Zum Streitwert bei unerlaubter Nutzung von Produktfotos
Das Oberlandesgericht Hamburg beschloss am 10.02.2022, dass bei der unerlaubten Nutzung von professionellen Produktfotos zur Bebilderung eines gewerblichen Onlineshops im gerichtlichen Eilverfahren ein Streitwert von 8.000 EUR angemessen sei.
Wie hoch ist der Streitwert von Urheberrechtsverletzungen im gerichtlichen Eilverfahren?
Antragsteller war ein professioneller Fotograf; Antragsgegnerin die Betreiberin eines Onlineshops. Diese hatte unter anderem drei Produktfotos des Antragsstellers verwendet, ohne vorab die entsprechenden Rechte zu erwerben. Dagegen ging der Antragsteller per einstweiliger Verfügung vor. Die Vorinstanz hatte den Streitwert pro Foto auf 8.000 EUR festgelegt. Dagegen ging die Antragsgegnerin vor, da sie dies für überhöht erachtete.
Streitwert von 8.000 EUR bei professionellen Fotos
Das Oberlandesgericht Hamburg hielt pro Produktfoto einen Streitwert von 8.000 EUR und damit einen Gesamtstreitwert von insgesamt 20.000 EUR für angemessen. Bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen richte sich der Wert nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterlassung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Anhaltspunkte seien sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts, als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sog. Angriffsfaktoren). Für die Bewertung seien insbesondere die Stellung der Parteien, die Qualität und der Umfang der Verletzung, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes, die dadurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände wie der Verschuldensgrad ausschlaggebend.
Professionelle Fotos für gewerbliches Angebot erhöhen Angriffsfaktor
Der BGH (vgl. BGH GRUR 2019, 292 Rn. 29, Sportwagenfotos) habe für die gewerbliche Nutzung eines einfachen Schnappschusses im Internet einen Streitwert von 6.000 EUR zugrunde gelegt, so das Gericht. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass es sich um Produktfotos eines professionellen Fotografen handelt. Diese unterscheiden sich erkennbar von einem bloßen Schnappschuss. Daher sei der Wert der verletzten Urheberrechte zu erhöhen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin die Fotos zur Illustration eines gewerblichen Verkaufsangebotes genutzt habe. Sie habe damit die Qualität der Bilder zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet. Der Angriffsfaktor sei daher als erheblich anzusehen.
Einheitliche Urheberrechtsverletzung ist zu berücksichtigen
Das OLG berücksichtigte vorliegend aber zugunsten der Antragsgegnerin eine einheitliche Verletzungshandlung. Mit der Fotonutzung seien zwar drei Urheberrechte verletzt worden. Sie seien aber keine drei separaten gewerblichen Verletzungshandlungen vorgenommen worden. Denn die Antragsgegnerin habe die drei Fotos in einem einheitlichen Verkaufsangebot verwendet. Insoweit sei bezogen auf diese drei Produktfotos ein Gesamtstreitwert von 20.000 EUR angebracht.
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10.02.2022, Az. 5 W 58/21