Neue Regelungen zur Produktsicherheit ab dem 13.12.2024
Ab dem 13.12.2024 gelten neue Vorgaben zur Produktsicherheit von in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellte Produkten, die sich aus der EU-Verordnung (EU) 2023/988 ergeben.
Die neue Verordnung tritt anstelle der EU-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit aus dem Jahr 2001, die in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt wurde. Als Verordnung ist sie unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gültig und bedarf keiner direkten nationalen Umsetzung.
Angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Produkten und Vertriebswegen hat der europäische Gesetzgeber zahlreiche Änderungen im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit vorgenommen.
Kurzzusammenfassung
• Alle Wirtschaftsakteure müssen uneingeschränkt in der Lage sein, die Sicherheit und Konformität ihrer auf dem Markt bereitgestellten Produkte durch geeignete Prozesse zu gewährleisten und dies auch nachzuweisen.
• In Zukunft müssen sämtliche Wirtschaftsakteure erweiterte Benachrichtigungs- und Kooperationsverpflichtungen gegenüber den Marktüberwachungsbehörden erfüllen.
• Sowohl Hersteller als auch Importeure sind gleichermaßen verpflichtet, erweiterte Kennzeichnungspflichten zu erfüllen. Zusätzlich zur postalischen Adresse muss auf dem Produkt künftig auch eine elektronische (E-Mail-)Adresse angegeben werden, unter der sie kontaktiert werden können. Gleichzeitig müssen Hersteller im Rahmen ihres Reklamationsmanagements zukünftig die elektronische Beschwerdekommunikation durch die Verbraucher ermöglichen.
• Gemäß der Verordnung müssen konkrete Informationen über online vertriebene Produkte durch die Händler bereitgestellt werden. Dazu gehören neben einem Bild des jeweiligen Produkts auch die Hersteller- und Produktkennzeichnung sowie sämtliche Sicherheitshinweise, die für eine sichere Nutzung erforderlich sind.
• Die Vorgaben für die Umsetzung von Verbraucherrückrufen sind umfassend geregelt. Die notwendigen Korrekturmaßnahmen des Herstellers sind unter bestimmtem Umständen von dem Händler sicherzustellen.
• Verstöße von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Kollektivinteressen von Verbrauchern schaden oder schaden können, können unter den Voraussetzungen der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen geltend gemacht werden.
• Die Regelungen der Verordnung gelten ab dem 13.12.2024. Produkte die vor dem 13.12.2024 auf dem Markt in den Verkehr gebracht worden sind und der bis dahin geltenden Richtlinie 2001/95/EG entsprechen, dürfen auch nach dem 13.12.2024 bereitgestellt werden, ohne den Anforderungen der neuen Verordnung zu entsprechen.
Nachfolgend ein kurzer Überblick über den Inhalt der Verordnung. Wir haben hierbei allerdings nur einige Regelungen der Verordnung aufgegriffen, sodass die Verpflichtungen nicht vollständig wiedergegeben werden.
ÜBERBLICK
1. Verpflichtete
Die EU-Verordnung verpflichtet die sog. „Wirtschaftsakteure“ zu verschiedenen Maßnahmen.
Definiert werden die „Wirtschaftsakteure“ als Hersteller, deren Bevollmächtigten, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegen.
Je nach Eigenschaft der Verpflichtenden werden verschiedene Anforderungen definiert.
2. Betroffene Produkte
Die Verordnung gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie gilt nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
Aufgrund von spezielleren Regelungen sind zudem ausgenommen:
• Human- und Tierarzneimittel,
• Lebensmittel,
• Futtermittel,
• lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
• tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
• Pflanzenschutzmittel,
• Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden,
• Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139,
• Antiquitäten.
2. Generelles
Ein unter die Verordnung fallendes Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf jenes Produkt für die folgenden Aufgaben verantwortlich ist:
• Falls in den für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eine EU-Konformitätserklärung oder eine Leistungserklärung und technische Unterlagen vorgeschrieben sind: Überprüfung, dass die EU-Konformitätserklärung oder die Leistungserklärung und die technischen Unterlagen erstellt wurden, Bereithaltung der Konformitätserklärung oder der Leistungserklärung für die Marktüberwachungsbehörden während des vorgeschriebenen Zeitraums und Sicherstellung, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können;
• auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist;
• sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein bestimmtes Produkt ein Risiko darstellt: Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden;
• Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden und – auf begründetes Verlangen – Gewährleistung, dass unverzüglich die notwendigen Korrekturaktivitäten ergriffen werden, um in einem Fall der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in den für das betreffende Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, Abhilfe zu schaffen oder, falls dies nicht möglich ist, die von diesem Produkt ausgehenden Risiken zu mindern, und zwar entweder nach Aufforderung durch die Marktüberwachungsbehörden oder auf eigene Initiative, wenn der Wirtschaftsakteur der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass das betreffende Produkt ein Risiko darstellt.
