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Markennutzungsrecht entfällt bei Beendigung der Vertragshändlereigenschaft

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2021, Az. 6 U 102/20


Markennutzungsrecht entfällt bei Beendigung der Vertragshändlereigenschaft

Nutzt ein ehemaliger Vertragshändler Marken als Teil seiner neuen Firmierung weiterhin, so liegt hierin grundsätzlich eine Markenrechtsverletzung. Eine Ausnahme ist hiervon zu machen, wenn die Öffentlichkeit nur durch die Nennung der Marke die Spezialisierung des Händlers auf den Vertrieb von Waren der genannten Marke erkennen kann. Die Nutzung ist allerdings auch dann nicht zulässig, wenn auf die ehemalige Vertragshändlereigenschaft hingewiesen wird, da dennoch Verwechslungsgefahr bestehen kann. Auch die Verwendung des Kürzels der Marke in der Domain ist in diesem Fall unzulässig. Dies hat das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 12.08.2021 entschieden.

Hintergrund
Die Klägerin ist ein deutsches Tochterunternehmen der H-D U.S.A. LLC, die Herstellerin von Motorrädern unter der Marke Harley-Davidson ist. Ihre Muttergesellschaft ist Inhaberin der Unionsmarken „H-D“, „Harley“, „Harley-Davidson“ und der Unions-Wort-/Bildmarke „Harley Davidson Motor Cycles“. Die Beklagte zu 1), die zuvor unter der Firma „A - Harley-Davidson Vertretung Stadt1 GmbH“ tätig war, war von 1997 bis Ende 2017 autorisierte Vertragshändlerin der Klägerin. Der Beklagte zu 2) ist alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Ausweislich der „zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Händler“ ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, nach Vertragsbeendigung jegliche Nutzung der „Harley-Davidson Marken“ einzustellen.

Nach Vertragsbeendigung hatte die Beklagte zu 1) die Nutzung der streitgegenständlichen Marken weder eingestellt, noch hat sie ihre Firma geändert. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) ab, die sich daraufhin strafbewehrt verpflichtete, dies zu unterlassen. Die Beklagte zu 1) hat auf einer Webseite weiterhin die Bezeichnung „Harley-Davidson Vertretung Stadt1“ verwendet, sodass von ihr die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.000 € gefordert wurde. Zwar ist der Geschäftsauftritt daraufhin abgeändert worden, die festgesetzte Vertragsstrafe wurde jedoch nicht gezahlt. Auf der Webseite der Beklagten hieß es anschließend

„Von 1997-2017 waren wir autorisierter Vertragshändler für Buell und Harley-Davidson.“

Die Klägerin forderte eine weitere Vertragsstrafe von 15.000 €, auf die ebenfalls nicht geleistet worden ist. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG ohne Erfolg.

Verletzung der Rechte an der Unionsmarke
Soweit die Klägerin sich dagegen wendete, dass die Beklagten den Bestandteil „Harley Davidson“ als Zusatz zu ihrer Firmierung genutzt haben, folgte ihr Unterlassungsanspruch aus Art. 9, 130 UMV. Nach Artikel 9 Abs. 3 lit. d) UMV ist es unter Anderem verboten, das Zeichen als Teil einer Unternehmensbezeichnung zu nutzen. Im Impressum der Beklagten zu 1) hieß es: „Y GmbH (Nachfolgegesellschaft der A - Harley-Davidson Vertretung Stadt1 GmbH)“. Bei dieser Darstellung stelle sich der Klammerzusatz als Firmenzusatz zu der Firmierung „Y GmbH“ dar, denn er diene als Erläuterung der Identität der Y GmbH, so der Senat. Damit haben die Voraussetzungen des Artikel 9 Abs. 3 lit. d) UMV vorgelegen. Angesichts der vorliegenden Doppelidentität war der Tatbestand der Verwechslungsgefahr unproblematisch erfüllt.

Markennennung zur Aufklärung ausnahmsweise rechtmäßig
Nach Art. 14 Abs. 1 lit. c) UMV gewährt die Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen. Dies gilt speziell in den Fällen, in denen die Markennennung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

Nutzung zum Hinweis auf frühere Vertragshändlereigenschaft ist unzulässig
Damit setzt die Einschränkung der Rechte des Unionsmarkeninhabers gemäß Art 14 Abs. 1 lit. c UMV voraus, dass die Benutzung der Marke praktisch das einzige Mittel darstellt, um die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Werbende auf den Handel von Waren mit dieser Marke spezialisiert ist. Wird allerdings, wie im vorliegenden Fall, auf eine ehemalige Vertragshändlereigenschaft hingewiesen, indem man die Marke als Teil einer Unternehmensbezeichnung einsetzt, kann keine in diesem Sinne zulässige Benutzung der Marke begründet werden. Damit war der Anspruch nicht gem. Art. 14 Abs. 1 lit. c) UMV ausgeschlossen.


OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2021, Az. 6 U 102/20


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