Abmahnung Binary Services GmbH Impressum Facebook
Die Firma Binary Services GmbH, Geschäftsführer Florian Blischke und Marco Hahn, lässt Facebook-User abmahnen, die angeblich kein Impressum auf ihrer gewerblichen Facebook-Präsenz eingebunden haben.
Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Seiten auf Facebook, die nicht rein privat betrieben werden gem. § 5 TMG ein Impressum vorhalten müssen. (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11).
Auch hat das LG Essen mit Urteil vom 19.09.2007 (Az.: 44 O 79/07) die Anforderungen an ein Impressum konkretisiert.
Nun scheint sich der erste uns bekannte Abmahner an diesen Wettbewerbsverstoß heran zu trauen.
Gefordert wird seitens der Binary Services GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 265,70 EUR. Der Gegenstandswert wird mit 3.000 EUR beziffert.
In dem uns vorliegenden Fall können wir nicht anraten, die mit der Abmahnung der Firma Binary Services GmbH übersandte Unterlassungserklärung ohne entsprechende Modifikationen zu unterzeichnen. Dies vor allem in Anbetracht der Tatsache nicht, dass die Unterlassungserklärung zumindest für die nächsten 30 Jahre Gültigkeit hat.
Update 15.08.2012:
Alleine heute Vormittag gehen uns 4 weiter Abmahnungen der Firma Binary Services GmbH, Geschäftsführer Florian Blischke und Marco Hahn durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert, Maxhütte, (Kanzlei HWK) zu.
Dies sollte Grund sein, sich mit den Abmahnungen der Firma Binary Services GmbH durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert intensiver auseinander zu setzen.
Zunächst lässt die Firma Binary Services GmbH in der Abmahnung durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert ausführen, dass sie ein "IT-Systemhaus mit stark erweitertem Kompetenzbereich" (??) wäre. Sodann wird auf die Internetpräsenz der Firma Binary Services GmbH verwiesen.
In den uns vorliegenden Abmahnungen findet sich sodann unter Ziffer 2 der Abmahnung der immergleiche Textbaustein in Bezug auf § 5 TMG und die darin enthaltene Verpflichtung ein entsprechendes Impressum vorzuhalten.
Unter Ziffer 3 werden dann ebenso im Wege seines Textbausteins die entsprechenden Unterlassungsansprüche geltend gemacht.
Hier wird es sodann für einen Anwalt der Gegenseite interessant:
Die Firma Binary Services GmbH lässt durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert auffordern, die in der Anlage beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum xx.xx.xxxx zu unterschreiben und an die Kanzlei von Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert zurückzusenden.
Hierzu ist auszuführen, dass grundsätzlich kein Anspruch der Binary Services GmbH besteht, die in der Anlage zu der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung unterschrieben zurück zu erhalten. Vielmehr ist es jedem Empfänger einer Abmahnung freigestellt, selbst eine entsprechende Unterlassungserklärung anzufertigen. Diese muss lediglich den allgemeinen Anforderungen an eine Unterlassungserklärung genügen.
Weiter ist in der Abmahnung der Firma Binary Services GmbH zu lesen:
„Die Vertragstrafe muss ausreichend hoch angesetzt werden, um zukünftige wettbewerbsrechtliche Verstöße der gegenständlichen Art auszuschließen. Eine Vertragsstrafe von 3000 € bewegt sich eher im unteren Bereich der Skala, so dass deren Angemessenheit außer Frage steht.“
Ob eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 € wegen eines Verstoßes in Bezug auf das Impressum angemessen ist, mag diesseits mehr als bezweifelt werden. Es erweckt vielmehr den Eindruck als dass die Binary Services GmbH hier versucht, eine vertraglich vereinbarte Strafe in Höhe von 3000 € zu rechtfertigen. Zweifelsohne gibt es hier anderweitige Formulierungen, die ohne Nennung eines konkreten Betrages bestens geeignet sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung zu erfüllen.
