Abmahnung AUDI AG
Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung des Ingolstädter Automobilherstellers AUDI vor. Die Abmahnung im Namen der AUDI AG wird durch die Kanzlei Kessler Legal aus Würzburg ausgesprochen.
Empfänger der Abmahnung ist ein eBay-Händler, der unterschiedliche Produkte unter Nutzung des Zeichens „quattro“ anbietet.
Das Zeichen „quattro“ soll, so die Ausführungen in der Abmahnung, sowohl als nationale deutsche Wortmarke als auch als Unionsmarke markenrechtlichen Schutz zu Gunsten der AUDI AG begründen. Weil es sich bei den vom abgemahnten eBay-Händler vertriebenen Waren nicht um Originalprodukte handele, sondern um Plagiate, die nicht von der AUDI AG ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden seien, würden Angebot, Werbung und Vertrieb der mit „quattro“ beworbenen und gekennzeichneten Produkte die Markenrechte der AUDI AG verletzen.
Nach weitergehenden Darstellungen zur Sach- und Rechtslage wird der Empfänger dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der abmahnenden Firma AUDI AG abzugeben. Darüber hinaus fordert die Kanzlei Kessler Legal Auskunft über den Umfang der gerügten Verletzungshandlung. Auf Grundlage der zu erteilenden Auskunft wird anschließend ein Schadensersatzanspruch in Aussicht gestellt. Zusätzlich zu einem noch nicht bezifferten Schadensersatz sollte der Abgemahnte aber schon jetzt die bei der Kanzlei Kessler Legal für die Aussprache der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltsgebühren – also die sog. Abmahnkosten – bezahlen. Die Anwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert/Streitwert von 150.000,00 € berechnet. Zudem sollen die Kosten eines Testkaufs erstattet werden.
Wie fast immer bei markenrechtlichen Abmahnungen erlauben die hohen Streitwerte nur in Ausnahmefällen Raum für Experimente. Zu hoch sind nach unserer Einschätzung die Kostenrisiken, die bei einer fehlerhaften oder taktisch ungünstigen Vorgehensweise auf dem Spiel stehen.
Die Kostenrisiken und speziell die schon jetzt im Raume stehenden Abmahnkosten sind aber nur ein Problem von mehreren. Mindestens genauso risikobehaftet ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die mit der Abmahnung gefordert und zu Gunsten der AUDI AG abgegeben werden soll. Mit dieser Erklärung bindet man sich – wie bei einem Vertrag – zeitlich unbefristet (also lebenslänglich) an die abmahnende Firma AUDI. Gleichzeitig verspricht man die Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe, sollte man in Zukunft dem Unterlassungsversprechen zuwiderhandeln, also gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Das gilt selbst für fahrlässige Verstöße (Flüchtigkeitsfehler). Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass jeder einzelne Verstoß gegen die Unterlassungserklärung Vertragsstrafenforderungen von 5.000,00 € nach sich ziehen können, die in aller Regel auch in dieser Höhe von den zuständigen Gerichten bestätigt werden.
Hier lauern die Gefahren immer dann, wenn man grundsätzlich den Handel mit Kfz-Zubehör, Autoteilen, Merchandising-Produkten etc., natürlich dann mit Originalprodukten, nicht einstellen will und auf der anderen Seite rechtliche dazu verpflichtet ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um die enormen Kostenrisiken einer andernfalls folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung zu vermeiden.
Weitere Risiken ergeben sich daraus, dass womöglich Dritte in die Werbung sowie die Angebotserstellung und in den Vertrieb eingebunden sind (Mitarbeiter, Werbeagenturen, Webdesigner, Grafiker, etc.). Auch die Beteiligung Dritter birgt stets das Risiko, dass man sich deren Handeln als Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung zurechnen lassen muss.
Genauso gut kann es zu technisch bedingten Verstößen gegen die Unterlassungserklärung kommen, so bspw. auf Internethandelsplattformen (eBay, Amazon & Co.) oder durch wiederhergestellte Backups, Templates, etc..
All diese Gefahren sind allein schon mit Blick auf die geforderte Unterlassungserklärung im Auge zu behalten, damit Risiken für die Zukunft und damit empfindlich hohe Vertragsstrafenforderungen von vornherein vermeiden werden können. Hier bietet es sich in nahezu sämtlichen Fällen an, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die einzelfallabhängig mit Fingerspitzengefühl formuliert worden ist. Zu groß ist sonst die Gefahr, dass man sich quasi mit der Unterlassungserklärung etwas abschneidet, was markenrechtlich durchaus zulässig ist.
Aber auch die geltend gemachten Auskunftsansprüche sowie die dann etwaig folgenden Schadenersatzforderungen der AUDI AG können es im wahrsten Sinne des Wortes in sich haben.
Daher empfiehlt es sich tatsächlich, sofort mit Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung von der AUDI AG fachkundige Hilfe durch einen im Markenrecht tätigen Rechtsanwalt/Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beizuziehen. Mit der erforderlichen praktischen Erfahrung lässt sich in den allermeisten Fällen ein „Gesamtpaket“ schnüren, dass die Kosten und Risiken der Abmahnung für die Zukunft drastisch reduziert.
Wenn auch Sie von der AUDI AG abgemahnt worden sind, können Sie sich deshalb gern im Rahmen eines für Sie kostenlosen und unverbindlichen Orientierungstelefonats an uns wenden.