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Abmahnung Artur Hornbacher

Abmahnung des Herrn Artur Hornbacher durch die Kanzlei Sandhage


Abmahnung des Herrn Artur Hornbacher durch die Kanzlei Sandhage

ttbewerbsrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Sandhage und kein Ende. Bereits in der Vergangenheit haben wir über unzählige Abmahner, die sich durch die Kanzlei Sandhage vertreten lassen, berichtet. Nun ist Rechtsanwalt Gereon Sandhage Clayallee 337, 14169 Berlin, mit einem neuen Mandanten am Start:

Herrn Artur Hornbacher, Pfarrer-Kraus-Straße 63h, 56077 Koblenz.

Herr Artur Hornbacher lässt in einer uns vorliegenden Abmahnung einen angeblichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung auf der Internetplattform eBay beanstanden. Nach Ansicht des Herrn Artur Hornbacher würde angeblich der Grundpreis bei dem betreffenden Kosmetikprodukt fehlen.
Auch bei diesen Abmahnungen aus dem Hause Sandhage lohnt es sich wieder einmal genauer hinzuschauen. Herr Artur Hornbacher behauptet in der Abmahnung, Consultant von Mary Kay zu sein. Im Internet findet man jedoch keinerlei Angebote des Herrn Hornbacher. Auch die “Consultant-Seite” des Herrn Hornbacher ist nur wenig aussagekräftig. In wie weit hier vorliegend überhaupt von einem Wettbewerbsverhältnis auszugehen ist und wie die die Firma Mary Kay Cosmetics GmbH, Baierbrunner Straße 15, 81379 München über die Abmahnungen ihres „Consultants“ denkt, wird sich bestimmt in der nächsten Zeit zeigen.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert Herr Artur Hornbacher durch Rechtsanwalt Sandhage zudem die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 612,80 EUR (Gegenstandswert 7.500 EUR).

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sandhage erhalten haben sollten, raten wir dringend dazu an, die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung durch einen spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen. Gerne können Sie uns zu einem kostenlosen Orientierungsgespräch kontaktieren.


UPDATE 19.06.2015: Weitere Abmahnung


Uns liegt eine weitere Abmahnung des Herrn Artur Hornbacher vor, in der Herr Hornbacher vorgibt, lizenzierter Mary Kay Consultant zu sein und im Direktvertrieb Kosmetikprodukte des Unternehmens Mary Kay zu vertreiben.

Herr Artur Hornbacher habe soeben festgestellt, dass der Empfänger der Abmahnung bei seinen eBay-Angeboten gegen zwingende gesetzliche Vorgaben im Fernabsatz verstoßen würde. Im Zusammenhang mit dem einem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht sei er verpflichtet, die Verbraucher über das Muster-Widerrufsformular der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EGBGB zu informieren.

Daneben würde der Empfänger der Abmahnung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen, indem er gegenüber dem Verbraucher Waren nach Volumen anbieten und/oder bewerben würde, ohne gleichzeitig den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises zu nennen (§ 2 PAngV).

Verbraucher- bzw. kundenfeindliche Vertragsbedingungen sowie falsche Verbraucherinformationen könnten dazu führen, dass der Verbraucher bzw. der Kunde ihm günstige Rechte nicht ausübt bzw. in die Irre geführt wird. Hieraus würde ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil gegenüber einem rechtstreuen Mitbewerber resultieren. Gleichzeitig bedeute dies einen Verstoß gegen §§ 3, 5, 5a und 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen die unlauteren Wettbewerb (UWG).

Insofern fordert Herr Artur Hornbacher Unterlassung ein.


UPDATE 03.07.2015: Erhebliche Missbrauchsindizien

Uns liegen mehrere gewichtige Indizien vor, die darauf schließen lassen, dass die (neuerlichen) Abmahnungen des Herrn Artur Hornbacher, Koblenz, vertreten durch den Berliner Rechtsanwalt Gereon Sandhage, wegen des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) unzulässig bzw. unbegründet sein dürften.

Sollte sich dies endgültig bewahrheiten, können etwaig abgegebene Unterlassungserklärungen rückabgewickelt werden. Auch könnten die neuen Abmahnungen damit abgewendet werden. Im Falle des Rechtsmissbrauchs steht dem Abgemahnten zudem ein Kostenerstattungsanspruch nach § 8 Abs. 4 S. 2 UWG zu, mit der Folge, dass dann Herr Hornbacher die Kosten seiner Gegner tragen müsste.

