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Die Button-Lösung kommt ab 01.08.2012

Die Button-Lösung kommt! Neue Anforderungen an den Bestellablauf ab 01.08.2012 im Internethandel


Ab dem 01.08.2012 tritt die sogenannte „Button“-Lösung final in Kraft. Dies bedeutet, dass gewerbliche Verkäufer ab diesem Datum bei einem Handel mit dem Verbraucher und bei dem Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte gesetzliche Erfordernisse erfüllen müssen, damit überhaupt ein rechtsverbindlicher Vertrag mit dem Verbraucher wirksam zustande kommt.

Erfüllt der Gewerbetreibende diese Voraussetzungen nicht, kommt kein rechtsgültiger Vertrag mit dem Verbraucher zu Stande. Zudem besteht für die Verkäufer eine erhöhte Abmahngefahr, da das Nichterfüllen der gesetzlichen Vorschriften gleichfalls einen Wettbewerbsverstoß begründet.

 

Wieso diese neuen Vorschriften?

Der Gesetzgeber will mit diesen neuen Vorschriften die Verbraucher primär vor sogenannten „Abo-Fallen“ schützen. In der Vergangenheit wurden Verbraucher zunehmend mit angeblichen Vertragsschlüssen im Internet konfrontiert, die zum Beispiel daraus resultierten, dass ein Verbraucher sich im Internet unter Angabe seiner persönlichen Daten bei verschiedenen Portalen oder Internetseiten angemeldet hatte und damit unbewusst einen Vertrag mit Mindestlaufzeit abgeschlossen hatte. Diesen angeblichen Verträgen, die mitunter auch die Gerichte mehr als ausgelastet und die Verbraucher sehr verunsichert haben, sollen nunmehr durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage entzogen werden.

Allerdings werden hiervon gleichermaßen sämtliche redlichen Verkäufer und Dienstleister die Ihre Leistungen im Internet anbieten belastet.

Nur wer die neuen gesetzlichen Vorgaben erfüllt, kann sich auf einen wirksamen Vertragsschluss berufen.

 

Auswirkungen auf andere Bereiche!

Da die Abgrenzung zwischen den vorgenannten höchstbedenklichen Verträgen und den Warenverkäufen bzw. Dienstleistungsangeboten im Internet sehr schwierig ist, hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, sämtliche Verträge, die über den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, den neuen Regelungen zu unterwerfen. Dies führt nunmehr dazu, dass auch die Handelsplattformen, wie zum Beispiel eBay oder Amazon, die neuen gesetzlichen Vorgaben umsetzen müssen. Ebenso führt dies dazu, dass gewerbliche Verkäufer, die ihre Produkte über sogenannte Online-Shops vertreiben, diese Regelungen umsetzen müssen.

 

Die Umsetzung, aber wie?

Zwar hat der Gesetzgeber in § 312g BGB nunmehr festgeschrieben, wie ein Unternehmer die neuen Regelungen umsetzen muss, jedoch bleiben trotzdem einige Fragen offen. Im Folgenden werden wir daher zunächst die gesetzlichen Bestimmungen wiedergeben und im Weiteren die nach unserer Meinung auftretenden Problemfelder erörtern.

 

Der geänderte Wortlaut: § 312g BGB n.F.

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 §1 Abs. 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

 

Die Informationspflichten: Art. 246 §1 Abs.1 Nr. 4 1HS,5,7 und 8 EGBGB

  • Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 1. HS EGBGB

„die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“

„die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat“

„den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht“

„gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden“

 

• Die Positionierung?

Die vorgenannten Informationen müssen dem Verbraucher unmittelbar vor seiner Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise mitgeteilt werden. Der Großteil der Online-Shopsysteme verfügt über einen identischen Bestellablauf. Der Verbraucher legt die von ihm gewünschten Produkte in einen virtuellen Warenkorb und durchläuft im Anschluss den vorgegebenen Bestellablauf. Demnach gibt er in einer vorgegebenen Reihenfolge seine persönlichen Daten ein, wählt Versandart und Zahlungsart und erhält danach eine Bestellübersicht. Auf dieser letzten Bestellseite kann der Verbraucher seine Bestellung meist über einen Button verbindlich an den Unternehmer absenden.

Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen hat der Verkäufer auf dieser letzten Bestellseite die nunmehr erforderlichen Informationen in unmittelbarer Nähe zu dem Bestellbutton in einer klaren und verständlichen Art hervorgehoben darzustellen.

 

• Die Checkliste!

Nach den obigen Ausführungen, muss der Verbraucher auf der letzten Bestellseite über folgende Aspekte in der vorgeschriebener Form informiert werden:

  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • gegebenenfalls:  Mindestlaufzeit eines Vertrages
  • Gesamtpreis inklusive aller Preisbestandteile und Steuern
  • Liefer- und Versandkosten sowie Hinweis auf weitere Steuern und Kosten

 

• Die Problemfelder!?

1) wesentliche Merkmale  

Die nunmehr bestehenden Anforderungen an einer wirksamen Umsetzung unterliegen jetzt schon erheblichen Diskussionen in den entsprechenden Fachkreisen. Herauskristallisiert hat sich hierbei insbesondere die Frage, welche Angaben bei den Informationen zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung getätigt werden müssen.