Sodann ist der Abmahnung weiter zu lesen:
„Außerdem haben Sie es in der Hand, eine Verwirklichung der Vertragsstrafe zu verhindern, in dem sie bis spätestens zum xx.xx.xxxx Ihre laut § 5 TMG der Anbieterkennzeichnungspflicht unterliegen Internetpräsenzen mit einem § 5 TMG entsprechenden Impressum versehen.“
Mit dieser Formulierung soll dem Empfänger der Abmahnung der Firma Binary Services GmbH offensichtlich eine Aufbrauchsfrist gewährt werden.
Unter Ziffer 4 wird sodann auf die Kosten der Abmahnung eingegangen. Hierzu wird eine entsprechende Berechnung der Anwaltsgebühren, einen Gegenstandswert von 3000 € zu Grunde legend, in Höhe von 265,70 € (1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale) mitgeteilt.
Insofern wäre es interessant zu wissen, ob der Binary Services GmbH -als Auftraggeberin von Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert- die Kosten der Abmahnung in Rechnung gestellt wurden. Denn nur dann hätte die Firma Binary Services GmbH ein Anspruch auf Ersatz der ihr durch die Durchführung des Abmahnverfahrens entstandenen Aufwendungen. Eine entsprechende Rechnung an die Firma Binary Services GmbH ist den Abmahnungen durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert jedoch nicht beigefügt.
Bezüglich der den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen ist anzumerken, dass diese keinesfalls ohne entsprechende Modifikationen zur Unterzeichnung gebracht werden sollten.
Zum Einen wird hier eine fixe Vertragsstrafe in Höhe von 3000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgeführt, zum Anderen soll diese Vertragsstrafe im Verletzungsfall unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs gezahlt werden. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Verstoß als ein eigenständiger Verstoß zu werten ist, der eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 € auslöst. Da sich die Unterlassungserklärung zudem nicht nur auf Facebook beschränkt, würde dies bedeuten, dass zum Beispiel bei einem Verstoß im Impressum sowohl auf der Homepage, als auch bei Facebook und bei Twitter, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 €, somit bei drei Verstößen 9000 €, zu zahlen wäre.
Weiter enthält die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung die Verpflichtung zur Kostenübernahme. Eine derartige Klausel ist kein zwingender Bestandteil einer Unterlassungserklärung.
Wie oben dargelegt sind die Gefahren die aus den Abmahnungen der Firma Binary Services GmbH resultieren nicht zu unterschätzen.
Update 20.08.2012:
Nachdem uns auch heute noch beinahe im Stundentakt weitere Abmahnungen Abmahnung Firma Binary Services GmbH zu gehen, wollen wir zu den Abmahnungen der Firma Binary Services GmbH nochmals Stellung nehmen.
In einer Gesamtschau sprechen folgende Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten der Firma Binary Services GmbH:
- Zunächst sind alle Abmahnungen standardisiert. Sie unterscheiden sich lediglich durch den Empfänger der Abmahnung das Aktenzeichen sowie die unterschiedlichen Facebookseiten.
- Es werden einheitliche Verstöße zur Abmahnung gebracht (fehlendes Impressum auf Facebook).
- Weiter wird in der Abmahnung der Firma Binary Services GmbH der Empfänger der Abmahnung aufgefordert, die in der Anlage beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
- Ebenso wird ausgeführt, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 € sich „am unteren Bereich der Skala“ bewegen würde. Dass hier andere Formulierungen durchaus möglich sind und durch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt wurden, müsste dem Kollegen Kallert bekannt sein.
- Weiter ist die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung unmittelbar mit der Frist des Eingangs des Zahlbetrages verquickt (gleiches Datum).
- Dass die Unterlassungserklärung eine entsprechende Formulierung in Bezug auf den Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs enthält, haben wir bereits thematisiert.
- Ebenso, dass die Kostenübernahme mit in der Unterlassungserklärung verankert wurde, die laut Abmahnung an die Kanzlei Kallert zurückgeschickt werden soll.
Die Gesamtschau aus allen vorgenannten Punkten ist aus unserer Sicht Grund genug, die Abmahnungen der Firma Binary Services GmbH als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Ob die Binary Services GmbH finanziell auch nur ansatzweise in der Lage ist, die von ihr ausgelöste Abmahnwelle auch nur ansatzweise zu tragen, können wir derzeit noch nicht einschätzen. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Binary Services GmbH sich hierzu alsbald vor Gerichten erklären muss.
1. Update 22.08.2012
Uns wird von mehreren Mandanten berichtet, dass die Kanzlei Kallert versucht, mit diesen in telefonischen Kontakt zu treten. Dabei soll die Rufnummer der Kanzlei Kallert unterdrückt sein. Wir können nur dringend davon abraten, der Kanzlei Kallert gegenüber telefonisch irgendwelche Aussagen zu treffen. Es ist sofern anzuraten, die Kanzlei Kallert auf den Schriftweg verweisen.
2. Update 22.08.2012
In aktuellen Abmahnungen gibt die Kanzlei Kallert nun auch eine Adresse (Degelhof 24) an. Zuvor wurde lediglich ein Postfach ausgewiesen. Offensichtlich hat sich die Kanzlei Kallert hier ihrer („Impressums“-) Pflichten besonnen.
3. Update 22.08.2012
Erneut kontaktiert uns ein Mandant und berichtet über einen Anruf der Kanzlei Kallert. In diesem Telefonat sei er gefragt worden, ob er an einer außergerichtlichen Einigung interessiert sei.
In diesem Telefonat wurde die Rufnummer übertragen. Es ist die Rufnummer, die auch auf dem Briefbogen der Kanzlei Kallert angegeben wird.
Da wir dutzende von Abgenmahnten vertreten, sind wir gespannt, ob diese nun alle der Reihe nach "abtelefoniert" werden.
1. Update 23.08.2012
Offensichtlich ist der Binary Services GmbH nun in den Sinn gekommen auf Ihrer eigenen Facebookseite auch mal ein Impressum einzufügen. Der Screenshot wurde am 23.08.2012, 08:00 Uhr erstellt.
Das Impressum der der Binary Services GmbH wurde vor 9 Stunden in die Facebookseite in Form eines Links eingefügt:
https://www.facebook.com/binary.services
Auch wenn man täglich mit den unterschiedlichsten Abmahnungen zu tun hat, verschlägt es einem bei der Abmahnwelle der Binary Services GmbH doch jeden Tag mehrfach den Atem.
Deutlicher kann wohl kaum zum Ausdruck gebracht werden, dass es der Binary Services GmbH respektive den Herren Florian Blischke und Marco Hahn hier nicht um die Einhaltung von wettbewerbsrechtlichen Verhaltensregeln geht. Wie soll sonst der Umstand gewertet werden, dass die Binary Services GmbH hundertfach Abmahnung wegen genau des Verstoßes ausbringt (sich also an genau diesem Verhalten Ihrer Konkurrenten derart stört und hierdurch beeinträchtigt fühlt), den sie selbst beinahe die ganze Abmahnwelle selbst begeht. Dann wird das Impressum still und heimlich in einer „Nacht- und Nebel-Aktion“ laienhaft in die Facebookseite der Binary Services GmbH eingefügt und zwar so, dass es für jeden nachvollziehbar ist, dass das Impressum der Binary Services GmbH während der Abmahnwelle nicht vorhanden war.
An der Tatsache, dass die Abmahnungen der Herren Florian Blischke und Marco Hahn rechtsmissbräuchlich ist, dürfte unserer Meinung nach kein Zweifel bestehen. Die erste gerichtliche Entscheidung hierzu dürfte nicht lange auf sich warten lassen.
Sollten Sie bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollte unserer Auffassung nach über eine Anfechtung/Kündigung dieser Unterlassungserklärung nachgedacht werden.
2. Update 23.08.2012
Es geschehen doch merkwürdige Dinge…
Gerade wurden wir von einem Mandanten darauf hingewiesen, dass das Impressum auf der FB-Seite wieder entfernt wurde.
Diese „wundersamen Geschehnisse“ erschließen sich uns nicht. Generell könnte jedoch die Möglichkeit bestehen, dass es sich um eine „Fake“-Seite handelt oder die FB-Seite von einem Dritten „übernommen“ wurde.
