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Hamburger Kanzlei Bode und Partner mahnt UNS ab

Eine ungewöhnliche Interpretation des Rechts auf Vergessenwerden


Hamburger Kanzlei Bode und Partner mahnt UNS ab

Rechtsanwalt H. Andreas Bode von der Kanzlei der Bode & Partner Rechtsanwälte Buchprüfer, Elbchaussee 60 A, 22765 Hamburg, bzw. Wasserstr. 25, 18528 Bergen/Rügen, mahnt uns ab.

Ausweislich der Angaben in der uns zugegangenen Abmahnung ist „Sachbearbeiter: Torsten Riebe“.

Hintergrund der Abmahnung ist unsere Berichterstattung über eine unseres Erachtens rechtsmissbräuchliche Massenabmahnwelle.

Wir berichteten ab März 2013 über Einzelheiten zu den wohl etwa 1.800 Abmahnungen, die die Kanzlei Bode & Partner, Hamburg, binnen weniger Tage im Namen der offensichtlichen Scheinfirma Order Online USA, Inc. gegenüber Onlinehändlern ausgesprochen hat.

Rechtsanwalt H. Andreas Bode erklärt uns nun in seiner Abmahnung u.a., wenn auch für uns völlig unverständlich, dass wir nach wie vor mit der Kanzleifirmierung „BODE & PARTNER" oder z.B. „Abmahnung" als Suchbegriff werben würden, um dadurch Mandanten zu generieren. Diese Suchfunktion würden wir bei der einfachen Google-Suche einsetzen. Sofern man dort den Link auf die Kanzlei der Bode & Partner Rechtsanwälte, Buchprüfer, Hamburg, anklickt, erscheine in unmittelbarer Nähe der im Anhang zur Abmahnung beigefügte Link mit dem Anzeigentext von uns:

,,Abmahnung Order Online USA lnc. BODE & PARTNER"

„Sachbearbeiter: Torsten Riebe“ bzw. der Hamburger Rechtsanwalt H. Andreas Bode fordert uns deshalb „letztmalig“ dazu auf, Werbung mit diesem oder ähnlichem Anzeigentext bis spätestens zum
8.6.2016 zu entfernen „und zwar für [seine] beiden Standorte in Hamburg und in Bergen auf Rügen“ und es ab sofort zu unterlassen, mit dem Kanzleinamen Bode & Partner als Suchbegriff Anzeigen zu schalten.

Die von uns ausgeübte Form der Werbung sei unzulässig, da wir den Kanzleinamen Bode und Partner für unsere Werbung nutzen und folglich den Kanzleinamen „Bode & Partner“ für unsere Werbezecke missbrauchen würden. Ein Suchender erhalte nämlich entgegen seiner Vermutung nicht nur die Informationen zur Kanzlei Bode & Partner, sondern auch zu unserer Kanzlei, nach der er aber namentlich nicht gesucht hat. Dadurch sollen wir uns gegenüber Rechtsanwalt H. Andreas Bode bzw. seiner Anwaltskanzlei Bode & Partner einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffen und seine Namensrechte verletzen. Zugleich sei diese Form der Werbung irreführend. Zudem erwecke der von uns verwendete Anzeigentext bei dem Empfänger den Eindruck, die durch die Sozietät Bode & Partner ausgeübte Tätigkeit sei unseriös. Eine solche Werbung, die den Mitbewerber verunglimpft, stelle nach § 3 Ziffer 7 und 8 UWG eine unlautere Geschäftshandlung dar. Aus der Art und Weise der Darstellung folge auch eine gezielte Behinderung der Tätigkeit von Anwalt Bode (§ 4 Ziffer 10 UWG). Sofern ein potentieller Mandant seinen Kanzleinamen im Rahmen einer beliebigen Suche eingibt, stoße er ebenfalls auf unseren (negativ gefärbten und gewollten) Werbeeintrag, der sich gegen sein Büro wendet. Dieses Negativimage erstrecke sich auch auf andere Tätigkeitsgebiete seiner Kanzlei, die mit dem seit 2014 ausgeschiedenen ehemaligen Rechtsanwalt Riebe gar nichts zu tun hätten.

Die Rechtsprechung zur Werbung mit „Fremdnamen" sei Herrn Rechtsanwalt Bode bekannt, der Fall hier sei aber anders gelagert, da es nicht darum geht, für ein gleiches Produkt, wie z.B. die Rechtsberatung, unter Verwendung eines fremden Firmennamens als Keyword, zu werben, sondern den konkret suchenden Mandanten dazu zu bewegen, uns ein Mandat zu erteilen, obwohl dieser anhand des Namens ausschließlich nach der Kanzlei Bode & Partner in Hamburg bzw. Bergen/Rügen gesucht hat. Indem wir den Kanzleinamen „BODE & PARTNER“ als Keyword hinterlegt hätten, generierten wir Kontakte mit diesem Namen.

Rechtsanwalt und Buchprüfer H. Andreas Bode fordert uns deshalb weiter dazu auf, diese Art der Werbung zu unterlassen und die entsprechenden Keywords, die seine Kanzleibezeichnung enthalten, aus unserer Suchwortliste zu entfernen. Außerdem fordert Rechtsanwalt Bode uns dazu auf, dafür zu sorgen, dass keine Anzeigenanhänge unserer Kanzlei im Rahmen von Suchanfragen nach seinem Büro erscheinen.

