Datenschutz
Das Thema Datenschutz rückt aufgrund der Entwicklungen der Informationstechnik zunehmend in den Fokus des Gesetzgebers. Insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes sehen sich die Unternehmen gegenwärtig, aber vorallem auch zukünftig, weitläufigen Bestimmungen gegenüber.
Eine diesbezügliche Herausforderung für die Unternehmen wird auch die zunehmende Internationalisierung der Märkte sein, da hier Daten, seien es Mitarbeiter- oder Kundendaten, grenzüberschreitend datenschutzkonform und damit unter Beachtung der jeweiligen länderbezogenen Datenschutzbestimmungen behandelt werden müssen.
Zweck des gesetzlichen Datenschutzes ist es, jeden Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Diese auslegungsbedürftige Vorgabe des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) lässt schon erahnen, dass es bei der Verwendung, Erhebung oder Speicherung von Daten im Allgemeinen einiges zu beachten gibt. Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können zum einen eine Ordnungswidrigkeit darstellen, zudem enthält das BDSG auch eine Strafvorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängt werden kann.
Aber auch wettbewerbsrechtlich rückt der Datenschutz zunehmend in den gerichtlichen Alltag. So werden beispielsweise irreführende Datenschutzerklärungen oder unlautere Werbemaßnahmen durch Verwendung von nicht datenschutzkonform erhobenen Daten durch Mitbewerber abgemahnt. Teilweise wurden solche Ansprüche aufgrund der fehlenden "Marktverhaltensregel" der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verneint, jedoch teilen diese Ansicht nicht alle Gerichte.
Des Weiteren wurde unlängst ein Gesetzesentwurf von der Bundesregierung eingebracht, der den datenschutzrechtlichen Regelungen zumindest in Bezug auf die sogenannten "anspruchsberechtigten Stellen" im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) eine Marktverhaltensregel zuschreibt. Dies würde bedeuten, dass die Argumentation eines Abgemahnten mit einer fehlenden Marktverhaltensregel im Falle eines datenschutzrechtlichen Unterlassungsbegehrens einer sogenannten "anspruchsberechtigten Stellen" zukünftig wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Zudem könnte sich diese geplante Änderung des UKlaG auch auf die Auslegung des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haben, sodass auch in Bezug auf die datenschutzrechtliche Abmahnung eines Mitbewerbers eine Marktverhaltensregel der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von den Gerichten zwingend angenommen werden müsste.
Angriffsfläche bietet der Datenschutz aber nicht nur Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbände. Im Fokus steht der Datenschutz auch in Bezug auf die Überwachung von Arbeitnehmern oder der Videoüberwachung von Geschäftsräumen. Auch die vorallem im Ausland gern genutzten "Dash-Cams" zur privaten Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens durch die Fahrer stehen in Deutschland datenschutzrechtlich auf dem Prüfstand.
Des Weiteren schreiben die Datenschutzgesetze für bestimmte Unternehmensgrößen die Berufung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) vor. Der DSB hat dabei u.a. die Aufgabe auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken. Zudem haben einige Unternehmen die datenschutzrechtliche Verpflichtung bestimmte Datenverarbeitungsverfahren bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde anzumelden. Dies betrifft vor allem Auskunfteien sowie Unternehmen im Adresshandel. Außerdem kann eine Meldung erforderlich werden, wenn kleinere Firmen ohne einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, Daten nicht ausschließlich für eigene Zwecke verarbeiten.
Die Leistungen unseres Referats für den Datenschutz umfassen insbesondere:
- Beratungen für datenerhebende Stellen
- Prüfung und Beratung zur rechtskonformen Nutzung von personenbezogenen Daten
- Erstellung oder Überprüfung von Online-Datenschutzerklärungen, Verfahrensmeldungen oder Verfahrensverzeichnissen
- Übernahme der Tätigkeiten als externer Datenschutzbeauftragter
- Abmahnungen / strafbewehrte Unterlassungserklärungen / Abmahn-Kosten
- Einstweiliger Rechtsschutz (einstweilige Verfügung / Abschlussschreiben / Hinterlegung von Schutzschriften)
Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend – gern können Sie sich daher unverbindlich an uns wenden, um in einem persönlichen Gespräch oder Telefonat herauszufinden, ob wir auch Ihnen behilflich sein können.
Wir freuen uns auf ein Kennenlernen....