Unsere Recherchen sind aber bei Weitem noch nicht abgeschlossen...


UPDATE 15.07.2015: Weitere Abmahnungen

In den vergangenen Tagen sind uns weitere Abmahnungen zugegangen, die Rechtsanwalt Gereon Sandhage, Berlin, im Namen des Mary-Kay-Consultants Artur Hornbacher aus Koblenz ausspricht.

Bei den Abmahnungen fällt auf, dass sie sich - zumindest soweit die Abmahnungen uns vorgelegt werden - vornehmlich gegen "kleine" eBay-Händler richten. Allen jüngeren Abmahnungen ist gemein, dass die betroffenen eBay-Händler nur wenige Bewertungen im zweistelligen Bereich vorweisen können.

Wir haben insoweit den Verdacht, dass sich Sandhage/Hornbacher vorzugsweise solche Händler aussuchen und abmahnen, von denen aufgrund der finanziellen Situation nur wenig bis keine Gegenwehr kommt und von denen erwartet werden könnte, dass sie die geforderte Unterlassungserklärung kleinlaut unterzeichnen.

Liebe Onlinehändler, auch wenn Sie meinen, dass sich Gegenwehr nicht lohnt und lediglich Kosten auslösen würde, lassen Sie sich bitte anwaltlich beraten. Die finanziellen Nachteile, die mit einer Unterlassungserklärung einhergehen, sind deutlich größer als die Kosten, die durch eine anwaltliche Beratung entstehen können.

Keinesfalls sollten Sie sich von der Abmahnung beeindrucken lassen und vorschnell irgendwelche Erklärungen abgeben.


UPDATE 01.10.2015: Abmahnungen des Herrn Hornbacher gehen weiter

Immer wieder gehen uns Abmahnungen des Herrn Artur Hornbacher durch Rechtsanwalt Sandhage zu. So fordert Herr Artur Hornbacher z.B. von einem Abgemahnten es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über die Handelsplattform eBay Kosmetikprodukte an Letztverbraucher anzubieten ohne dabei ein vollständiges Impressum nach §5 TMG vorzuhalten, das insbesondere den Namen, die Anschrift, Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mailadresse enthält und/oder den Verbraucher nicht über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren und über das Widerrufsformular zu informieren.

Im zukünftigen Verletzungsfall soll der Angemahnte sodann eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 EUR an Herrn Artur Hornbacher bezahlen.

Von der Unterzeichnung der der Abmahnung seitens der Kanzlei Sandhage beigefügten Unterlassungserklärung können wir nur dringend abraten!


UPDATE 26.11.2015: Jetzt Abmahnung von Garantie-Werbung bei Angebot eines Messers auf Amazon

Uns liegt eine neue Abmahnung des Herrn Artur Hornbacher, vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage, vor.

Zunächst fällt auf, dass Artur Hornbacher in der Abmahnung seinen Sitz jetzt unter der Anschrift Veit-Rummel-Straße 11, 56077 Koblenz, behaupten lässt.

Sodann hat sich Artur Hornbach auf ein neues Abmahnsegment konzentriert. In der Abmahnung schreibt Anwalt Sandhage, dass sein Mandant über die Onlinepräsenz uzi.watch mit Messern und "diversem Zubehör" im Internet handele.

Abgemahnt wird nunmehr ein Onlinehänder, der auf Amazon ebenfalls ein Messer anbietet und dabei, nach Auffassung des Abmahnduos Hornbacher/Sandhage, in unzulässiger Weise mit Garantien werbe. Die Garantiewerbung sei im konkreten Fall unzulässig, weil das Amazon-Angebot keinerlei Angaben zur Art der gewährten Garantie enthalte.

Wie gehabt, wird der Empfänger der Abmahnung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Den Streitwert im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung beziffert Rechtsanwalt Sandhage mit 20.000,00 €.

Wir halten das Abmahnwesen von Herrn Rechtsanwalt Gereon Sandhage im angeblichen Auftrag von Herrn Artur Hornbacher aus mehreren Gründen, die wir auch vor Gericht darlegen können, für rechtsmissbräuchlich. Abgemahnte sollten sich daher vor einer Reaktion dringend durch einen im Wettbewerbsrecht tätigen Anwalt beraten lassen. Im Falle des Rechtsmissbrauchs hat der Abgemahnte nach § 8 Abs. 4 S. 2 UWG seinerseits wiederum einen Anspruch auf Ersatz der eigenen (Rechtsanwalts-) Kosten, die ihm zur Abwehr der Abmahnung entstanden sind.


