma Order Online USA Inc. durch die BODE & PARTNER – Rechtsanwälte Buchprüfer innerhalb eines Tages Abmahnungen in hohen 3-stelligen, wenn nicht sogar im deutlich 4-stelligen Bereich hat aussprechen lassen. Sollte sich dies bewahrheiten, würde dies die größte, uns bekannte, Massenabmahnung der letzten Jahre darstellen.
Zudem häufen sich mit jeder Stunde die Indizien, die auf ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten der Firma Order Online USA Inc. hindeuten.
So liegen uns mehrere Abmahnungen vor, bei denen der Empfänger gleich mehrfach mit einer Abmahnung bedacht wurde. Offensichtlich hat hier die „spezialisierte Ermittlungsfirma“ -wohl auf Grund der schieren Masse der „Ermittlungen“- die Kontrolle verloren.
Weiter sind in mehreren Fällen –nachweisbar- die der Abmahnung der Firma Order Online USA Inc. beigefügten „Sicherungen“ mehrere Monate alt. Dies bestätigt, dass die Abmahnwelle von langer Hand geplant und auf den 18.03.2013 vorbereitet war. Das wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass die Kanzlei BODE & PARTNER offensichtlich eigens für die Abmahnwelle die URL abmahnung-bode-partner.com sowie eine eigene Telefon- und Faxnummer geschaltet hat. Ob hier insbesondere die Kanzlei BODE & PARTNER, ausweislich der Homepage bode-partner.de als 2-Mann-Kanzlei, sich dem enormen Echo, das diese Abmahnwelle auslöst, bewusst ist, vermögen wir derzeit nicht zu beurteilen.
Auch bezweifeln nach bisherigem Kenntnisstand, dass die Order Online USA Inc. auch nur ansatzweise in der Lage ist, die mit ihrer Abmahnwelle ausgelösten Kosten zu stemmen. Hierzu Grundsätzliches: Die Order Online USA Inc. ist als Auftraggeberin der Kanzlei BODE & PARTNER auch deren Gebührenschuldnerin. Das bedeutet, dass die Order Online USA Inc. die Kosten der Beauftragung der Kanzlei BODE & PARTNER zunächst zu tragen hat. Ist dem nicht so, würde dies bedeuten, dass die Kanzlei BODE & PARTNER die Order Online USA Inc. -wenn auch nur vorübergehend- von Kosten freigestellt hat. Die Order Online USA Inc. hat sodann, eine berechtigte und nicht missbräuchliche Abmahnung vorausgesetzt, einen Ersatzanspruch gegen den Abgemahnten. Legt man der Abmahnwelle nur einmal 250 Abmahnungen zu Grunde und orientiert man sich an dem in der Abmahnung genannten Schnellzahlerrabatt in Höhe von 770 EUR, wäre die Order Online USA Inc. derzeit mit eine Kostenrisiko von 192.500 EUR belastet, bei 500 Abmahnungen mit 385.000 EUR usw. Dies wohlgemerkt nur für die Aussprache der Abmahnungen. Eventuell nachfolgende Kostenrisiken für gerichtliche Verfahren nicht bedacht.
Wir raten nach derzeitigem Kenntnistand ganz klar von der Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.
Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch die Unterzeichnung der der Abmahnung beigefügten und unserer Auffassung viel zu weit gefassten Unterlassungserklärung ein Vertrag mit der Order Online USA Inc. zu Stande kommt, der sodann ein Leben lang Wirksamkeit erlangt. Angesichts dieser ganz erheblichen Gefahren besteht zukünftig fortwährend das Risiko sich einer Vertragsstrafenforderung ausgesetzt zu sehen. Hier müssen insbesondre auch die abgemahnten angeblichen Verstöße Beachtung finden. Wenn die Order Online USA Inc. es unterlassen haben will, „dem Verbraucher die wesentlichen Merkmale eines Artikels nicht vor Vertragserklärung klar und verständlich mitzuteilen“, ist dieses Unterlassungsverlangen derart schwammig und unbestimmt (was sind wesentliche Merkmale der Sache?), dass Streitigkeiten über (angebliche) Vertragsstrafen unserer Ansicht nach vorprogrammiert sind.
