Urheberschutz für Lichtbild, das seinerseits gegen Urheberrecht verstößt
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 01.07.2021 entschieden, dass es dem Urheberrechtsschutz für ein Lichtbildwerk nicht entgegensteht, wenn das Motiv seinerseits urheberrechtlich geschützt ist. Auch wenn die Erstellung eine Rechtsverletzung darstellen würde, steht dies dem Urheberrechtsschutz für das Lichtbildwerk nicht entgegen. Die Frage der Nutzung ist abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft zu bewerten. In der Entscheidung handelte ein Fotograf nicht rechtsmissbräuchlich, als er eine Verletzung seiner Urheberrechte an einem Lichtbildwerk durch den Architekten des auf dem Lichtbild abgebildeten Bauwerks verfolgt hat.
Hintergrund
Das beklagte Architekturbüro hat ein Gebäude entworfen und errichtet, von dem der klagende Fotograf Fotos gemacht hat, ohne hierzu ausdrücklich beauftragt worden zu sein. Diese Fotos hat er der Erbauerin, einem Modeunternehmen zur eigenen Nutzung angeboten. Dieses nahm das Angebot an und zahlte dem Fotografen hierfür eine Lizenzgebühr. Im Rahmen der Rechteübertragung erfolgte folgender schriftliche Hinweis:
„alle zeitlichen, räumlichen und sachlichen Nutzungsrechte zur Eigenwerbung; Keine Rechte für Dritte.“.
In der Folgezeit hat das beklagte Architekturbüro die streitigen Fotos ebenfalls auf seine Internetseite aufgenommen, ohne jedoch hieran Rechte erlang zu haben. Hiergegen ging der klagende Fotograf zunächst außergerichtlich vor, mit der Begründung, dass das Modeunternehmen nur einfache, nicht übertragbare Rechte an den Fotografien erhalten habe und diese nicht an Dritte hätte weitergeben dürfen. Er hat dem beklagten Architekturbüro den Abschluss einer Nutzungsrechtevereinbarung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr angeboten. Nachdem das beklagte Architekturbüro dies allerdings abgelehnt hat, sah sich der Fotograf zur Erhebung einer Klage veranlasst.
Gesetzeswidrige Bild-Herstellung unerheblich für Urheberschutz
Dem Einwand des Beklagten Architektenbüros, dass der Kläger eigene Urheberrechte (bzw. jene des Geschäftsführers) an dem Bauwerk verletze, war mit Blick auf die Entstehung von Urheberrechten am streitgegenständlichen Lichtbild unerheblich. Es stehe dem Urheberrechtsschutz nicht entgegen, wenn die Herstellung des Werks gesetzwidrig wäre, so das Gericht. Damit seien die Urheberrechte an dem Lichtbildwerk isoliert zu betrachten. Denn die Frage, ob der Kläger das auf dem Lichtbild sichtbare Motiv urheberrechtlich nutzt bzw. verwerten darf, sei abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft des Lichtbildes zu bewerten. Damit sei im Ergebnis auch irrelevant, ob sich der Kläger insoweit auf die Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG stütze.
Bei unklarer Rechtslage hat eine Nutzung zu unterbleiben
Der Verstoß begründete nicht nur einen Unterlassungsanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Das für den letztgenanten Anspruch notwendige Verschulden hat vorgelegen, weil das Beklagte Architektenbüro, welches das Bild von dem Modeunternehmen in gutem Glauben zugesendet bekommen hat, die Rechtekette nicht wie geboten geprüft hat. Vielmehr hat man sich auf das Verhalten des Modeunternehmens verlassen, dass dieses hierzu berechtigt sei. Die Rechte an der Bildnutzung haben allerdings lediglich dem Modeunternehmen zugestanden. Angesichts des im Urheberrecht gebotenen strengen Maßstabs und dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass kein gutgläubiger Rechtserwerb möglich ist, hat das beklagte Architektenbüro zumindest fahrlässig gehandelt. Bei der gebotenen Sorgfalt wären sowohl die Urheberschaft des streitgegenständlichen Lichtbildes, als auch die Berechtigung des Modeunternehmens zur Weitergabe zu prüfen gewesen. Die Richter führten deutlich aus, dass im Zweifel eine Nutzung bei unklarer Rechtslage zu unterbleiben habe.
Kein Rechtsmissbrauch
Auch handelte der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich iSd § 242 BGB, denn dieser müsse keine Urheberrechtsverletzungen dulden. Dies habe selbst dann Geltung, wenn der Beklagte selbst über Urheberrechte an dem „Motiv“ verfügen sollte, so das Gericht.
Tipps für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass jeder, der Fotos von Dritten nutzt, sich stets sorgfältig darum bemühen sollte zu untersuchen, ob in der bis zum Urheber führenden Rechtekette Lücken bestehen. Da ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten im Urheberrecht ausgeschlossen ist, reicht es nicht aus, sich auf die Behauptungen vermeintlich berechtigter Dritter zu verlassen. Vielmehr sollte man ernsthaft nachprüfen, ob der Dritte tatsächlich berechtigter ist. Im Zweifel ist daher anzuraten, von einer Nutzung der Inhalte Abstand zu nehmen oder sich direkt an den Urheber zu wenden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass unerwünschte Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Landgericht Köln, Urteil vom 01.07.2020, Az. 14 O 15/20