Teilweise wird vertreten, dass der Verkäufer auf der letzten Bestellseite alle Angaben nochmals vorhalten muss, die er auch in der Artikelbeschreibung anzugeben hat. Dass dies kaum umsetzbar sein wird, ist den Verfechtern dieser Lösung allerdings ebenfalls bewusst.

Da der Verbraucher die von ihm gewünschten Waren selbst dem Warenkorb beifügt und somit im Regelfall die Details der Waren schon kennt, wird auch vertreten, dass es als ausreichend anzusehen ist, wenn der Verkäufer auf der letzten Bestellseite die Art der Ware bzw. deren Ausführung nochmals benennt und deren Stückzahl wiederholt. Wie bei anderen Anforderungen im Onlinehandel wird aber auf dieses von den Gerichten im Einzelfall zu klären sein.

Wir dürfen daher gespannt sein, wie die Gerichte die neuen gesetzlichen Grundlagen bewerten werden.

2) Hinweis auf weitere Steuern und Kosten

Hiervon erfasst sind diejenigen Steuern und Kosten, die nicht von dem Unternehmer abgeführt oder in Rechnung gestellt werden. Dies sind zum Beispiel bei Lieferungen ins Ausland die Kosten für die Verzollung der Ware. Es genügt hierbei jedoch einzig ein Hinweis auf möglicherweise entstehende Kosten und Steuern.

3) "in hervorgehobener Weise"

Da es sich bei der Begrifflichkeit „in hervorgehobener Weise“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, wird es auch hier Auslegungssache der Gerichte im Einzelfall sein, ob es sich bei der entsprechenden Darstellung um eine Hervorhebung im Sinne des Gesetzes handelt. Grundlage dieses Erfordernisses wird es jedoch sein, dass dem Unternehmer die Möglichkeit genommen wird, die erforderlichen Informationen in einem Fließtext zu “verstecken“. Der Unternehmer sollte daher darauf bedacht sein, dass sich die erforderlichen Informationen von einem weiteren textlichen Inhalt abheben. Dies könnte beispielsweise durch eine farbliche Hervorhebung der Informationen umgesetzt werden.

4) Positionierung

Um den Vertragsschluss mit dem Verbraucher nicht zu gefährden, sollte der Unternehmer bei der Positionierung der vorgenannten Informationen darauf achten, dass sie unmittelbar vor dem sogenannten „Bestellbutton“ gegeben werden. Dies bedeutet unter anderem, dass zwischen den Informationen und dem Button keinerlei andere Informationen mehr erteilt werden dürfen.

In der Umsetzung heißt dies, dass zum Beispiel in einer Bestellübersicht auf der letzten Bestellseite alle sonstigen Information vor den neu geregelten Informationspflichten erscheinen sollten und diese direkt mit dem Bestellbutton abgeschlossen werden sollten.

 

• Der Button!

Über den sogenannten Button gibt der Verbraucher im Regelfall seine verbindliche Bestellung ab. Hauptkritikpunkt bei den durch die Neuregelungen ins Auge gefassten Abofallen ist, dass diese vorgenannten Buttons oftmals irreführend beschriftet worden sind. So wurden teilweise diese Buttons mit den Worten “Jetzt gratis herunterladen“ gekennzeichnet, obwohl durch das Klicken dieser Buttons ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen werden sollte.

Aus diesem Grund fordert der Gesetzgeber nunmehr eine klare Beschriftung dieses Buttons. Hierfür wurde in dem Gesetz sogar eine „Musterbenennung“ aufgenommen, die wie folgt gewählt wurde:

„zahlungspflichtig bestellen“

Dem Unternehmer steht es jedoch offen, eine ähnliche Bezeichnung zu wählen. Eine Rechtsunsicherheit wird es jedoch auch hier geben, da der Gesetzgeber bei dieser Option eine entsprechend eindeutige Formulierung fordert. Die Eindeutigkeit sollte sich hierbei auf eine Kostenpflicht der Leistungen des Unternehmers beziehen.

 

Unsere Kritik

Grundsätzlich begrüßen wir den Versuch des Gesetzgebers, den sogenannten Abofallen Einhalt zu gebieten. Jedoch bringen die vorgenannten Regelungen in anderen Bereichen erhebliche Rechtsunsicherheit. So werden diesbezüglich zukünftig viele Unternehmer sich wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgrund der Neuregelungen gegenübersehen. Dies obwohl der Verbraucher grundsätzlich im Fernabsatz ein Widerrufsrecht zusteht, welches einen ungewollten Vertragschluss doch gerade wieder korrigieren kann. Zwar wirkt dieses Widerrufsrecht nicht auf alle im Fernabsatz abschließbaren Verträge, jedoch könnte man dazu geneigt sein, dass der Gesetzgeber hier mit Kanonen auf Spatzen schießt. Weniger einschneidende Maßnahmen wären insoweit wünschenswert gewesen.

Sollten Sie bei der Umsetzung dieser Regelungen weitere Fragen haben oder uns mit der diesbezüglichen Beratung beauftragen wollen, fordern Sie einfach per E-Mail ein Angebot von uns an.


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