E-Mail-Adresse auf Webseite ist Pflicht
Das Landgericht Düsseldorf untersagte am 17.08.2022 einem Webseitenbetreiber, diese im geschäftlichen Verkehr ohne E-Mail-Adresse zu betreiben. Denn diese sei zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation erforderlich. Daher müsse eine E-Mail-Adresse auf der Webseite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Reicht auch ein Kontaktformular aus?
Antragstellerin war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen, Antragsgegnerin die Fluggesellschaft Brussels Airlines SA/NV. Diese hatte auf ihrer Webseite keine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme bereitgestellt, sondern lediglich ein gewöhnliches Kontaktformular. Dies hielt die Antragstellerin für nicht ausreichend.
Schnelle und unmittelbare Kommunikation
Das Landgericht Düsseldorf befand, die Antragsgegnerin verstoße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG). Danach müsse der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste Angaben verfügbar halten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Diese Verpflichtung beinhalte auch, eine E-Mail-Adresse leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
E-Mail-Adresse ist Pflicht
Gegen diese Pflicht habe die Antragsgegnerin verstoßen, so das Gericht und verwies auf ein Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 07.05.2023 (Az. 5 U 32/12). Für die Kontaktaufnahme genüge es nämlich nicht, ein Kontaktformular bereitzustellen. Vielmehr bedürfe es einer leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und ständig verfügbar zu haltenden E-Mail-Adresse. Nur damit sei eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation gewährleistet.
Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022, Az. 12 O 219/22