Die Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Bei der Bewertung, ob es sich bei einem Produkt um ein sicheres Produkt handelt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
• die Eigenschaften des Produkts (u.a. Gestaltung, technische Merkmale, Verpackung etc..);
• die Einwirkung bei der Verwendung auf andere Produkte;
• die mögliche Einwirkung anderer Produkte;
• die Aufmachung des Produkts, seine Etikettierung, einschließlich der Alterskennzeichnung hinsichtlich seiner Eignung für Kinder, etwaige Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen;
• die Verbraucherkategorien (zB Kinder, ältere Menschen etc…);
• das Erscheinungsbild des Produkts (Verwechslungsgefahren in Bezug auf die Verwendung);
• ggf. angemessene Cybersicherheitsmerkmale;
• die sich ggf. entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts.
Gemäß Art. 7 der Verordnung wird vermutet, dass ein Produkt sicher ist, wenn es den anwendbaren europäischen Normen oder Teilen davon in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien gerecht wird oder das Produkt in Ermangelung anwendbarer europäischer Normen entsprechenden nationalen Anforderungen gerecht wird.
Die in der EU vereinheitlichten Produktanforderungen können in der Access2Markets-Datenbank eingesehen werden. Zu beachten wäre hierbei allerdings, dass es hier auch ggf. nationale Vorschriften gibt, die in der Datenbank nicht wiedergegeben sind.
3. Wirtschaftsakteuer und ihre speziellen Pflichten
Die Verordnung verteilt die Verpflichtungen auf die unterschiedlichen Wirtschaftsakteure. Nachfolgend ein nicht abschließender Überblick über die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure.
a) Hersteller
Die Hersteller werden, wie bisher auch, verpflichtet, eine Gewährleistung für die Sicherheit der Produkte dahingehend zu übernehmen, dass diese im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot der Verordnung entworfen und hergestellt wurden. Um dies sicherzustellen, haben die Hersteller die Verpflichtung, vor dem in Verkehr bringen, eine interne Risikoanalyse durchzuführen und hierfür technische Unterlagen zu erstellen. Der Inhalt dieser technischen Unterlagen, deren Aufbewahrung und Aktualitätserfordernissen ist hierbei in der Verordnung festgelegt.
Neben der Angabe einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen für Verbraucher leicht erkennbarem und lesbarem Elementes zur Produktidentifizierung muss der Hersteller auch seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse auf dem Produkt anbringen. Nur in Ausnahmefällen können diese Angaben auf der Verpackung oder Begleitunterlagen erfolgen.
Des Weiteren hat der Hersteller sicherzustellen, dass dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.
Im Falle von Sicherheitsbedenken in Bezug auf ein Produkt gibt die Verordnung dem Hersteller einen Maßnahmenkatalog vor, der beispielsweise auch einen Rückruf oder Verbraucherwarnung beinhaltet. Für solche Warnungen wurde von der EU-Kommission die Plattform „Safety-Business-Gateway“ (vormals RAPEX) eingerichtet.
Da der Hersteller für solche Sicherheitsbedenken ggf. auf Mitteilungen von Verbraucher angewiesen ist, hat er öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle, wie etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle Rubriken auf seiner Website einzurichten, die es den Verbrauchern ermöglichen, Beschwerden einzureichen und den Hersteller über alle im Zusammenhang mit einem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren. Auch das notwendige Verfahren – u.a. Führen eines Beschwerdeverzeichnis - im Falle einer solchen Verbrauchermeldung ist in der Verordnung festgelegt.
b) Bevollmächtigte
Ein Hersteller kann mittels eines schriftlichen Auftrags einen Bevollmächtigten benennen, der im Auftrag des Herstellers die von der Verordnung festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
Der Bevollmächtigte muss im Zweifel der Marktüberwachungsbehörde eine Kopie des Auftrages vorlegen können.
c) Einführer
„Einführer“ ist nach Verordnung, jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt. Für diese Produkte gewährleistet der Einführer die Sicherheit und die Einhaltung bestimmter Herstellervorgaben. Zusätzlich zu den Angaben des Herstellers müssen auch die des Einführers auf dem Produkt - bzw. in Ausnahmefällen auf dessen Verpackung - angebracht sein.