Hierzu interessant sind die eigenen Ausführungen des Rechtsanwalts Torsten Riebe, Kanzlei BODE & PARTNER:
„Es kann nur dringend davon abgeraten werden, solche Abmahnschreiben widerspruchslos hinzunehmen und die Forderungen zu erfüllen.“ (Quelle Kanzlei BODE & PARTNER)
UPDATE 20.03.2013: Weil wir es nicht glauben konnten, haben wir soeben telefonischen Kontakt zu dem abmahnenden Rechtsanwalt Torsten Riebe gesucht, um uns zu erkundigen, ob die Rechtsanwälte Bode & Partner tatsächlich Initiatoren der Massenabmahnungen sind. Dies ist uns durch eine Mitarbeiterin der Sozietät bestätigt worden.
UPDATE II 20.03.2013: Die Anzahl der Betroffenen nimmt stetig zu! Wir werten die Abmahnungen momentan noch aus, die Anzahl wird aber vermutlich in uns noch nicht bekannte Dimensionen gehen.
Kuriositäten der Abmahnungen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale:
In den aktuellen Abmahnungen der Firma Order Online USA Inc., 109 E 17th St 25. WY 82001 Cheyenne, USA, stecken so manche kuriose Vorwürfe.
Zu den wesentliche Merkmale der Ware zählt die Order Online USA Inc. u.a.:
- bei Büchern beispielsweise: FSK, Herkunftsland, Ausführung, Inhalt;
- bei Glühbirnen beispielsweise: Abmessung, Material, Gewicht, Farbe;
- bei Haarpflegemitteln beispielsweise: Herkunftsland;
- bei CD-Rohlingen beispielsweise: genaue Materialangabe, Gewicht;
- bei Lederjacken beispielsweise: Waschbarkeit;
- bei Bildern beispielsweise: Gewicht;
- bei KFZ- Luftfiltern beispielsweise: Farbe;
- bei Edelstahlbechern beispielsweise: Inhaltsstoff
- bei Jeans beispielsweise: Gewicht;
- bei LaserFax: Stromanschluss
- bei Tauschluftfilter: Farbe
- bei CD-Rohlinge: Inhalt, Altersfreigabe, Herkunftsland, Nutzung, Autor (!!!)
- bei Kaffee-Bohnen: Geschmack, Aroma
- bei Quartett: Material, Abmessung, Farbe, Gewicht
- bei USB-Adapter: Farbe
- bei Rum: Geschmack, Farbton
- bei Kerzen: Gewicht
- bei Einwegslips: Volumina (unser Favorit!!!)
- bei Fischfutter: Geschmack
- bei Handbuch: Inhalt
- bei Haarpflegeprodukt: Herkunftsland
- bei Gürtel: Stromverbrauch, Garantie
Des Weiteren wurden teilweise Betroffene doppelt abgemahnt, die z.B. eine Weiterleitung von einer URL auf eine Hauptseite geschaltet hatten. Auch auffällig ist, dass teilweise die Rechtsformen (e.K., GmbH, AG) der Betroffenen falsch wiedergegeben wurden.
UPDATE 21.03.2013: Anbei eine Zusammenstellung von Firmen, mit denen sich die Firma Order Online USA Inc. unter der Anschrift 109 E 17th St 25. WY 82001 Cheyenne, USA, offensichtlich einen Briefkasten teilt. Die ganze Liste kann hier eingesehen werden.
UPDATE II 21.03.2013: Die am 18.03.2013 durch die Rechtsanwälte Bode & Partner im Namen der Firma Order Online USA Inc. ausgelöste Massenabmahnwelle hatte zur Folge, dass uns betroffene Abmahnopfer in den vergangenen 2 Tagen über 100 Abmahnungen übersandt haben.
Wenn allein in unserer Kanzlei innerhalb von nur 2 Tagen 100 Abmahnungen bekannt werden und man davon ausgeht, dass dies nur die „Spitzes des Eisbergs“ darstellt, lässt sich erahnen, dass die Firma Order Online USA Inc., vertreten durch Rechtsanwalt Torsten Riebe und Rechtsanwalt H. Andreas Bode, eine Abmahnwelle von gigantischem Ausmaß ausgelöst haben muss.
