• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Abmahnfalle Facebook?

Es sollte gut bedacht sein, was auf Facebook veröffentlicht wird


Social Media - Was ist erlaubt, was verboten

In der Vergangenheit häufen sich in unserer Kanzlei Abmahnungen in Bezug auf die Plattform Facebook. Angesichts der Tatsache, dass sich das soziale Netzwerk Facebook einer stetig wachsenden Beliebtheit erfreut, wird sich dieser Trend unserer Meinung nach auch fortsetzen. Dies auch auf Grund der Tatsache, dass viele Facebook-Nutzer allzu unbekümmert Fotos posten, Videos verlinken oder Zitate auf ihrer Pinnwand veröffentlichen. Hierbei wird leider zu oft übersehenen, dass es sich bei Facebook nicht um einen rechtsfreien Raum handelt. Vielmehr gelten auch bei Facebook die allgemeinen Grundsätze, die jeder Betreiber einer Webseite verinnerlicht haben sollte. Angesichts der Tatsache, dass die eigene Facebook-Seite häufig für mehrere hunderte Freunde öffentlich zugänglich ist, wird man in den meisten Fällen nicht mehr von einer privaten Nutzung ausgehen können. Dies hat zur Folge, dass sich der Facebook-Nutzer an den Grundsätzen des gewerblichen Handelns, wie zum Beispiel bei einem professionellen Blogger, messen lassen muss.

Daher sollte stets gut bedacht sein, was auf Facebook veröffentlicht wird. Jeder Facebook-Nutzer kann für seine Verfehlungen auf seiner Facebook-Pinnwand letztendlich zur Rechenschaft gezogen und damit verantwortlich gemacht werden. Die Konsequenz dessen ist zumeist eine Abmahnung. Um derartige Abmahnungen zu vermeiden, sollte jeder Facebook-Nutzer nachstehende Verhaltensregeln verinnerlichen:

[Das PDF der Aufstellung kann HIER in Originalgröße aufgerufen werden.]

Facebook erlaubt verboten 2
Selbst erstellte Bilder
: Selbst erstellte Bilder können grundsätzlich frei auf der Facebook Pinnwand veröffentlicht werden. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass in Deutschland das so genannte Recht am eigenen Bild existiert. Wer demnach Bilder bei Facebook einstellt, die andere Personen zum Gegenstand haben, diese abgebildeten Personen einer entsprechenden Verwertung jedoch nicht zugestimmt haben, kann von den ohne Berechtigung abgebildeten Personen auf Unterlassung im Wege einer Abmahnung in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im Wege des Mobbings herabsetzende Bilder eines Dritten in die eigene Facebook Pinnwand eingestellt werden.

Lustige Bilder: Insbesondere bei Jugendlichen ist es sehr beliebt, im Internet gefundene lustige Bildchen oder Videos den eigenen Freunden zu deren Unterhaltung mitzuteilen. Hier kann jedoch schnell Schluss mit lustig sein. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn der Fotograph, der Rechteinhaber, der Regisseur eines Videos oder ein weiterer Beteiligter, der über die entsprechenden Rechte verfügt, eine Abmahnung aussprechen lässt. So lustig so manches Bild auch sein mag: es sollte niemals vergessen werden, dass zumeist der Fotograf über die entsprechenden Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung verfügt und es rein vom Gesetz her keinen Unterschied macht, wie groß das Bild ist oder ob es lustigen oder ernsten Inhalt hat.

Bilder von Prominenten: Auch Prominenten steht grundsätzlich ein Recht am eigenen Bild zu. Ohne Einwilligung dürfen Bilder von Personen gemäß §§ 22, 23 KUG grundsätzlich nur dann verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft. Wer daher Bilder von Prominenten auf seiner Facebook Seite veröffentlicht, macht sich von mehreren Seiten aus angreifbar. So kann zum einen der Prominente selbst, das Management, der Fotograf oder jeder andere Rechteinhaber gegen derartige Veröffentlichungen vorgehen. Gleiches gilt insbesondere auch dann, wenn das eigene Profilbild bei Facebook durch ein Bild eines Prominenten ausgetauscht wird, was insbesondere bei Jugendlichen sehr beliebt zu sein scheint.

