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Scheinangebot bei eBay ist nicht zu berücksichtigen

Oberlandesgericht München, Urteil vom 26.09.2018, Az. 20 U 749/18


Scheinangebot bei eBay ist nicht zu berücksichtigen

Das Oberlandesgericht München entschied am 26.09.2018, dass ein Scheingebot zur Preismanipulation einer Auktion bei eBay nichtig sei. Zur Bestimmung des Preises müsse ein derartiges Angebot daher nicht berücksichtigt werden.

Ist ein scheinbares Angebot bei einer eBay-Auktion unbeachtlich?
Geklagt hatte der Käufer eines BMW gegen den Anbieter des Fahrzeuges. In einer eBay-Auktion erhielt der Kläger den Zuschlag für das Auto zu einem Preis von 6.970 Euro. Der Startpreis lag bei einem Euro, der geschätzte Wert bei ca. 7.000 Euro. Während des Verlaufes der Aktion hatte ein Bieter ein Höchstangebot von 2.000 Euro abgeben. Später wurden durch einen Freund des Beklagten ein Angebot über 6.920 Euro abgegeben, welches nur 50 Euro unter dem Höchstgebot lag. Das Höchstangebot stammte im Übrigen vom Kläger und lag bei 6.970 Euro. Den Zuschlag erhielt letztendlich der Kläger. Allerdings sah er den Kaufvertrag nicht über diesen Preis zustande gekommen und trat vom Kaufvertrag zurück. Die Vorinstanz verurteilte ihn allerdings zur Zahlung des Betrages von 6.970 Euro. Hiergegen ging der Kläger im Wege der Berufung vor. Er behauptete, das einzig echte und reale Angebot während der Auktion erfolgte in Höhe von 2000 Euro. Aufgrund der Gebotsschritte von 10 Euro lag sein letztes tatsächliches Höchstangebot bei 2.010 Euro. Alle weiteren Angebote seien Scheinangebote durch den Freund des Beklagten gewesen.

Gebot des Freundes war Scheinangebot
Das Oberlandesgericht München entschied, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag lediglich in Höhe von 2.010 Euro zustande gekommen sei. Zwar habe der Kläger bei der Auktion den Zuschlag bei 6.970 Euro erhalten. Allerdings erfolgte dieser allein aufgrund der durch das automatische Bietersystem vorgenommenen Erhöhung. Das Gebot über 6.920 Euro erfolgte lediglich zur Unterstützung des Beklagten durch seinen Freund. Zwar habe der Freund behauptet, tatsächliches Interesse am Auto gehabt zu haben. Einen nachvollziehbaren Grund, warum ihm das Fahrzeug eine geringfügige Erhöhung des Angebotes von lediglich 50 Euro mehr nicht wert war, um den Zuschlag zu erhalten, nannte er nicht. Denn auch er ging grundsätzlich davon aus, dass der BMW einem Wert von 7.000 Euro gehabt habe.

Scheinangebote entfalten keine Rechtswirkung
Das Gericht führte weiter aus, dass ein Maximalgebot noch keine unbedingte, betragsmäßig bezifferte Annahmeerklärung darstelle. Denn mit dem Maximalgebot werde lediglich erklärt, den Mindestbetrag bzw. die bereits bestehende andere Gebote übertreffen zu wollen. Da aber das nur zum Schein abgegebene Gebot des Freundes von vornherein kein geeignetes Gebot eines Dritten darstelle, welches man hätte überbieten können, konnte die dadurch vorgenommene Gebotserhöhung durch das Bietersystem auch keine Rechtswirkung entfalten. Daher lag das letzte echte Gebot eines Dritten, das der Kläger überboten habe,  bei 2.000 Euro. Dieses Gebot habe der Kläger nach den zugrundeliegenden Auktionsbedingungen von eBay mit 10 Euro überboten. Der bei Auktionsende vereinbarte Kaufpreis belief sich somit auf 2.010 Euro.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 26.09.2018, Az. 20 U 749/18

von Jana Krzewsky


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