Um seine Abmahnung abzurunden, legt RA H. Andreas Bode seiner an uns gerichteten Abmahnung noch eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, nach der wir uns bis zum 08.06.2016 zu unterschiedlichsten Dingen verpflichten sollen. Erforderlichenfalls werde sich Rechtsanwalt H. Andreas Bode nicht scheuen, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Ex-Anwalt Torsten Riebe, der seinerzeit die Massenabmahnungen im Namen der Firma Order Online USA, Inc. ausgesprochen hat, ist übrigens im November 2014 rechtskräftig wegen Untreue in 47 Fällen sowie Betruges in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden.

Soweit uns Rechtsanwalt H. Andreas Bode in seiner Abmahnung ferner wissen lässt, dass sich unsere Berichterstattung auch auf andere Tätigkeitsgebiete seiner Kanzlei erstrecke, die mit dem seit 2014 ausgeschiedenen ehemaligen Rechtsanwalt Torsten Riebe gar nichts zu tun haben, müssen wir ein wenig schmunzeln, da „Torsten Riebe“ gleichzeitig als Sachbearbeiter der Abmahnung, die Rechtsanwalt Bode uns gegenüber ausgesprochen hat, benannt wird. Vermutlich handelt es sich bei dieser Namensgleichheit aber doch um einen reinen Zufall….

Dem Wunsch des Herrn „Kollegen“ Bode, die vorformulierte und seiner Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückzureichen, werden wir allerdings nicht nachkommen und zwar nicht nur aufgrund des von Rechtsanwalt Bode ebenfalls vorgegebenen Vertragsstrafeversprechen von 25.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Es erschließt sich uns nämlich schon nicht im Ansatz, was uns in tatsächlicher Hinsicht vorgehalten wird.

Die negative Feststellungsklage ist vorbereitet. Rechtsanwalt H. Andreas Bode bekommt daher auch durch uns Gelegenheit, sein Begehren dem zuständigen Landgericht näherzubringen.


UPDATE 03.06.2016: Negative Feststellungsklage gegen RA Bode eingereicht

Wie oben angekündigt, haben wir heute eine negative Feststellungsklage gegen Herrn RA H. Andreas Bode, Hamburg bzw. Bergen/Rügen, handelnd unter der Bezeichnung "Bode & Partner", eingereicht mit der die (Nicht-) Berechtigung seiner Abmahnung uns gegenüber verbindlich festgestellt worden soll.

Wir werden weiter berichten...


UPDATE 05.04.2017: RA Bode erkennt negative Feststellungsklage an / RA Torsten Riebe seit Jahren nicht mehr bei Bode & Partner tätig

In der gestrigen mündlichen Verhandlung über unsere negative Feststellungsklage, mit der die Unbegründetheit der von ihm uns gegenüber ausgesprochenen Abmahnung festgestellt werden sollte, hat Rechtsanwalt H. Andreas Bode ein Anerkenntnis abgegeben.

Gleichzeitig hat Rechtsanwalt Bode erklärt, dass (Ex-) Anwalt Torsten Riebe seit Jahren nicht mehr in der Kanzlei Bode & Partner beschäftigt sei. Dass Torsten Riebe dennoch als "Sachbearbeiter" der Abmahnung genannt wird, die uns gegenüber ausprochen wurde, führt Rechtsanwalt Bode auf ein Schreibversehen zurück.



Ihr Ansprechpartner

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Kommentare (8)

  • Oliver Bremer

    20 September 2016 um 15:22 |
    Ich habe mich sehr amüsiert über ihren Artikel. Verfolge die Angelegenheit, seit Anfang an, da ich die beiden Personen Bode und Riebe persönlich und ihre Art kenne. Kleiner Tipp. Vielleicht sollten Sie mal Herrn Bode fragen, wer eigentlich der Partner ist. Zumal es in Dinslaken eine andere Kanzlei "Bode und Partner" gibt, die wirklich Partner haben....... Spieß umdrehen?
    Wie ist es denn jetzt weitergegangen?

    antworten

  • Birgit Chengab

    03 Juni 2016 um 20:15 |
    Was für eine spannende Sache. Ihre Artikel interessieren mich hauptsächlich im Rahmen meiner eigenen Fortbildung als Übersetzerin für Recht und Technik, aber diese Geschichte hat ihren besonderen Reiz, ich werde sie gerne bis zum Schluss verfolgen.

    antworten

  • Non Nomen

    03 Juni 2016 um 11:01 |
    Seien Sie doch nicht grausam: durch Ihr sehr wahrscheinliches Obsiegen in der Sache könnte es sein, dass Sie einem gestrauchelten, ehemaligen Organ der Rechtspflege die dringend nötige Resozialisierung verbauen. =:)

    antworten

  • fe

    03 Juni 2016 um 08:41 |
    § 3 Ziff. 7 & 8 UWG? § 4 Ziff. 10 UWG?

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    • Rechtsanwalt Frank Weiß

      03 Juni 2016 um 08:49 |
      Ja, ja…“plötzliche“ Gesetzesänderungen wurden beim Verfassen der Abmahnung offensichtlich nicht bedacht...

      antworten

  • RA Alexander F. Bräuer

    03 Juni 2016 um 07:14 |
    @ Markus Kompa: Danke für's Lesen und Ihnen viel Erfolg!

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  • Markus Kompa

    02 Juni 2016 um 16:23 |
    Korrektur: nicht "Mitarbeiter", sondern "Mitbewerber" ... ;)

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  • Markus Kompa

    02 Juni 2016 um 16:23 |
    Ich habe da eine ähnliche Sache. So verklagt mich mein angeblicher Mitarbeiter Dirk Vorderstraße, dass ich rechtswidrig mit ihm werbe. Haben weder LG Münster noch LG Köln so gesehen, jetzt versucht er es am OLG Hamm.

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