UPDATE 02.12.2015: Weitere Abmahnungen

Das Abmahnausmaß von Herrn RA Sandhage im Namen des Artur Hornbacher (jetzt angeblich handelnd unter "uzi.watch") nimmt täglich zu. In den vergangenen Tagen sind uns mehrere nahezu wortidentische Abmahnungen übersandt worden, mit denen die Garantie-Werbung bei Amazon im Rahmen des Angebots von Messern beanstandet wird. Gleichzeitig verdichten sich die Missbrauchsindizien.


UPDATE 10.12.2015: Vorsicht bei Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen


Von vielen Betroffenen hören wir, dass sie eine abgeänderte (sog. modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahner Hornbacher abgegeben hätten und sich nun gegen die durch Rechtsanwalt Sandhage geltend gemachten Abmahnkosten verteidigen möchten.

Letzteres ist natürlich durchaus sinnvoll, allerdings darf an dieser Stelle nochmal ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die eigentliche Gefahr und das erhebliche Kostenrisiko stets von der strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeht. Ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung einmal wirksam abgegeben worden, ist der Abgemahnte grundsätzlich zeitlich unbefristet (also lebenslänglich!) an seine Erklärung gebunden. Das gilt auch für die modifizierten Unterlassungserklärungen.

Als wäre das nicht schon schlimm genug, kommt dann noch hinzu, dass selbst bei fahrlässigen Verstößen gegen die Unterlassungserklärung Vertragsstrafen von Herrn Artur Hornbacher verlangt werden können. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Vertragsstrafe etwa 3.000,00 € bis 5.000,00 € beträgt und zwar pro Verstoß.

Diese Vertragsstrafen sind wiederum an den Abmahner Hornbacher zu zahlen, sodass ein finanzielles Interesse, die Abgemahnten bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung zu "erwischen" und nach solchen Verstößen zu suchen, nicht völlig fernliegt. Hier spielt insbesondere die Angebotsstruktur bei Amazon wiederum eine risikoerhöhende Rolle, da sich die dortigen Angebote - soweit bekannt - auch durch Dritte verändern lassen, ohne dass der jeweils Abgemahnte hierüber informiert wird. Wird nun einerseits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und lassen sich andererseits Verstöße hiergegen aber überhaupt nicht verhindern, weil auch andere Anbieter die Angebotsbeschreibungen (wieder) ändern können, lässt sich erahnen, welches enorme Risiko von derartigen Unterlassungserklärungen ausgeht, zumal - wie bereits erwähnt - selbst fahrlässige Verstöße ausreichen, um eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.

Die Möglichkeiten, sich von den einmal abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen nachträglich wieder zu lösen, sind sehr eingeschränkt, aber im Falle des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG durchaus realistisch. Allerdings sollten die Abgemahnten, die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten von Artur Hornbacher abgegeben haben, sich beraten lassen und kurzfristig reagieren, da die Möglichkeiten an bestimmte Fristen geknüpft sind.


UPDATE 18.01.2016: Negative Feststellungsklage im Namen der Firma vavorit GmbH, Fürth, eingereicht

Die von uns vertretene Firma vavorit GmbH aus Fürth wehrt sich nun gerichtlich gegen eine Abmahnung und holt dabei im Rahmen einer sog. negativen Feststellungsklage zum "Gegenschlag" aus.

Zum Hintergrund:

Im Rahmen einer regelrechten Abmahnwelle sprach der Berliner Anwalt Gereon Sandhage Ende des Jahres 2015 zahlreiche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Namen des Herrn Artur Hornbacher aus, so auch gegenüber der Fürther Firma vavorit GmbH.

Nachdem wir die Abmahnung im Namen unserer Mandantschaft u.a. unter dem Hinweis auf den Abmahnmissbrauch zurückgewiesen haben, ließ der Abmahner Hornbacher Anfang Dezember 2015 mitteilen, dass an den geltend gemachten Unterlassungsansprüche "unbedingt festgehalten" würde. Trotz dieser Ankündigung haben wir jedoch (nicht nur in dieser einen Sache) nichts mehr von den Abmahnern Hornbacher/Sandhage gehört, insbesondere haben sie bislang nicht versucht, ihrerseits die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche in irgendeiner Form gerichtlich durchzusetzen.