Im Falle von Sicherheitsbedenken ist der Einführer ähnlich dem Hersteller zu Maßnahmen verpflichtet. Gleiches gilt für die notwendigen Meldekanäle für Verbraucher, falls der Hersteller solche nicht zur Verfügung stellt.
d) Händler
Als „Händler“ gelten laut Verordnung natürliche oder juristische Personen in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers.
Händler sind nach der Verordnung verpflichtet, sich über die vorhandene Kennzeichnung und Begleitdokumentation des Herstellers oder Einführers zu „vergewissern“. In den Erwägungen der Verordnung (EG 32) heißt es hierzu:
„Was beispielsweise die Überprüfung betrifft, ob der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer ihren Pflichten nachgekommen sind, sollte der Händler nur zu faktenbezogenen Überprüfungen verpflichtet sein, nicht aber zu einer Bewertung der von ihnen bereitgestellten Informationen.“
Demnach muss der Händler nur prüfen, ob die Informationen und Kennzeichnungen vorhanden sind, ob diese inhaltlich „richtig“ sind, hat er dagegen nicht zu bewerten.
Hat der Händler jedoch den Verdacht, dass das Produkt die gesetzlichen Vorgaben – insbesondere zur Sicherheit - nicht erfüllt, darf er das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen und hat zudem die in der Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Beispielsweise die Unterrichtung des Herstellers bzw. der Einführers und die Sicherstellung, dass in der Folge Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
e) Besonderheit „Herstellerpflichten andere Personen“
Wenn eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um den Hersteller handelt, das Produkt wesentlich verändert, gilt sie, sofern sich die wesentliche Änderung auf die Sicherheit des Produkts auswirkt, für die Zwecke der Verordnung als Hersteller und unterliegt für den von der Änderung betroffenen Teil des Produkts oder für das gesamte Produkt den Pflichten des Herstellers. Die hierbei notwendige wesentliche Änderung wird in der Verordnung genau definiert.
4. Besonderheiten Fernabsatz
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
• den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,
• falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung.
• Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
• etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß der Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.
5. Anbieter von Online-Marktplätzen
Gemeint sind hierbei Anbieter von Vermittlungsdiensten, wie eBay.de, hood.de oder Amazon Marketplace, die es Verbrauchern ermöglichen, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten abzuschließen.
Die Anbieter solcher Online-Marktplätze werden durch die Verordnung zu verschiedenen Maßnahmen verpflichtet. Zum Beispiel müssen die Anbieter eine zentrale Kontaktstelle benennen, über die sie mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit und insbesondere zum Zweck der Meldung bzw. Anordnungen in Bezug auf gefährliche Produkte auf elektronischem Wege direkt kommunizieren können. Solchen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörden müssen die Anbieter innerhalb von zwei Arbeitstagen nachkommen. Die Anordnung kann beispielsweise auch zur Entfernung eines Produktes aus dem Online-Marktplatz führen.
Zudem haben sich die Anbieter beim Safety-Gate-Portal zu registrieren und dort die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle zu hinterlegen. Ihnen werden auch Rechtsgrundlagen durch die Verordnung geschaffen, anhand derer sie „freiwillig“ auf ggf. erfolgende Warnungen über das Safety-Gate-Portal reagieren können. Sie können demnach freiwillig Inhalte entfernen, wenn von einem Produkt eine Gefahr ausgehen kann. Ergreift der Anbieter bestimmte Maßnahmen, sind diese über das Safety-Gate-Portal der Marktüberwachungsbehörde zu melden.
Zudem muss der Anbieter eine Kontaktstelle für Verbraucher zur direkten und schnellen Kontaktaufnahme bei Fragen zur Produktsicherheit einrichten.
Auch den Händlern müssen die Anbieter bestimmte Möglichkeiten bei den Angeboten einrichten. So muss es den Händlern möglich sein, die folgenden Informationen bei den Angeboten wiederzugeben:
• den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,
• falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
• Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
• etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind.