Mit Ausnahme des Verletzungsvorwurfs sowie der Daten des Empfängers der jeweiligen Abmahnung sind dabei sämtliche Abmahnungen wortidentisch und textbausteinartig verfasst worden.
Wir fragen uns daher, wie ein einzelner Abmahnanwalt diese Abmahnlogistik bewältigt haben kann und wie eine Anwaltskanzlei, bestehend aus zwei Rechtsanwälten, diese Abmahnwelle zukünftig bearbeiten will.
Wir sind daher neugierig, was wir zukünftig noch über die Abmahnungen erfahren werden und möchten uns an dieser Stelle auch bei allen Betroffenen und Interessenten bedanken, die sich hier der Diskussion beteiligen und damit zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen.
UPDATE III 21.03.2013: Uns liegen in mehreren Fälle Beweise dafür vor, dass die der Abmahnung der Firma Order Online USA Inc. beiliegenden „Sicherungen“ noch aus dem Jahre 2012 stammen. In diesen Fällen dürfte sich der Verfügungsgrund der Firma Order Online USA Inc. zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erledigt haben (sollte die Firma Order Online USA Inc. nicht über aktuelle Sicherungen verfügen und der Verstoß sich aus diesen Sicherungen noch ergeben). Die Order Online USA Inc. wäre damit in Bezug auf die Unterlassungsforderungen auf den Klageweg beschränkt. Dies bedeutet wiederum, dass die Order Online USA Inc. –anders als bei einer einstweiligen Verfügung- bezüglich der Gerichtskosten in Vorleistung treten müsste.
Auch haben uns mehrere Abgemahnte berichtet, dass die durch die Firma Order Online USA Inc. ausgelöste Testbestellung eine IP aus dem fernöstlichen Raum ausweist.
UPDATE 22.03.2013: Nach aktuellen Informationen werden in den betroffenen Online-Shops teilweise heute noch Testbestellungen einer "Martha Mustermann" ausgelöst. Wir gehen davon aus, dass diese "Testbestellungen" im Zusammnehang mit der Order Online USA Inc. stehen. So wie wir es bisher nachvollziehen können wurde teilweise Ende Dezember 2012 eine Bestellung durch "Max" ausgelöst und kurz vor der Abmahnung bzw. bis heute Testbestellungen durch "Martha".
Die wundersamen Änderungen auf der Seite der Order Online USA Inc.:
Vor der Abmahnwelle war im Impressum von restpostenverzeichnis.info Herr Lothar Kühnert genannt.
Nun aktuell soll ein Herr Marc Green die Order Online USA Inc. vertreten.
Die Seite Shopnavigation.com wies am 19.03.2013, 11:26 Uhr, ein Impressum für die Seite restposten-katalog.de mit folgenden Informationen aus:
Die Adresse „Amalienstr 71, 80799 München“ ist hierbei im Zusammenhang mit Abmahnungen nicht unbekannt.
Wenige Stunden später waren diese Informationen wie folgt geändert:
Für die Seite tv24store.com galt entsprechendes.
Wir sind gespannt, wie es weiter geht....
UPDATE 23.03.2013 - Die Frist ist um, wie geht es weiter? So, die in den Abmahnungen der Order Online USA Inc. genannte Frist ist um. Ebenso ein sehr arbeitsreicher Tag. Nun heißt es abwarten, ob eine Reaktion der Kanzlei BODE & PARTNER für Order Online USA Inc. erfolgt.
Zum weiteren Ablauf: Wenn seitens der Abgemahnten (hoffentlich!) keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, müsste die Order Online USA Inc. nun den gerichtlichen Weg einschlagen. Hier hat die Order Online USA Inc. grundsätzlich zwei Alternativen:
1. Einstweilige Verfügung
Einstweilige Verfügungen sind in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten die Regel. Dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat für die Order Online USA Inc. den Vorteil, dass sie zunächst keine Gerichtskosten „vorschießen“ müsste. Allerdings müsste sie auch hier bestimmt Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Der Verfügungsanspruch: Der Order Online USA Inc. müsste ein Anspruch gegen den Abgemahnten zustehen (dies ist bereits zumindest in Bezug auf die durch die Order Online USA Inc. geltend gemachten „wesentliche Merkmale einer Ware“ unserer Meinung nach mehr als zweifelhaft).
