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Rechtsmissbrauch

Indizien für einen Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen gem. § 8 Abs. 4 UWG


Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten können sein:

  • Wenn der Abmahner selbst nur geringe Umsätze erzielt (AG Schleiden, Urteil vom 01.12.2008, Az. 9 C 158/08);
  • Wenn das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ist nur geringfügig ist (AG Schleiden, Urteil vom 01.12.2008, Az. 9 C 158/08);
  • Wenn die Abmahnung nur ungenaue/unvollständige AGB-Klauseln von geringer Bedeutung betrifft (AG Schleiden, Urteil vom 01.12.2008, Az. 9 C 158/08);
  • Wenn nach einem überhöhten Gebührenstreitwert abgerechnet wird (AG Schleiden, Urteil vom 01.12.2008, Az. 9 C 158/08, LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08);
  • Wenn zahlreiche weitere Mitbewerber mit ebenfalls marginalem Wettbewerbsverhältnis auf gleiche Weise abgemahnt  werden (AG Schleiden, Urteil vom 01.12.2008, Az. 9 C 158/08);
  • Wenn eine große Vergleichsbereitschaft oder auch Klagerücknahmen bestehen (AG Schleiden, Urteil vom 01.12.2008, Az. 9 C 158/08);
  • Wenn ein Gegenstandswert von 100.000,00 EUR für die Abmahnung einiger Punkte der Widerrufsbelehrung angenommen wird (LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08);
  • Wenn ein vollkommen überzogener Streitwert angenommen wird (LG Bochum Az.: 12 O 235/10; OLG Hamm, Az.: I-4 U 55/11);
  • Wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08);
  • Wenn sich bei Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien der für die jeweilige Partei sachlich relevante Markt nur ganz geringfügig deckt (LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08);
  • Wenn die Abmahnung als auch der anschließende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung typische Anzeichen einer in einer Vielzahl von Fällen durchgeführten Serien- oder Massenabmahnung aufweisen, die allein oder überwiegend auf die Eintreibung von möglichst hohen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist (LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08);
  • Wenn sich die Abmahnung gegen ein vergleichsweise kleines, wirtschaftlich eher unbedeutendes Unternehmen richtet, wodurch das Risiko des Verfügungsklägers minimiert wird, dass der Gegner sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzt, was bei einem wirtschaftlich potenten Gegner sicherlich eher zu erwarten ist als bei Kleinunternehmern (LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08);
  • Wenn der Anwalt der Abmahnerin mit einer Prozessfinanzierungs- und Beteiligungs GmbH zusammengearbeitet hatte, deren Geschäftsführer eine kostenfreie Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch die GmbH unter Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten der Abmahnerin bewarb, wobei anfallende Vertragsstrafen zwischen der Mandantin/Abmahnerin und der GmbH hälftig geteilt werden sollten (KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008, Az. 5 W 34/08);- Wenn dem gehäuften gerichtlichen Vorgehen der Antragstellerin eine Kostenfreistellungsabrede zugrunde liegt (KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008, Az. 5 W 34/08);
  • Wenn rund 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage, die sämtlich die gleichen Verstöße betreffen ausgesprochen werden (LG Bielefeld, Urteil vom 02.06.2006, Az. 15 O 53/06);
  • Wenn 40 Abmahnungen innerhalb von 9 Monaten ausgesprochen wurden (LG Bochum Az.: I 13 O 217/09);
  • Wenn in einem kurzen Zeitraum sehr viele Abmahnungen ausgesprochen (ca. 200 in einem 3/4 Jahr) wurden (LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07);
  • Wenn 26 Gerichtsverfahren am selben Landgericht anhängig gemachte wurden (LG Bochum Az.: I - 13 O 217/09);
  • Wenn 200 Abmahnungen innerhalb eines 3/4 Jahres durch vier verschiedene Kanzleien ausgesprochen werden (LG Braunschweig Az.: 9 O 482/07);
  • Wenn 37 anhängige Gerichtsverfahren gerichtsbekannt sind (OLG Hamm Az.: I-4 U 55/11);
  • Wenn ca. 20 Abmahnungen innerhalb von 4 Monaten nach Gründung und Geschäftsaufnahme einer Limited ausgesprochen werden (LG Würzburg Az.: 14 O 1631/08);
  • Wenn mind. 27 Abmahnungen innerhalb weniger Monate bekannt sind, zusätzlich 60 Verfahren vor einem Landgericht als Aktivlegitimierte (LG Gera Az.: 1 HK O 62/10);
  • Wenn 1.000 Abmahnungen in einem Jahr ausgesprochen werden und zusätzlich die behaupteten Unterlassungsansprüche bei Ausbleiben der Unterlassungserklärung  überwiegend nicht gerichtlich durchgesetzt werden (LG München I Az.: 11 HK O 11365/10);
  • Wenn die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche unabhängig von jedem örtlichen Bezug zur Abmahnerin oder zum Abgemahnten erfolgte und häufig ein Gerichtsort angerufen wurde, der besonders weit vom Abgemahnten entfernt war (LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07);
  • Wenn die Rechnungen der Rechtsanwälte auf die Abgemahnten ausgestellt wurden (LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07);
  • Wenn ein großer Teil der Abgemahnten keine nennenswerten Umsätze erzielte (LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07);
  • Wenn in der vorformulierte Unterlassungserklärung Verstöße von eher unterdurchschnittlichem Gewicht mit einer Vertragsstrafe von 5.100,- Euro vorgesehen sind (OLG Hamm Az.: I-4 U 62/10);
  • Wenn die vorformulierte Unterlassungserklärung ein Vertragsstrafeverlangen für unverschuldete Verstöße gegen die Unterlassungserklärung vorsieht (OLG Hamm Az.: I-4 U 62/10);
  • Wenn die vorgefertigte Unterlassungserklärung so weit formuliert ist, dass unter die Unterlassungsverpflichtung auch gänzlich andere Verstöße als die abgemahnten Verstöße fallen können (OLG Hamm Az.: I-4 U 62/10);
  • Wenn mehrere Abmahnungen wegen gleicher oder ähnlicher Verstöße gesammelt und koordiniert werden (OLG Hamm Az.: I-4 U 62/10);
  • Wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung verwendet wird, die dem Geschäftssitz des abmahnenenden Anwalts entspricht, dem hierdurch die Arbeit erleichtert werden soll (OLG Hamm Az.: I-4 U 62/10);
  • Wenn die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Zahlung der Abmahnkosten vom Abmahnenden am gleichen Tag abläuft (LG Bochum Az.: 12 O 235/10);
  • Wenn in der Unterlassungserklärung ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vorformuliert wird (LG Bochum Az.: 12 O 235/10);
  • Wenn eine nach Hamburger Brauch abgegebene Unterwerfungserklärung vom Abmahner nicht akzeptiert wird (LG Bochum Az.: 12 O 235/10);
  • Wenn die Unterlassungserklärung auch eine Vertragsstrafe für unverschuldete Zuwiderhandlungen vorsieht (LG Bochum Az.: 12 O 235/10);
  • Wenn ein getrenntes Vorgehen gegen die juristische Person und ihrer Repräsentanten wegen desselben Verstoßes ohne sachlich nachvollziehbaren Grund erfolgt (LG Bochum Az.: I - 13 O 261/09);
  • Wenn mehrere Abmahnungen ausgesprochen wurden, die von vornherein „gebündelt“ hätten werden können (LG Bochum Az.: I - 13 O 261/09);
  • Wenn erheblicher Druck auf den Abgemahnten ausgeübt wird hier: durch Hinweis auf höhere Kosten für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs (LG Bochum Az.: I - 13 O 261/09);
  • Wenn sehr enge Fristen gesetzt werden (LG Bochum Az.: I - 13 O 261/09);
  • Wenn keine konsequente Anspruchsverfolgung dahin besteht, dass auf die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ohne sachlich nachvollziehbaren Grund verzichtet wird (OLG Hamm Az.: 4 U 211/08);
  • Wenn der die Abmahnung aussprechende Anwalt mit dem Abmahner verwandt ist (OLG Hamm Az.: 4 U 211/08);
  • Wenn ein Rechtsanwalt stellt seinen abmahnenden Mandanten ganz oder teilweise vom Kostenrisiko freistellt (OLG Frankfurt Az.: 6 W 66/07);
  • Wenn mehrfach ein bestimmter Wettbewerbsverstoßes abgemahnt wird, zeigt dies, dass es dem Abmahner nicht um die ernstgemeinte Wahrung des lauteren Wettbewerbs geht (OLG Hamm Az.: 4 U 211/08);
  • Wenn eine umfassend ausgestaltete Gebührenvereinbarung zwischen der Abmahnerin und ihrem Anwalt besteht (LG Gera Az.: 1 HK O 62/10);
  • Wenn die Bilanzzahlen der Abmahnerin nicht mit dem Abmahnvolumen im Verhältnis stehen (LG Gera Az.: 1 HK O 62/10);
  • Wenn handwerkliche Fehler in den Abmahnungen auftreten (dem Abmahnschreiben an einen Abgemahnten wird eine Unterlassungserklärung an einen anderen Abgemahnten beigelegt) (LG Gera Az.: 1 HK O 62/10);
  • Wenn Äußerungen des Abmahners im Internet in Bezug auf die Konkurrenzausschaltung durch Abmahnungen lesbar sind (OLG Hamm Az.: I-4 U 55/1);
  • Wenn ein Unternehmer mit einem Jahresumsatz von 100.000 EUR zusätzlich 80.000 EUR aus Abmahnungen generiert (OLG Hamm Az. 4 U 216/08);
  • Wenn der Abmahnende neben dem Ersatz seiner Anwaltskosten auch noch einen pauschalen Schadensersatz verlangt, obwohl er weder seinen tatsächlich entstandenen Schaden genau beziffern, noch alle relevanten Tatbestandsmerkmale ausreichend darlegen kann (OLG Hamm Az. 4 U 216/08);
  • Wenn der Abmahner droht bei einer gerichtlichen Auseinandersetzungen einen „weitaus höheren“ Gegenstandswert anzusetzen, obwohl der in der Abmahnung genannte Streitwert bereits dem Üblichen entspricht (OLG Hamm Az. 4 U 216/08);
  • Wenn eine vorformulierte Unterlassungserklärung das Versprechen einer  verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung beinhaltet, so ist dies Indiz dafür, dass die abmahnende Partei vornehmlich das Interesse verfolgt, aus den Vertragsstrafen Gewinne zu erzielen (BGH 15.12.2011 – I ZR 174/10);
  • Wenn eine vorformulierte Unterlassungserklärung die Festsetzung einer pauschalen  Vertragsstrafe für jede Art der Zuwiderhandlung in Höhe von 5.100 Euro, selbst für kleinere Wettbewerbsverstöße vorsieht (BGH 15.12.2011 – I ZR 174/10);
  • Wenn eine vorformulierte Unterlassungserklärung so weit gefasst, dass darunter auch andere als die abgemahnten Verstöße fallen (BGH 15.12.2011 – I ZR 174/10);
  • Wenn der Abmahnende in der vorformulierten Unterlassungserklärung mehr einfordert als er konkret beschrieben hat;
  • Wenn der Abmahner die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit der Forderung nach Erstattung der Abmahnkosten so miteinander verknüpft, dass beim Empfänger der Abmahnung der Eindruck entsteht, er könne einen Prozess nur durch sofortige Abgabe einer  Unterlassungserklärung und Zahlung der Abmahnkosten vermeiden, obgleich für die Zahlungsfrist keine Eilbedürftigkeit besteht (BGH 15.12.2011 – I ZR 174/10);
  • Wenn als Gerichtsstand der Sitz des Prozessbevollmächtigten und nicht der Sitz des Abmahnenden in der vorformulierten Unterlassungserklärung vereinbart wird;
  • Wenn der Abmahner bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in nur einem Verfahren für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden ist (LG Berlin, Az.:  91 0 43/14);
  • Wenn es um die mehrfache Verfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße geht (LG Berlin, Az.:  91 0 43/14);
  • Wenn der Abmahner mit vielfachen, z.T. Doppelabmahnungen des selben Vorganges auffällt (LG Hannover Az.: 25 0 52/13);
  • Wenn der Abmahner bis zu 40 Abmahnungen ausbringen lässt (LG Hannover Az.: 25 0 52/13);
  • Wenn kein nennenswertes wirtschaftliches oder sonstiges sachliches Interesse an der Rechtsverfolgung erkennbar ist, sondern sich aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers von keinem anderen Zweck als dem des Gebührenerzielungsinteresses auszugehen ist (BGH 05.10.2000 – I ZR 237/98);
  • Wenn die Abmahntätigkeit sich verselbstständigt, d. h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur  eigentlichen Geschäftstätigkeit des Abmahnenden steht (BGH 05.10.2000 – I ZR 237/98);
  • Wenn eine unverhältnismäßig umfangreiche Abmahntätigkeit in einem Branchenbereich vorliegt, in dem der Abmahnende selbst nur marginal tätig ist (BGH 05.10.2000 – I ZR 237/98);
  • Wenn es dem Abmahner vornehmlich darum geht, den Empfänger der Abmahnung mit Kosten und Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (BGH 06.04.2000 – I ZR 67/98);
  • Wenn eine Mehrfachverfolgung vorliegt:
    die getrennte Rechtsverfolgung durch mehrere Kläger stattfindet, obwohl die Möglichkeit einer Streitgenossenschaft besteht;
    die getrennte Mehrfachverfolgung durch verschiedene Unternehmen eines Konzerns;
    die gleichzeitige Verfolgung von Verfügungs- und Hauptsacheverfahren (BGH 06.04.2000 – I ZR 76/98);
  • Wenn der Anspruchsberechtigte mehrere aus einer einheitlichen Wettbewerbshandlung folgende Zuwiderhandlungen ohne sachliche Notwendigkeit gleichzeitig oder nacheinander gesondert verfolgt (OLG Hamburg, 05.07.1984 – 3 U 46/84)


Aber: Eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein ist noch kein Indiz für einen Missbrauch (beispielhaft LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08, KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008, Az. 5 W 34/08)

Wir bitten hierbei zu beachten, dass es sich bei der Aufstellung lediglich um Indizien im Einzelfall handeln kann. Je mehr solcher Indizien vorliegen, umso leichter wird die Argumentation in Bezug auf ein missbräuchliches Abmahnverhalten fallen.


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