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Abmahnung Frank Schwiersch

Abmahnung Frank Schwiersch durch Rechtsanwalt Sandhage - "sanitaer-versand"


Abmahnung Frank Schwiersch durch Rechtsanwalt Sandhage - sanitaer-versand

Erst vor wenigen Tagen hatten wir über uns zugehende Abmahnungen der Firma Sanitaer-Versand Ltd., vertreten durch die Direktorin Ursula Fischer, Gewerbering 24, 41372 Niederkrüchten, über die Kanzlei Sandhage berichtet. Nun geht uns eine Abmahnung des Herrn Frank Schwiersch (unter gleicher Anschrift), Gewerbering 24, 41372 Niederkrüchten, zu, in der Rechtsanwalt Sandhage ebenfalls vorgibt, dass  Herr Frank Schwiersch über die Handelsplattform eBay unter dem Verkäufernamen "sanitaer-versand" handel mit Sanitärprodukten betreiben würde. Eine solche Abmahnung des Herrn Frank Schwiersch geben wir nachstehend einmal wieder:

„Sehr geehrte Frau [xxx],

ich gestatte mir anzuzeigen, dass ich die Interessen des Herrn Frank Schwiersch, Gewerbering 24, 41372 Niederkrüchten, vertrete. Vollmacht auf mich wird anwaltlich versichert.

Mein Mandant betreibt Versandhandel und verkauft u.a. über die Handelsplattform Ebay in seinem Onlineshop zum Verkäufernamen "sanitaer-versand" Produkte aus dem Sanitärbereich wie z.B. Armaturen, Badkeramik, Duschen, Badezimmermöbel, Badzubehör und - textilien an Letztverbraucher.

Ausweislich der mir vorliegenden Informationen vertreiben Sie ebenfalls gleichartige Artikel und sind im Bereich des Versandhandels tätig - dies über die Handelsplattfonn Ebay in Ihrem Shop unter dem Verkäufernamen „[xxx]“. Ich weise darauf hin, dass Sie im Zusammenhang mit Ihren Angeboten den Ihnen im Fernabsatz obliegenden Intonations- und Belehrungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen und gegen weitergehende verbraucherschützende Vorschriften verstoßen. Ich beziehe mich beispielhaft auf das Angebot unter der Bezeichnung "[xxx]" zu der Artikelnummer: […].

Als Unternehmer sind Sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB dazu verpflichtet, Verbrauchern rechtzeitig vor Abgabe von deren Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmitteln entsprechenden Weise klar und verständlich die in Artikel 246 § 2 i.V. mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB aufgeführten Informationen zur Verfügung zu stellen. Die von Ihnen gemachten Angaben entsprechen dem gesetzlichen Gebot nicht.

Sie halten zu obigen Angebot dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung vor, welche nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die neue Widerrufsbelehrung 2011 ist am 04.08.2011 in Kraft getreten. Die alte Belehrung konnte noch bis zum 04.11.2011 benutzt werden. Diese Übergangsfrist ist seit dem 05.11.2011 abgelaufen.

So belehren Sie in Ihrem Angebot in der Rubrik „Widerrufs- oder Rückgabebelehrung" über den Beginn der Widerrufsbelehrung wie folgt:

"Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Inronnationspt1ichten gern. Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § I Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB".

Sie geben die gesetzliche Grundlage falsch an, indem Sie auf § 312 Abs. I Satz I BGB hinweisen. Richtig müssten Sie § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB nennen. Die Verwendung der vorgenannten Klausel ist rechtswidrig. Dies insbesondere, weil sie auf eine veraltete gesetzliche Grundlage verweist. Der Verbraucher kann sich somit nicht klar und verständlich über die Einzelheiten seines Widerrufsrechts informieren.

In den Widerrufsfolgen führen Sie aus:

"Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies auch nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten"

Diese Ausführungen sind unzutreffend, Sie müssen darüber informieren, dass nicht nur für die Verschlechterung der Sache Wertersatz geleistet werden muss, sondern darüber hinaus auch für gezogene Nutzungen. Sie müssen auch darüber informieren, dass Wertersatz für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen nur dann zu leisten ist, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterungen auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.

Die vorgenannten Rechtsverletzungen erweisen sich gegenüber meinem Mandanten als unlauter nach den §§ 3,4 Nr. 11 UWG, da die angeführten Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und es sich nicht lediglich um einen Bagatellverstoß handelt.

Unser Mandant ist nicht gewillt, die geschilderten Rechtsverletzungen hinzunehmen, weshalb ich Sie aufzufordern habe, meinem Mandanten gegenüber, zu meinen Händen und hier eingehend bis spätestens [xxx] die als Anlage vorbereitete Verpflichtungserklärung abzugeben. Für den Fall, dass Sie der Abgabe der Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen sollten, werde ich meinem Mandanten raten, ohne jede weitere Vorankündigung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Zur Fristwahrung ist die Übersendung an mich vorab per Fax ausreichend, wenn das Original unverzüglich auf dem Postweg nach hier nachgereicht wird. Ferner haben Sie die Kosten unserer Inanspruchnahme ohne Rücksicht auf irgendein Verschulden bereits nach § 12 Abs. l S. 2 UWG zu tragen haben. Diese ergeben sich aus der meinem Mandanten erteilten Kostennote, die als Anlage in Abschrift beigefügt ist. Den Eingang des zu erstattenden Netto-Betrages in Höhe von 480,20 EUR erwarte ich innerhalb einer Frist bis zum [xxx].

Im Falle fruchtlosen Fristablaufs werde ich meinem Mandanten empfehlen, sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Fristverlängerungen kommen wegen der Dringlichkeit der Sache grundsätzlich nicht in Betracht. [...]“

Im Weiteren verweisen wir auch für die Abmahnungen des Herrn Frank Schwiersch auf die oben verlinkten Ausführungen zu den Abmahnungen der Firma Sanitaer-Versand Ltd..


Ihr Ansprechpartner

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