Der Verfügungsanspruch wäre durch die Order Online USA Inc. glaubhaft zu machen. Und hier wird es dann spannend werden. Die Order Online USA Inc. müsste darlegen, wie das konkrete Wettbewerbsverhältnis aussehen soll und muss damit rechnen, dass einige Gerichte die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht (mehr) einfach durchwinken. Auch Richter googlen! In diesem Fall würde sodann mündlich über die angeblichen Unterlassungsansprüche verhandelt. Wenn das Gericht dann noch das persönliche Erscheinen des Vertreters der Order Online USA Inc. anordnet, würde die Abmahnwelle ein Gesicht bekommen.
b) Der Verfügungsgrund: Eine einstweilige Verfügung ist grundsätzlich nur dann statthaft, wenn eine Dringlichkeit der Sache vorliegt. Diese Dringlichkeit wird im Wettbewerbsrecht jedoch zu Gunsten des Antragsstellers zunächst seitens des Gerichts vermutet. Diese Vermutung ist durch den Antragsgegner im Widerspruchsverfahren widerlegbar.
Hier ist sodann die Problematik mit den alten Sicherungen der Order Online USA Inc. -die z.T. noch aus dem Jahr 2012 stammen- von Bedeutung. Wartet die Order Online USA Inc. – nach positiver Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes – längere Zeit zu, bis sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, bringt sie damit zum Ausdruck, dass ihr die Sache selbst nicht eilig ist. Damit ist die anfängliche Vermutung der Dringlichkeit widerlegt. Die entscheidende Frage, wie lange die Order Online USA Inc. sich Zeit lassen kann, bevor sie eine einstweilige Verfügung beantragt, lässt sich nicht eindeutig beantworten, da hier jeder Gerichtsbezirk sein eigenes „Süppchen“ kocht. Als Faustregel kann man davon ausgehen, dass nach 4 bis 8 Wochen Untätigkeit die Grenze der Dringlichkeit erreicht ist.
2. Klage
Hier wird die erste Hürde für die Order Online USA Inc. die Einzahlung der Gerichtskosten sein. Denn der Grundsatz „ohne Gerichtskostenvorschuss keine Klage“ gilt auch für die Order Online USA Inc.. Ausgehend von dem in der Abmahnung genannten Gegenstandswert von 20.000 EUR, müsste die Order Online USA Inc. je Verfahren erst mal 864 EUR an die Gerichtskasse überweisen. Alleine bei den uns vorliegenden Abmahnungen würde sich dieser Betrag schnell auf über 100.000 EUR summieren. Zudem müsste die Order Online USA Inc. das finanzielle Risiko eines solchen Verfahrens mit einkalkulieren. Wieder den Gegenstandswert von 20.000 EUR zu Grunde legend, beträgt das Kostenrisiko der Order Online USA Inc. für die erste Instanz ca. 4.700 EUR (ohne Reisekosten u.ä.). Für die zweite Instanz kommen nochmals ca. 5.500 EUR hinzu (ebenfalls ohne Reisekosten u.ä.). Überschlägt man dieses Kostenrisiko von –gerundet- 10.000 EUR pro Verfahren auf die alleine uns vorliegenden Abmahnungen, müsst die Portokasse der Order Online USA Inc. mit über einer Million EURO gefüllt sein, um entsprechende Rücklagen zu bilden.
Problematik der Verjährung: Die Zeit läuft ganz klar für die Abgemahnten! Möchte die Order Online USA Inc. ihre Ansprüche gerichtlich im Klageweg durchsetzen, muss sie schnell sein. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach positiver Kenntnis der Verstöße.
Aber Vorsicht: Bei Dauerverstößen, das heißt, wenn der Verstoß seitens der Order Online USA Inc. z.B. bereits 2012 festgestellt wurde und aktuell immer noch vorliegt, verlängert sich die Verjährung entsprechend. Dies wäre u.U. eine Erklärung dafür, dass uns vielfach berichtet wurde, dass erst kürzlich erneut „Testbestellungen“ stattgefunden haben.