Update 12.02.2013:
Zwischenzeitlich liegt uns das Urteil des LG Regensburg vor, welches wir ausführlich kommentiert haben.
Update 18.02.2013:
In allen uns vorliegenden Fällen ist zwischenzeitlich sowohl der Unterlassungsanspruch der Firma Binary Services GmbH (nun REVOLUTIVE SYSTEMS GmbH), wie auch der Schadensersatzanspruch (Zahlung der Abmahnkosten) verjährt. Rein theoretisch könnte es sein, dass in den nächsten Tagen noch Mahnbescheide oder Klagen zugestellt werden. Wir werden es abwarten müssen. Allerdings wird dies mit zunehmendem Zeitablauf unwahrscheinlicher.
Update 12.03.2013:
Heute hat uns ein Abmahnopfer der Binary Services GmbH (nun REVOLUTIVE SYSTEMS GmbH) mitgeteilt, dass es in einer "Ermittlungssache gegen Florian Blischke und andere wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrug" als Zeuge vernommen worden ist. Die entsprechende Vorladung der Kriminalpolizeiinspektion Amberg - K 3- haben wir hier (teilweise geschwärzt) abgebildet.
Wir möchten klarstellen, dass aus vorgenanntem Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion Amberg lediglich hervorgeht, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ermittlungen müssen von den zuständigen Behörden aufgrund von Anzeigen oder zureichenden Hinweisen auf eine Straftat stets aufgenommen werden. Wenn ein sogenannter Anfangsverdacht besteht, haben die zuständigen Behörden somit das Recht und die Pflicht zur Einleitung von Ermittlungen. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt! Dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, bedeutet somit nicht, dass ein strafrechtlich relevanter Vorwurf auch tatsächlich gegeben ist.
UPDATE 18.04.2013:
Channelpartner berichtet am 18.04.2013 darüber, dass auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Amberg die Geschäftsräume der Firma Binary Services GmbH (jetzt Revolutive Systems GmbH) durchsucht worden seien und dass dabei diverse Beweismittel, so z.B. Computer, beschlagnahmt worden seien. Anschließend habe sich der Geschäftsführer der Revolutive Systems GmbH an Abgeordnete des bayerischen Landtages sowie an den Ministerpräsidenten gewandt und im Rahmen dessen die zögerliche Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände angeprangert haben.
In diesem Zusammenhang wird Geschäftsführer Blischke mit den Worten „Dennoch begrüßen wir die Aktion der Polizei sehr, denn in den noch laufenden Zivilverfahren und auch außerhalb dieser Verfahren werden wir wahrheitswidrige Aussagen aufdecken" zitiert.
Ob hier Hochmut vor dem Fall herrscht, wird sicherlich die Zeit zeigen – an dem Abmahnmissbrauch ist unseres Erachtens jedenfalls nichts zu rütteln.
UPDATE 07.05.2013:
Die Revolutive Systems GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Blischke, Hauptstr. 24, 93128 Regenstauf sowie Florian Blischke, c/o Revolutive Systems GmbH, Hauptstraße 24, 93128 Regenstauf mahnen mich persönlich ab.
Hiernach soll ich mich sowohl gegenüber der Revolutive Systems GmbH als auch gegenüber Herrn Florian Blischke verpflichten, es zu unterlassen, nachfolgenden Bericht und/oder die dieser Unterlassungserklärung als Anlage beigefügten Vorladung der Kriminalpolizei Amberg vom März 2013 öffentlich zugänglich zu machen und/oder sonstig zu verbreiten:
"Heute hat uns ein Abmahnopfer der Binary Services GmbH (nun Revolutive Systems GmbH) mitgeteilt, dass es in einer "Ermittlungssache gegen, Florian Blischke und andere wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrug als Zeuge vernommen worden ist ...... "
"Channelpartner berichtet am 18.04.2013 darüber, dass auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Amberg die Geschäftsräume der Firma Binary Services GmbH (jetzt Revolutive Systems GmbH) durchsucht worden seien und dass dabei diverse Beweismittel, so z.B. Computer, beschlagnahmt worden seien ... ".
