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Pflicht zur Anbieterkennzeichnung bei Facebook


Pflicht zur Anbieterkennzeichnung bei Facebook

Das Landgericht Aschaffenburg hat entschieden, dass Nutzer von Social-Media-Diensten wie Facebook nach dem Telemediengesetz ein vollständiges, effektiv und einfach wahrnehmbares Impressum bereithalten müssen, wenn sie diese Dienste zu Marketingzwecken nutzen. Es ist zulässig, das Impressum auf der eigenen Seite zu verlinken, wenn die verlinkten Angaben vollständig sind. Demzufolge ist es nicht notwendig, dass sich das Impressum auf derselben Domäne wie das angebotene Telemedium befindet. Der Facebook-Auftritt der Verfügungsbeklagten erfüllte die Anforderungen gemäß § 5 TMG nicht, da Interessenten ausschließlich über den Facebook-Punkt „Info“ zur Webseite und dem Impressum gelangten.

Beide Parteien dieses Rechtsstreites betreiben Onlineportale, die Informationen zum Stadt- und Landkreis Aschaffenburg zur Verfügung stellen. Zudem verfügen beide Parteien über einen Auftritt beim Social-Media-Dienst Facebook. Die Antragstellerin trägt vor, die Beklagte habe in dem Zeitraum vom 25. bis zum 29.07.2011 die erforderlichen Pflichtangaben betreffend das Impressum auf ihrer Facebook-Seite gemäß § 5 TMG nicht zur Verfügung gestellt. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin stehen in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. Gemäß § 8 UWG ist jeder Unternehmer als Mitbewerber anzusehen, der mit einem anderen Unternehmen als Nachfrager oder Anbieter von Waren und Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Klägerin und die Verfügungsbeklagte stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, da beide Parteien Infoportale im Internet betreiben, die über den Stadt- und Landkreis Aschaffenburg informieren. Beide Webseitenbetreiber finanzieren ihren Internetauftritt teilweise durch Werbung.

Dennoch ist es nicht entscheidend, dass es ich bei der Werbung der Antragsgegnerin um nicht bezahlte Werbung, sondern um die übliche Banner-Werbung in Verbindung mit Facebook-Auftritten handelt. Die Verfügungsbeklagte hat unlauter im Sinne von §§ 3 und 4 UWG gehandelt, da sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum ihre Pflichtangaben betreffend ihr Impressum nach § 5 TMG nicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat. Diese Pflichtangaben dienen der Transparenz und dem Verbraucherschutz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen Marktverhaltensregeln dar. Da die Nutzung der Facebook-Seite der Antragsgegnerin nicht zu privaten Zwecken, sondern zu Marketingzwecken erfolgt, ist sie verpflichtet, den Nutzern ihrer Seite ihre Anbieterkennung effektiv und optisch einfach wahrnehmbar zur Verfügung zu halten. Die Antragsgegnerin hat die geforderte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgelehnt. Beide Parteien sind sich dahingehend einig, dass der Facebook-Auftritt der Verfügungsbeklagten in der streitgegenständlichen Zeit kein Impressum gemäß den Anforderungen des Telemediengesetzes enthielt, sondern ausschließlich die Anschrift und Telefonnummer. Die Antragsgegnerin verweist jedoch darauf, dass die Nutzer ihrer Facebook-Seite über den Punkt „Info“ auf ihre Webseite gelangten und ihr Impressum über diesen Link abrufen konnten. An dieser Stelle hielt die Homepage die Angaben betreffend die verantwortliche juristische Person bereit.

Die Meinungen von Rechtsexperten gehen auseinander. Sie vertreten überwiegend die Auffassung, es bestehe keine Notwendigkeit, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet wie das angebotene Telemedium. Eine Verlinkung auf das Impressum sei durchaus zulässig. § 5 Telemediengesetz bestimmt jedoch, dass Dienstanbieter, die Social-Media nutzen, ihre vollständige Anbieterkennung und im Fall von juristischen Personen die Angaben betreffend die Rechtsform und vertretungsberechtigte Personen leicht erkennbar zur Verfügung halten müssen. Da Interessenten auf der Seite der Verfügungsbeklagten jedoch nur über den Punkt „Info“ zu den Angaben des Impressums gelangten, war die gesetzlich geforderte leichte Erkennbarkeit nicht gegeben. Nutzer müssen die Pflichtangaben einfach und effektiv wahrnehmen können und ohne langes Suchen finden. In Links bezeichnete Nutzerinformationen werden mangels Klarheit abgelehnt. Eine Wiederholungsgefahr wird aufgrund des Wettbewerbsverstoßes vermutet. Der Verletzer steht in der Beweislast, diese Vermutung zu widerlegen. Diese Widerlegung kann er nur durch die Abgabe einer bedingungslosen und unwiderruflichen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung erreichen.

Mit der Verweigerung der Unterwerfung beweist der Verletzer lediglich, dass die vermutete Wiederholungsgefahr nach wie vor besteht. Der bloße Wegfall der Störung wie im Streitfall ist nicht ausreichend. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit seines Anliegens beweisen. § 12 UWG begründet eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Die Dringlichkeitsvermutung kann wegfallen, wenn der Wettbewerbsverstoß durch den Verletzer zum Antragszeitpunkt wegfällt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verstoß nach längerer Zeit wiederholbar ist. Hier fällt diese Voraussetzung jedoch weg, da die Facebook-Seite der Verfügungsbeklagten jederzeit kurzfristig hinsichtlich die geforderte Kennzeichnungspflicht gemäß § 5 TGV geändert werden kann.

LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11


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