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Markenrechtsverstoß durch unbestätigten Google-Places-Eintrag


Markenrechtsverstoß durch unbestätigten Google-Places-Eintrag

Wird eine Wortmarke im Zusammenhang mit einem Unternehmen unberechtigterweise in einem Google-Places-Eintrag genannt, so ist der Inhaber des Unternehmens hierfür nicht verantwortlich. Da derartige Einträge auch ohne Zutun des Inhabers zustande kommen, ist dessen Verantwortungsbereich nicht berührt. Ihn trifft insbesondere nicht die Pflicht, das Internet auf Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit seinem Unternehmen zu durchsuchen. Das entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 15.01.2013 (Az. I-20 U 190/11)

Die Beklagte ist Inhaberin einer Wortmarke ("T.-Bett"), die im Zusammenhang mit Wasserbetten geschützt ist. Die Klägerin handelte mit Wasserbetten und hatte bereits geschäftliche Beziehungen mit der Beklagten. Suchte man nach T.-Betten im Bereich Köln, so erschien der Google-Places-Eintrag der Klägerin mit der Überschrift "T.-Betten". Die Beklagte mahnte daraufhin die Klägerin mit der Begründung ab, sie habe ihr Markenrecht verletzt. Die Klägerin verteidigte sich erfolgreich gegen diese Vorwürfe und verlangte nun den Ersatz ihrer Kosten unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.

Das OLG Düsseldorf folgte im Wesentlichen der Ansicht der Klägerin. Die Abmahnung der Beklagten sei unberechtigt gewesen. Ein Unternehmer könne bei Google-Places einen Unternehmenseintrag bestätigen, woraufhin in den Suchergebnissen der Vermerk "vom Unternehmensinhaber bestätigt" erscheint. Im Umkehrschluss lasse sich daraus folgern, dass Einträge bei Google-Places auch ohne Zutun des Inhabers entstehen könnten. Suchmaschinen hätten ein Interesse daran, möglichst viele Informationen zu sammeln, um diese in ihren Ergebnissen zu verwenden. Die von der Beklagten beanstandete Eintragung könne also auch ohne Zutun der Klägerin entstanden sein. Einen Gegenbeweis habe die Beklagte nicht erbringen können.

Die Klägerin treffe auch nicht die Verpflichtung, das Internet nach möglicherweise markenrechtsverletzenden Eintragungen zu durchforsten. Eine solche Pflicht entstehe nur bei solchen Eintragungen, die auf Veranlassen der Klägerin in den Suchergebnissen erscheinen. Das sei bei dem beanstandeten Suchergebnis auf Google Places aber gerade nicht der Fall gewesen.

Deshalb habe die Beklagte mit der Abmahnung in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Die Beklagte habe fahrlässig nicht erkannt, dass der Klägerin keine Rechtsverletzung zur Last falle. Die Klägerin könne deshalb den Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen.

Das Urteil zeichnet sich durch eine begrüßenswerte Realitätsnähe aus, was bei Internetsachverhalten nicht immer der Fall ist. Das OLG würdigt die Tatsache richtig, dass die automatische Sammlung von Inhalten durch Suchmaschinen nicht von Unternehmern auf ihnen zuzurechnende Markenrechtsverstöße überwacht werden kann. 

Entstehen rechtswidrige Zustände durch die Art der Darstellung von Suchergebnissen, so ist im Regelfall nicht der Unternehmer der richtige Ansprechpartner, sondern der Suchmaschinenbetreiber. Nur wenn ein Eintrag auf den Verantwortungsbereich des Unternehmers zurückzuführen ist, darf er für markenrechtswidrige Zustände haftbar gemacht werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2013, Az. I-20 U 190/11


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