Auffällig dabei ist zunächst, dass die Abmahnung der Revolutive Systems GmbH nicht mehr durch ihren ehemaligen Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert ausgesprochen wird, sondern durch Rechtsanwalt Herbert Schwarzfischer aus Regensburg.
In der Abmahnung lässt die Revolutive Systems GmbH durch Rechtsanwalt Herbert Schwarzfischer ausführen:
„Die Mandantschaft hatte im Jahr 2012 eine Reihe von Mitbewerbern unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten abgemahnt, dies wegen Verletzung der Impressumpflichten nach Telekommunikationsrecht bei einem Facebook-Eintrag. Die Abmahnungen und in diesem Zusammenhang geführte Gerichtsverfahren haben ein gewisses Aufsehen erregt und auch zu Diskussionen und Berichten in den Medien geführt. Mehrere Abgemahnte haben gegen die Mandantschaft Strafanzeige zur Staatsanwaltschaft Amberg erstattet, im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens kann es einer Durchsuchung und einer Beschlagnehme in den Geschäftsräumen der Mandantschaft durch die Ermittlungsbehörden.
Am Rande: Die gegen die Mandantschaft erhobenen Vorwürfe sind haltlos und entbehren jeder Grundlage, die Mandantschaft sieht das Ermittlungsverfahren durchaus gelassen.“
Sodann geht die Revolutive Systems GmbH auf die angebliche Verletzungshandlung ein:
„Am 19.04.2013 musste die Mandantschaft nun feststellen, dass Sie auch über das Ermittlungsverfahren und die Durchsuchung berichten ("Update 18.04.2013, Update 12.03.2013") und weiter eine nach Ihren Angaben an ein "Abmahnopfer" gerichtete Vorladung der Kriminalpolizeiinspektion Amberg vom März 2013 auf Ihrer Internetseite zugänglich machen. In dieser Vorladung findet sich der Hinweis auf eine "Ermittlungssache gegen Florian Blischke und andere wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrug ... ", also eine namentliche Nennung des Mandanten in Zusammenhang mit einem schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwurf.
Diese vorbeschriebenen Veröffentlichungen sind geeignet, die Mandantschaft in ihrer Ehre und ihrem öffentlichen Ansehen herabzusetzen und verletzen die Mandantschaft in ihren Persönlichkeitsrechten, die Revolutive Systems GmbH auch insbesondere auch in ihrem Recht aus eingerichtetem und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es unzulässig ist, jemanden derartig an den Pranger zu stellen. Ein Rechtfertigungsgrund hierfür ist nicht erkennbar, inshesonders nachdem Sie nicht die Privilegien der Pressefreiheit in Anspruch nehmen können. Auch vom Recht auf freie Meinungsäusserung sind solche Berichte nicht gedeckt. Ihr Hinweis i In Nachgang auf die "Unschuldsvermutung" kann Sie nicht entlasten. Weiteres müssen wir wohl nicht ausführen, Sie sind schliesslich rechtskundig.“
Sodann werde ich aufgefordert, mich wie vorstehend aufgezeigt, bis Freitag, den 10.05.2013, zur Unterlassung zu verpflichten.
Wir berichten selbstverständlich weiter…
UPDATE 27.05.2013:
Bis dato haben wir auf die Abmahnung der Revolutive Systems GmbH durch durch Rechtsanwalt Herbert Schwarzfischer nichts mehr gehört.
UPDATE 17.07.2013:
Was zu erwarten war, ist nun eingetroffen. Die Revolutive Systems GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Blischke, fordert eine Vertragsstrafe ein. Der seinerzeit durch die Firma Binary Services GmbH Abgemahnte hatte die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ohne Modifikationen unterzeichnet und an die Binary Services GmbH zurückgesandt.
Nun macht die Revolutive Systems GmbH durch Florian Blischke eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR geltend, da die entsprechende Facebook-Seite auf mobilen Endgeräten die gem. § 5 TMG erforderlichen Angaben nicht vorhalten würde.
Dieses Forderungsschreiben der Revolutive Systems GmbH möchten wir nachstehend wiedergeben:
Rechtsmissbrauch der Binary Services GmbH / REVOLUTIVE SYSTEMS GmbH ist obergerichtlich bestätigt.