Zitate: Auch von der Veröffentlichung von Zitaten o.Ä. ist dringend abzuraten. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass nicht nur Bilder einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, sondern u.U. auch Zitate, Gedichte, Songtexte, Buchausschnitte, Bedienungsanleitungen, Rezepte oder Ähnliches. Dass derartige Abmahnungen nicht nur rein theoretischer Natur sind, zeigt folgender reeller Fall.

Selbsterstellte Videos: Bei selbst erstellten Videos gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei selbst erstellten Bildern auch. In keinem Fall sollten jedoch selbst erstellte Videos von Konzerten, Theateraufführungen, Mitschnitte von Kinofilmen oder Ähnliches veröffentlicht werden. Auch hier drohen Abmahnungen von vielen Seiten wie zum Beispiel vom Regisseur, dem Rechteinhaber, dem Management, den Künstlern oder den Verwertungsfirmen. Auch selbst erstellte Videos der eigenen Band beim Cover eines Musikwerks stellen eine erhebliche Abmahngefahr dar. Dies insbesondere dann, wenn bekannte Stücke nachgespielt werden und somit normalerweise Lizenzgebühren für die Interpreten, die Plattenfirma oder Texter und Songwriter anfallen würden.

YouTube-Videos: Wer YouTube-Videos auf seiner Facebook-Pinnwand einbindet, haftet ebenfalls grundsätzlich. Werden durch dieses Einbinden von YouTube-Videos Rechte Dritter verletzt, kann der entsprechende Facebook-Nutzer abgemahnt werden. Unter Umständen können sogar GEMA-Gebühren fällig werden.


Bei Verstößen gegen die vorstehenden Punkte besteht die Gefahr, vom jeweiligen Rechteinhaber auf Unterlassung, Kostenerstattung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.
Vor der Verwendung eines Bildes oder Videos ist der Facebook-Nutzer, wie jeder Webseitenbetreiber auch, grundsätzlich verpflichtet, sich darüber zu versichern, dass durch seine Handlungen keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies geschieht am besten dadurch, dass der Rechteinhaber die Nutzung ausdrücklich genehmigt. Da eine solche Genehmigung nur in den seltensten Fällen einzuholen sein wird, sollte in diesen Fällen dringend von einer Einbindung bei Facebook Abstand genommen werden.

Achtung: Es kann bereits ausreichen, Inhalte auf der eigenen Pinnwand zu teilen (Facebook-Link-teilen-Funktion) um diese Inhalte zu verbreiten und sich aktiv zu eigen zu machen.

 

Was ist bei Facebook und Co. erlaubt und verboten?

Ihr Ansprechpartner

Kommentare (3)

  • Rehor

    25 Juni 2019 um 19:47 |
    Guten Tag,
    ich bin selbstständig und möchte Facebook zu werbezwecken nutzen.
    Darf ich Bilder aus dem Netz hochladen, wenn ich die Quelle dazu schreibe oder ein Bild aus dem Netz verlinken?
    Vielen Dank schon jetzt für Ihre Antwort!
    MfG

    antworten

  • Poguntke

    17 Juni 2018 um 16:12 |
    Ich beziehe mich hier auf folgende Veröffentlichung und zitiere es hiermit: "Es kann bereits ausreichen, Inhalte auf der eigenen Pinnwand zu teilen (Facebook-Link-teilen-Funktion) um diese Inhalte zu verbreiten und sich aktiv zu eigen zu machen."
    Ich glaube jedoch, dass es zum Teilen eines Videos hier einige Dinge gibt, welche klargestellt werden müssten. Wenn ich ein Video von einem Beitrag an meiner Pinnwand teile und dies von vornherein beabsichtigt ist, kann ich keinesfalls für ein Teilen an meiner Pinnwand abgemahnt werden! Dasselbe trifft zu, wenn ich ein Video von einer anderen Person teile. Es wird ja eindeutig angezeigt, das NICHT ich, sondern die/derjenige, welche/r dieses Video eingestellt hat, als der/die vorrangige Person benannt wird!

    antworten

  • Schubert

    20 Juni 2016 um 14:22 |
    Frage! Massangefertigtes Kleid für Kundin . Ob ich Foto vom Kleid Posten darf als Werbung für meine arbeit?

    antworten

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland