• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Markenfähigkeit von „variablen Marken“

Markenfähigkeit von „variablen Marken“ im Regelfall nicht gegeben


Markenfähigkeit von „variablen Marken“

Grundsätzlich können nach Artikel 2 der Markenrechtsrichtlinie (MarkenRL) und § 3 (1) des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, geschützt werden. Hierzu zählen unter anderem Abbildungen, Buchstaben und Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 06.02.2013 (Az. I ZB 85/11) entschieden, dass die Anforderungen an ein solches Zeichen nicht erfüllt werden, wenn sich der Gegenstand einer Anmeldung auf eine Masse unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken können soll. Es fehle sodann an einer hinreichenden Bestimmtheit. „Variable Marken“, die eine abstrakt unbestimmte Zahl von Erscheinungsformen innehalten können, besitzen demnach nicht die für eine Eintragung erforderlich Markenfähigkeit.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Anmeldung einer Eintragung eines Zeichens für zahlreiche Waren und Dienstleistungen bei dem Deutschen Patent- und Markenamt als „sonstige Marke“ enthielt folgende Beschreibung:

„Eine violett-purpurfarben gefüllte, rechteck-ähnlich geometrische Figur der in den unten gezeigten drei Beispielen dargestellten Art mit zwei parallelen geraden Begrenzungslinien in einer Längsrichtung und einer geraden Begrenzungslinie und einer sich nach außen verwölbenden kreisbogenförmigen Begrenzungslinie in einer zur Längsrichtung rechtwinkligen Querrichtung,

• wobei das Verhältnis der Abmessung in der Längsrichtung (Länge) der Figur zur Abmessung in der Querrichtung (Breite) der Figur variabel ist,

• wobei das Verhältnis der Länge zur Breite zwischen 1:2 (Breite doppelt so groß wie die Länge) und 10:1 (Länge zehnmal so groß wie die Breite) liegt.“

Die Anmeldung wurde wegen fehlender grafischer Darstellbarkeit durch die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts nach § 8 (1) MarkenG zurückgewiesen. Gleichermaßen erfuhr die von der Anmelderin bei dem Bundespatentgericht eingelegte Beschwerde eine Zurückweisung. Die anschließend zulassungsfreie Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, mit der unter anderem eine vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung gerügt wurde, blieb erfolglos.

Die gerichtliche Entscheidung wurde wie folgt begründet:

Eine Zuwiderhandlung gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) wegen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wurde verneint.

Das Bundespatentgericht habe zu Recht von einer Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) abgesehen, gleichwohl eine solche Vorlage zuvor ausdrücklich erwogen wurde. Hintergrund war die Feststellung, dass die im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen vorangehend durch die EuGH- und BGH-Rechtsprechung hinreichend geklärt wurden. In der Rechtssache „Dyson“ (Urteil vom 25.1.2007, Az. C-321/03) hatte der EuGH bereits entschieden, dass der Gegenstand einer Anmeldung dann zu unbestimmt sei, wenn er sich auf zu viele denkbare Erscheinungsformen erstrecken würde. In einem solchen Falle wäre eine Markenfähigkeit zu verneinen. Letztendlich sei das Bundespatentgericht daher rechtsfehlerfrei von einer erfolgten hinreichenden Fragenklärung ausgegangen.

Vorliegend weise das angemeldete Zeichen eine hohe Variabilität auf und sei mitunter mit einer abstrakten Farbmarke nicht vergleichbar, da deren Schutzgegenstand stets derselbe sei. Unter anderem entspreche die von der Anmelderin beanspruchte Flexibilität hinsichtlich der Längen- und Breitenverhältnisse – trotz der erfolgten Eingrenzung des Abmessungsverhältnisses - nicht den zu erfüllenden Kriterien „leicht zugänglich“ sowie „verständlich“. Der Schutzumfang würde damit in das Belieben der Anmelderin gestellt werden und dem Erfordernis, dass keine unbestimmte Anzahl von Erscheinungsformen denkbar ist, nicht entsprechen.

Ob und möglicherweise unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Bildmarke mit variablem Abmessungsverhältnis grafisch darstellbar ist, war nicht entscheidungserheblich.

Die Anmelderin gab in dem Verfahren auch zu bedenken, dass es sich um eine „neue Markenform“ handele und aus diesem Grunde eine Vorlagepflicht bestanden habe. Nach Auffassung des BGH umfasse die Anmeldung allerdings eine Bildmarke, die nach dem Warenzeichengesetz bereits eine anerkannte Markenform sei. Eine bekannte Markenform würde nicht deswegen zu einer neuen Markenform werden, wenn die Bestimmtheitsanforderungen einer Zeichenfähigkeit nicht erfüllt werden würden.

BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZB 85/11


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland