Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay ist steuerpflichtig
Der regelmäßige Verkauf von Bierdeckeln aus einer privaten Sammlung in großer Anzahl unterliegt der Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht.
Der Kläger betritt seinen Lebensunterhalt zum großen Teil aus dem Verkauf von Bierdeckeln aus der privaten Sammlung seines Vaters bei eBay. Diesen Verkauf wickelte der Kläger im großen Umfang ab, da die geerbte Sammlung 320.000 Exponate umfasste, die zudem durch Zukäufe durch den Kläger weitergeführt wurde. Der jährliche Umsatz über eBay lag zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanzamt setzte den realisierten Gewinn des Klägers auf 20 Prozent des erzielten Umsatzes fest.
Der eBay-Verkäufer reichte daraufhin Klage beim Finanzgericht Köln ein mit der Begründung, er sei kein gewerblicher Händler, sondern lediglich ein privater Verkäufer, der mit dem Verkauf der Bierdeckel keinen Gewinn erziele, da Einlage- und Verkaufswert identisch seien. Aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufstätigkeit stuften die Richter den Kläger als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Zudem sei die Verkaufstätigkeit des Klägers nicht mit dem Verkauf einer Sammlung „en Bloc“ gleichzusetzen. Diesen Verkauf hat der Bundesgerichtshof als umsatzsteuerfrei eingestuft. Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte, weil er über mehrere Jahre regelmäßig weitere Exponate zugekauft oder anderweitig erworben hat und diese sogleich für den Verkauf bei eBay bestimmt waren. Die Wertsteigerung der verkauften Bierdeckel ist im Betriebsvermögen erfolgt, da der Kläger diese sogleich seiner Verkaufstätigkeit zugeführt hat. Aus diesem Grund hat der Kläger mit Aufnahme seiner Verkaufstätigkeit einen Gewerbebetrieb eingelegt. Die Richter würdigten die Gesamtumstände dieses Falls. Von einer professionellen und gewerbemäßigen Verkaufstätigkeit ist auszugehen, da die Vielzahl der abgewickelten Verkäufe ein hohes Maß an Organisation auf Seiten des Klägers erfordert. Er hat eine private Sammlung nicht ausschließlich verwaltet oder insgesamt veräußert. Die Regeln der Differenzbesteuerung werden nicht herangezogen, da der Kläger nicht als Wiederkäufer aufgetreten ist, sondern regelmäßig Gegenstände einer privaten Sammlung veräußert hat. Der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 UStG kommt nicht in Frage, da es sich bei den Bierdeckeln nicht um Gegenstände historischer, paläontologischer oder völkerkundlicher Relevanz handelt. Ferner hat der Kläger mit den Erlösen aus dem Verkauf der Sammlung seinen Lebensunterhalt bestritten.
Eine derartige gewerbliche Verkaufshandlung ist von der bloßen privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen. Diese liegt vor, wenn der Verkäufer mit der Veräußerung der Sammlung keine Erzielung nachhaltiger Einnahmen verfolgt und ein etwaiger Gewinn nur beim Verkauf des Gegenstandes als solches entsteht. Derartige Verkaufstätigkeiten stellen entsprechend der regelmäßigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich keine wirtschaftliche Verkaufstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht dar. Die regelmäßige Veräußerung einzelner Gegenstände aus der Bierdeckelsammlung des Klägers fällt dagegen in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, da dieser aktive Schritte zum Vertrieb der einzelnen Bierdeckel unternommen hat. Der Kläger hat sich ähnlicher Vertriebswege wie professionelle Händler, Dienstleister und Erzeuger bedient. Auch hat sich der Kläger wie ein Händler verhalten, weil er einzelne Gegenstände seiner Sammlung über einen langen Zeitraum an eine große Anzahl von Erwerbern veräußert hat.
Dennoch kommt diesem Urteil keine Grundsatzwirkung zu, da die Maßstäbe zur Beurteilung, ob eine Vermögensverwaltung oder eine gewerbliche und unternehmerische Tätigkeit vorliegt, nach den Umständen des Einzelfalls zu würdigen sind. Diese Kriterien sind nicht abschließend festgelegt, maßgeblich sind jedoch die Kriterien, die für oder gegen eine nachhaltige Einnahmenerzielung sprechen. Die wichtigsten Punkte sind die Dauer der Tätigkeit, die Marktbeteiligung, die Höhe des erzielten Umsatzes und Gewinns, die Vielfältigkeit des Warenangebots, die Wiederverkaufsabsicht beim Zukauf neuer Waren und die planmäßige unternehmerische Tätigkeit, die eine Organisation im großen Umfang voraussetzt. Dieses Urteil ist jedoch für alle diejenigen interessant, die als Erben privater Sammlungen diese im großen Umfang bei eBay verkaufen möchten. In den letzten Jahren waren die Gerichte wiederholt mit derartigen Rechtsstreitigkeiten beschäftigt, die immer darin endeten, dass vermeintlich private Verkäufer bei eBay dann als Gewerbetreibende eingestuft werden, sobald sie über einen langen Zeitraum mit einer großen Anzahl von Verkäufen auf dieser Plattform in Erscheinung treten. Zudem besteht die Gefahr einer Abmahnung durch Mitbewerber. Die Klage des eBay-Verkäufers wurde abgewiesen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 04.03.2015, Az. 14 K 188/13