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Abmahnung Como-Sonderposten GmbH

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Como-Sonderposten GmbH


Abmahnung Como-Sonderposten GmbH

Der uns aus hunderten von Abmahnungen bestens bekannte Rechtsanwalt Gereon Sandhage hat einen neuen Abmahner am Start: Die Como-Sonderposten GmbH aus Düsseldorf.

In der Abmahnung der Como-Sonderposten GmbH wird zunächst ausgeführt, dass es sich bei der Como Sonderposten GmbH -genauso wie beim Empfänger der Abmahnung- um ein Versandhandelsunternehmen handle. Die Como-Sonderposten GmbH betreibe einen eigenen Onlineshop in dem u.a. Luftballons zum Verkauf angeboten würden.

Insofern lässt die Como Sonderposten GmbH durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage beanstanden, dass der Empfänger der Abmahnung bei seinen Angeboten gegen die Kennzeichnungspflicht nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verstoßen habe.

Konkret ist das Marktsegment „Luftballons“ betroffen. Nach Angaben in der Abmahnung fehle bei diesem Produkt jeglicher Hinweis von Name und Kontaktanschrift des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten oder des Einführers. Daher sei das angebotene Produkt so nicht verkehrsfähig. Nach § 6  Abs. 1 ProdSG sei dieser Hinweis von Name und Kontaktanschrift des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten oder des Einführers jedoch auf der Verpackung zwingend anzugeben. Damit läge ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 S. 2 ProdSG vor. Selbst als Händler treffe den Abgemahnten eine „zwingende Sorgfaltspflicht“, dass diese Angaben und Hinweise vorliegen. Dies sei durch einen Testkauf festgestellt worden.

Die Como-Sonderposten GmbH lässt insofern zur Unterlassung auffordern. Ein Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung von Rechtsanwalt Sandhage bereits bei und enthält eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR, die im Falle eines erneuten Verstoßes zu tragen käme.

Wichtig ist zu beachten, dass durch die unreflektierte Unterzeichnung der mit der Abmahnung der Como-Sonderposten GmbH übersandten Unterlassungserklärung ein Vertrag zwischen dem Empfänger der Abmahnung und der Como-Sonderposten GmbH zu Stande kommt, der sodann ein Leben lang Wirksamkeit entfaltet. Die zeitliche Bindung ist daher nicht zu unterschätzen.

Ebenso macht Rechtsanwalt Sandhage mit der Abmahnung für die Como-Sonderposten GmbH Anwaltskosten für seine Inanspruchnahme nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend. Dieser Rechnung wird ein Streitwert von 40.000 EUR zu Grunde gelegt. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 1.590,91 EUR inklusive der gesetzlichen MwSt., netto also 1.336,90 EUR.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Como-Sonderposten GmbH durch Rechtsanwalt Sandhage bekommen haben sollten, sprechen Sie uns an.

UPDATE 09/2020: Weitere Abmahnungen der Como-Sonderposten GmbH

Uns gehen zahlreiche weitere Abmahnungen der Como-Sonderposten GmbH durch die Kanzlei Sandhage zu. Nach Angaben in der Abmahnung betreibe die Como-Sonderposten GmbH unter como-1.de einen Onlineshop. Daneben würde sie ihre Angebote auch über die Plattform Ebay zum Verkäufernamen „comogmbh“ anbieten. Zu ihrem Sortiment gehöre insbesondere Spielzeug, so z.B. Bausteine, Eisenbahnschienen, Wagons und Luftballons sowie Atemschutzmasken.

Die lässt sodann nicht vorhandene/mangelhafte Informationen in Bezug auf die OS-Plattform abmahnen. In einer Abmahnung ist hierzu zu lesen:

„Seit dem 09.01.2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft getreten. Damit besteht auch seit dem 09.01.2016 für al]e Händler auf der Handelsplattform Ebay die Pflicht, Intonationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Dieser Pflicht sind Sie nicht hinreichend nachgekommen. So halten Sie den Hyperlink zur EU-Online-Streitbeilegung nicht vor. Sie weisen zwar sowohl bei den rechtlichen Informationen des Verkäufers als auch in Ihren AGB auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung nebst Internetadresse hin. Dies reicht jedoch nicht aus. Die Internetadresse muss verlinkt werden. D.h. der Verbraucher muss auf den Link klicken können. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.“

Sodann fordert die Como-Sonderposten GmbH durch Rechtsanwalt Sandhage zur Unterlassung auf.


UPDATE 10.12.2020: Weitere Abmahnung

Erneut geht uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu, die Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin für die Como-Sonderposten GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas König, ausspricht.

Auch diesmal wird ein angeblich unzureichender Hinweis auf die sog. OS-Plattform beanstandet.

Nach dem Willen von Abmahnanwalt Sandhage soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Düsseldorfer Como-Sonderposten GmbH abgegeben werden. Zudem beansprucht Rechtsanwalt Gereon Sandhage die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 326,31 € aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 €,

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass die geforderten Abmahnkosten nur das geringere Problem sind. Viel weitreichender und gefährlicher ist die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die mit Unterzeichnung ein Leben lang gültig würde und die im Falle von Verstößen zu empfindlichen finanziellen Konsequenzen in Form von Vertragsstrafenforderungen führen kann.

Ob das zum 02.12.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs die Abmahntätigkeit von Rechtsanwalt Sandhage für die Como-Sonderposten GmbH eingeschränken wird, bleibt abzuwarten. Weil sich Rechtsanwalt Sandhage aber in anderen Fällen nicht mit seinen Abmahnungen zurückhält, gehen wir davon aus, dass wir auch in Zukunft weitere Neuigkeiten in Sachen "Como-Sonderposten" erfahren werden.

Wir bleiben am Ball und berichten weiter...



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