Daher hat nun die von uns vertretene vavorit GmbH die Initiative ergriffen und sprichwörtlich den Spieß umgedreht. Im Wege der durch uns eingereichten negativen Feststellungsklage bekommt Herr Artur Hornbacher Gelegenheit, die Begründetheit seiner vorausgegangenen Abmahnung unter Beweis zu stellen und dabei insbesondere dem Gericht den fehlenden Rechtsmissbrauch nachzuweisen.

Herrn Rechtsanwalt Gereon Sandhage ist vorsorglich der Streit verkündet worden.

Wir werden weiter berichten....


UPDATE 03.02.2016: Weitere Abmahnung + einstweilige Verfügung(en)

Und wieder geht uns eine aktuelle Abmahnung zu, die RA Gereon Sandhage im Namen von Artur Hornbacher ausspricht. Wie gehabt, wird die Garantiewerbung bei Amazon beanstandet, sodass auf Obiges verwiesen werden kann.

Ferner sind uns mehrere Fälle bekannt geworden, in denen die ursprünglich nicht anwaltlich vertretenen Abgemahnten mit einer einstweiligen Verfügung konfrontiert worden sind.

Soweit wir die Verteidigung der Abgemahnten gegenüber Herrn Rechtsanwalt Sandhage angezeigt haben, hat er sich gemeinsam mit Herrn Hornbacher (zumindest bislang ) nicht getraut, einstweilige Verfügungen zu beantragen - er weiß sicherlich, dass in einem solchen Fall sehr viel Arbeit auf ihn zukäme und er sich dann umfassend für seine unseres Erachtens rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit rechtfertigen müsste. Vermutlich erhoffen sich Sandhage/Hornbach daher bei Anderen ein leichteres Spiel.

Soweit einstweilige Verfügungen erlassen worden sind und die davon Betroffenen nunmehr uns beauftragt haben, ist jedes Mal Rechtsmittel eingelegt worden.

Wir werden natürlich auch insoweit weiter berichten.


UPDATE 18.04.2016: Hornbacher gibt (angebl.) Geschäftstätigkeit auf

Nachdem wir in einem Hauptsacheverfahren des Abmahners Artur Hornbacher umfassend zu den Indizien, die unseres Erachtens erheblich für eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahntätigkeit sprechen, vorgetragen haben, reagiert Rechtsanwalt Sandhage auf unseren Vorhalt des Rechtsmissbrauchs damit, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.

Zur Begründung der Erledigung behauptet RA Gereon Sandhage, dass Artur Hornbacher den Import von Produkten eingestellt und sein Geschäft aufgegeben habe - es würden endgültig keine Produkte mehr angeboten und verkauft.

Auf diese Art und Weise kann man natürlich aus Sicht der Abmahner Sandhage/Hornbacher versuchen, unliebsamen gerichtlichen Entscheidungen über die Rechtsmissbräuchlichkeit zu entgehen.

Sollten Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten von Herrn Hornbacher abgegeben und sich hierdurch grundsätzlich lebenslänglich an ihn gebunden haben, können Sie diesen Vorgang nun jedoch zum Anlass nehmen, Möglichkeiten einer Kündigung und Anfechtung derartiger Erklärungen überprüfen zu lassen.


UPDATE 10.10.2016: Rechtsmissbrauch bestätigt

Mit Beschluss vom 04.10.2016 kommt das LG Lüneburg, Az. 7 O 111/15, zu dem Ergebnis, dass das Vorgehen von Herrn Rechtsanwalt Gereon Sandhage im Namen von Artur Hornbacher rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist.

Die derzeit (Stand: 10.10.2016) noch nicht rechtskräftige Entscheidung des LG Lüneburg finden Sie HIER im Volltext.


UPDATE 16.08.2017: Rechtsanwalt Sandhage zum Schadensersatz verurteilt (noch nicht rechtskräftig, Stand: 16.08.2017)

Im Namen der von uns vertretenen Firma vavorit GmbH, Fürth, haben wir nicht nur eine negative Feststellungsklage gegen Herrn Hornbacher eingereicht, sondern in der Folgezeit auch Herrn Rechtsanwalt Gereon Sandhage unmittelbar sowie persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Mit Urteil vom 02.08.2017 hat das Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 15 O 144/17 entschieden, dass Rechtsanwalt Gereon Sandhage gegenüber unserer Mandantschaft zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Abmahnung sei nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich gewesen und habe gleichzeitig als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) unserer Mandantschaft erwiesen.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil vom 02.08.2017, Az. 15 O 144/17) finden Sie - neben weiteren Informationen - HIER im Volltext.

Das Urteil des LG Berlin ist allerdings zum heutigen Tage noch nicht rechtskräftig.



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