In Bezug auf die „wesentliche Merkmale einer Ware“, die im Rahmen des Bestellablaufes angegeben werden müssen, sind uns rechtskräftige Urteile hierzu nicht bekannt. Die Problematik ist unserer Kenntnis nach völlig ungeklärt. Auch ist die Order Online USA Inc. unserer Kenntnis nach die erste Abmahnerin, die sich an diesen Punkt „herantraut“. In jedem Fall liegen uns vielfach Abmahnungen vor, in denen diesbezüglich, mit Verlaub, der völlige Nonsens zur Abmahnung gebracht wird (siehe Auflistung oben). Die Order Online USA Inc. läuft diesbezüglich nach unserer Auffassung ein ganz erhebliches Risiko, in einem gerichtlichen Verfahren zu unterliegen.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Artikelbeschreibungen müssen die „wesentlichen Merkmale“ einer Ware oder Dienstleistung ausweisen. Hier wird jedoch in jedem konkreten Einzelfall durch das Gericht zu entscheiden sein, ob die bisherigen Angaben ausreichend sind oder ob noch weitere, wesentliche Merkmale zu ergänzen sind. Dies hängt jedoch ausschließlich von dem angebotenen Produkt ab, da sich die „wesentlichen Merkmale“ naturgemäß immer unterscheiden. Dies kann der Händler als derjenige, der sich tagtäglich mit dem Verkauf des Produkts beschäftigt, sicherlich besser beurteilen. Er weiß, auf welche Merkmale der Kunde und Interessent Wert legt. Berücksichtigen Sie dies daher bitte im Rahmen Ihrer Artikelbeschreibungen.
UPDATE 25.03.2013: Auch heute geht uns noch eine große Anzahl von Abmahnungen der Firma Order Online USA Inc. durch die Kanzlei BODE & PARTNER zu. Vielfach wird uns von den Abgemahnten berichtet, dass ihnen die Abmahnungen erst am Samstag, den 23.03.2013, oder am heutigen Tage zugegangen sind. Offensichtlich hat die Order Online USA Inc. längere Postlaufzeiten bei ihren 4-Tages-Fristen nicht einkalkuliert.
UPDATE I 26.03.2013: Heute haben wir bei der Staatsanwalt Hamburg Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Andreas Bode, Rechtsanwalt Torsten Riebe sowie die Firma Order Online USA Inc. erstattet. Nun muss abgewartet werden, ob die Staatsanwaltschaft Hamburg einen sog. “Anfangsverdacht” bejaht. Ein solcher “Anfangsverdacht” setzt voraus, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine zu ahndende Straftat vorliegen (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO). Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts sind die Strafverfolgungsbehörden zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn zumindest die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht.
UPDATE II 26.03.2013: Heute wurden wir informiert, dass es sich bei der Kanzleianschrift der Kanzlei BODE & PARTNER – Rechtsanwälte Buchprüfer in der Spaldingstr. 210, 20097 Hamburg um ein Einraum- Büro handelt. Ob in diesem bereits Kanzleibetrieb stattfindet, konnte uns nicht mitgeteilt werden. Weiter wurde uns mitgeteilt, dass das Büro erst seit ca. einem Monat vermietet ist.
Vor etwas mehr als einem Monat, am 12.02.2013, wurde nach Angaben von who.is auch die URL abmahnung-bode-partner.com registriert.
UPDATE 02.04.2013: Es herrscht Ruhe! Nachdem wir die angeblichen Ansprüche der Firma Order Online USA Inc. in Dutzenden von Fällen zurückgewiesen und der Firma Order Online USA Inc. gleichzeitig eine Frist gesetzt haben, die mit den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche fallen zu lassen, ist es ruhig.
UPDATE 08.04.2013: Es ist weiterhin ruhig. Bis dato haben wir auf unsere Schreiben keinerlei Reaktionen der Order Online USA Inc. oder der Kanzlei BODE & PARTNER erhalten.
UPDATE 15.04.2013: Heute haben wir das Aktenzeichen in dem „Ermittlungsverfahren gegen Herrn Andreas Bode, Torsten Riebe Betrug“ erhalten.