Neben den vorgenannten Verpflichtungen bestehen noch weitergehende Aufgaben der Anbieter von Online-Marktplätzen. So sind sie beispielsweise verpflichtet, gegenüber Unternehmen, die häufig gegen die vorliegende Verordnung verstoßende Produkte anbieten, für einen angemessenen Zeitraum und nach vorheriger Warnung die Erbringung ihrer Dienste auszusetzen. Es besteht auch die Verpflichtung die Verbraucher über sog. „Sicherheitswarnungen“ im Zusammenhang mit Produkten zu unterrichten.
6. Rückrufe
Die Vorgaben für die Umsetzung von Verbraucherrückrufen - auch in Bezug auf die Abhilfemaßnahmen gegenüber Verbraucher, die auch zu einer Rückerstattung des Kaufpreises führen können - werden durch die Verordnung vereinheitlicht.
Rückrufe müssen durch ein speziell gekennzeichnetes Schreiben eingeleitet werden, das in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten verfasst sein muss, in denen das entsprechende Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Hersteller sind verpflichtet, sämtliche verfügbaren Informationskanäle einschließlich sozialer Medien zu nutzen, um Verbraucher über einen Rückruf zu informieren. Dabei dürfen sie keine beschönigenden Begriffe wie "freiwillig", "vorsorglich" oder "in seltenen/spezifischen Fällen" verwenden, um die Dringlichkeit der Maßnahme nicht zu verschleiern und die Verbraucher nicht in die Irre zu führen.
7. Marktüberwachung
Neben weiteren Aufgaben haben die Behörden nach der Verordnung die Pflicht, zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen ( „Sweeps“) zu bestimmten Produkten oder Produktkategorien durchzuführen.
8. Umsetzungsfristen
Die Regelungen der Verordnung gelten ab dem 13.12.2024.
Produkte die vor dem 13.12.2024 auf dem Markt in den Verkehr gebracht worden sind und der bis dahin geltenden Richtlinie 2001/95/EG entsprechen, dürfen auch nach dem 13.12.2024 bereitgestellt werden, ohne den Anforderungen der Verordnung zu entsprechen.
Fazit
Ziel der Verordnung ist es, die Verbraucher und ihre Sicherheit zu schützen. Gefährliche Produkte können sich in erheblicher Weise negativ auf Verbraucher und Bürger auswirken. Alle Verbraucher, einschließlich besonders schutzbedürftiger wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf sichere Produkte. Den Verbrauchern sollten ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um dieses Recht durchzusetzen, ebenso wie den Mitgliedstaaten geeignete Instrumente und Maßnahmen zur Verfügung stehen sollten, um die Verordnung durchzusetzen.
Die neue Produktsicherheitsverordnung bringt zunächst neue Kennzeichnungspflichten am Produkt und bei Online-Angeboten mit sich. Des Weiteren bedarf es vor dem in Verkehr bringen einer dokumentierten Risikoanalyse des Produktes. Neben der Prüfung, ob die gesetzeskonforme Kennzeichnung und Dokumentation vorliegt, müssen Händler bei Online-Angeboten die gesetzlich vorgegebenen Angaben des Herstellers übernehmen und die Identifizierung des Produktes anhand von Bildern und weiteren Merkmalen ermöglichen. Anbieter von Online-Marktplätzen werden zukünftig verpflichtet, den Händler entsprechende Pflichtangaben aus der Verordnung zu ermöglichen und auf Anordnung durch die Marktaufsichtsbehörde bestimmte Inhalte zu sperren. Neben der Entfernung von Produkten können auch Sperrungen ganzer Accounts erfolgen.
Recht umfangreich sind die Pflichten zu Rückrufen und den Folgemaßnahmen geregelt. Hier werden die Wirtschaftsakteure entsprechend abgestuft verpflichtet. Bis es allerdings zu einem Rückruf kommt, bedarf es einer Kommunikation zwischen Verbraucher, den Wirtschaftsakteuren und der Marktaufsichtsbehörde. Die hierfür einzurichtenden Kanäle sind in der Verordnung festgelegt. Die Marktaufsichtsbehörden werden verpflichtet koordinierte Kontrollmaßnahmen ( „Sweeps“) zu bestimmten Produkten oder Produktkategorien durchzuführen.
Sollten Sie Rückfragen zu den neuen Vorgaben haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.