Das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Hamburg, Kaiser-Wilhelm-Straße 100, 20355 Hamburg, lautet:3002 Js 251/13
UPDATE 17.04.2013: Ich brauche eine größere Speicherkarte für meine DigiCam. Also habe ich heute einmal eine Bestellung bei Order Online getätigt. Die Bestellung ging reibungslos, bis auf ein paar Besonderheiten:
Die ersten zwei Bestellschritte soweit unproblematisch:
Eine Bestellung ist nur nach Deutschland möglich. Für ein Unternehmen, das sich die Mühe macht von USA aus zu agieren, doch eher ungewöhnlich.
Sodann steht bei der Bezahlung nur PaPay zur Verfügung. Auch wird der Besteller nicht innerhalb seiner Bestellung zu PayPal weitergeleitet, sondern muss sich am Ende der Bestellung separat bei PayPal einloggen um das Geld auf diese Weise an Order Online zu senden.
Eine Bestellbestätigung erfolgte seitens Order Online.
Auch per E-Mail.
Interessant ist insofern, dass die Ware im Falle des Widerrufs nach USA gesendet werden muss. Die diesbezüglichen Portokosten werde ich noch heraus bekommen.
Selbstverständlich habe ich auch per PayPal bezahlt.
Ich berichte weiter...
UPDATE 18.4.2013: Offensichtlich will die Order Online mein Geld nicht. Seit meiner Bestellung gestern steht die entsprechende PayPal-Zahlung an Marc Green auf „Nicht gebucht“.
Es verstärkt sich immer mehr der Eindruck, dass, wie wir bereits von anderen Abmahnopfern mitgeteilt bekommen haben, dass es sich bei den „Shops“ der order Online um reine Alibi-Shops handelt.
UPDATE 19.04.2013: Wir hatten gestern ein sehr nettes und angenehmes TV-Team im Auftrag der Sat1- Akte 2013 zu Gast. Thema des rund zweieinhalbstündigen Interviews: Die Abmahnungen der Firma Order Online USA Inc. durch die Kanzlei Bode & Partner.
Wir sind gespannt, ob die Kanzlei Bode und Partner –oder gar die Firma Order Online USA Inc.- im Rahmen diese Berichts zu der Abmahnwelle Stellung beziehen wird und natürlich auf den Beitrag selbst…
Hier zwei Bilder:
Der Bericht der Sat1 Akte 2013 wird auch die Abmahnungen der KVR Handelsgesellschaft mbH durch die U+C Rechtsanwälte (Rechtsanwälte Urmann + Collegen) zum Thema haben.
UPDATE 02.05.2013: Heute haben wir Nachricht der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer erhalten, dass unsere Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet wurde, da Rechtsanwalt Torsten Riebe nicht zur Rechtsanwaltschaft in Hamburg zugelassen ist.
UPDATE 25.07.2013: Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt
Wie berichtet, haben wir im März 2013 im Zusammenhang mit den Massenabmahnungen im Namen der Firma Order Online USA, Inc. Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges u.a. gegen die Rechtsanwälte Andreas Bode und Torsten Riebe erstattet.
Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft Hamburg unter dem Aktenzeichen 3390 Js 28/12 ein Ermittlungsverfahren gegen die Rechtsanwälte Bode & Partner, H. Andreas Bode und Torsten Riebe eingeleitet und bittet uns mit Schreiben vom 18.07.2013 um weitere Informationen.
In dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 18.07.2013 heißt es diesbezüglich (auszugsweise) wörtlich:
(...), ist es für die weiteren Ermittlungen erforderlich, dass Sie uns die Abmahnungen mit allen Anlagen Ihrer Mandanten, die Strafanzeige erstatten und Sie entsprechend bevollmächtigt haben, in nicht geschwärzter Fassung (in Kopie) übersenden. Vom besonderen Interesse ist im Übrigen die Angabe, ob Zahlungen geleistet worden und ob dem Mandanten bekannt ist, wann der ihm übersandte Screenshot erstellt wurde und ob der Abgemahnte zum Zeitpunkt der Abmahnung noch Waren über das Internet vertreib bzw. die Waren, bezüglich derer er abgemahnt worden war, noch im Programm hatte. (...)
Hierzu möchten wir zunächst klarstellen, dass aus vorgenanntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg lediglich hervorgeht, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Ermittlungen müssen von den zuständigen Behörden aufgrund von Anzeigen oder entsprechenden Hinweisen auf eine Straftat stets aufgenommen werden. Wenn ein sogenannter Anfangsverdacht besteht, haben die zuständigen Behörden somit das Recht und die Pflicht Ermittlungen einzuleiten. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt! Dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, bedeutet somit nicht, dass ein strafrechtlich relevanter Vorwurf auch tatsächlich gegeben ist.
Gleichzeitig bleibt es Betroffenen aber natürlich unbenommen, sich ebenfalls an die Staatsanwaltschaft Hamburg zu wenden, entsprechende Unterlagen vorzulegen und die erbetenen Informationen zu erteilen.
UPDATE: Polizei Hamburg versendet Fragebogen an Abgemahnte
Heute hat uns die Polizei Hamburg kontaktiert und mitgeteilt, dass sie an die Abgemahnten der Firma Order Online USA, Inc. in den kommenden Tagen im Wege des auf unsere Strafanzeige hin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens einen Fragebogen zu der Abmahnwelle übersenden wird.
Wenn Sie die Ermittlungen unterstützen wollen und in den kommenden Tagen einen solchen Fragebogen erhalten, sollten Sie sich die Zeit nehmen, diese Fragen, natürlich der Wahrheit gemäß, zu beantworten.
UPDATE 12.05.2014: Staatsanwaltschaft Hamburg hat Strafverfahren eingeleitet
Heute hat uns die Staatsanwaltschaft Hamburg mitgeteilt, dass gegen Herrn Torsten Riebe ein Strafverfahren anhängig ist. Nach dem Gesetz kann der Verletzte einen aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden ist, im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend machen (so genanntes Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. der Strafprozessordnung).
Im Weiteren verweisen wir auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg. Das gesamte Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg nebst eines Musters für einen solchen Antrag haben wir Ihnen HIER als PDF zur Verfügung gestellt.
UPDATE 01.10.2014: Amtsgericht Hamburg bestimmt Verhandlungstermine
Mit Datum des 26.09.2014 teilt uns das Amtsgericht Hamburg (Strafabteilungen Dez. 11-IV) Sievekingplatz 3, 20355 Hamburg, in dem Strafverfahren gegen RA Torsten Riebe (231 Ls 32/14 - 3390 Js 28/13) nunmehr folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
es wurden folgende Hauptverhandlungstermine anberaumt:
Montag, 15. Oktober 2014, 9 Uhr, Saal 142
Fortsetzung Montag, 22. Oktober 2014, 9 Uhr, Saal 142
Das Gericht beabsichtigt, von der Entscheidung über den Antrag abzusehen, weil der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet (§ 406 Abs. 1 S. 5 StPO) ist.
Es handelt sich um ein komplexes Wirtschaftsstrafverfahren bei dem der Abmahnbetrug nur ein Teilaspekt ist. Es gab etwa 1800 Empfänger von Abmahnschreiben. Mit den zahlreichen bislang eingegangenen Adhäsiosanträgen werden unterschiedliche Schäden mit unterschiedlichen Begründungen geltend gemacht
Mit freundlichen Grüßen"
Update 10.10.2014: finden Sie hier
Update 24.11.2014: finden Sie hier
UPDATE 03.06.2015: Rechtsanwalt H. Andreas Bode ("Bode & Partner") mahnt UNS ab
Nachdem es längere Zeit ruhig um die Kanzlei der Rechtsanwälte und Buchprüfer Bode & Partner, Hamburg bzw. Bergen auf Rügen, und Rechtsanwalt H. Andreas Bode sowie Ex-Anwalt Torsten Riebe war, erreicht uns eine Abmahnung, mit der wir als Anwaltskanzlei durch den "Kollegen" Bode abgemahnt werden. Rechtsanwalt Bode fühlt sich in unserer Berichterstattung über die Massenabmahnungen, die seine Kanzlei im Jahre 2013 im Namen der Firma Order Online USA, Inc. ausgesprochen hat, gestört und sieht Unterlassungsansprüche zu seinen Gunsten.
Die negative Feststellungsklage ist bereits eingereicht, sodass Herr RA H. Andreas Bode die Berechtigung seiner Abmahnung vor dem zuständigen Landgericht weiter darlegen kann.
Einzelheiten haben wir HIER für Sie zusammengefasst und werden dort auch weiter berichten...
Kommentare (2)
Andreas Voetz
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Thomas
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