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„Minigalerie“-Ansicht bei eBay kein Angebot

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 15.02.2018, Az. 2 U 96/17


„Minigalerie“-Ansicht bei eBay kein Angebot

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied am 15.02.2018, dass eine von eBay erzeugte „Minigalerie“-Ansicht eines Produkts kein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngV) darstelle. Denn ein Angebot liege nur dann vor, wenn es den Kunden in die Lage versetzte, eine Kaufentscheidung zu treffen. Bereits die geringe Größe der Abbildung und die daraus resultierende Nichterkennbarkeit wesentlicher und preisbestimmender Merkmale trage aber gerade nicht zu einer solchen Kaufentscheidung bei. Mangels Angebots sei daher an dieser Stelle auch kein Grundpreisangabe nach PAngV erforderlich.

Wann ist ein Grundpreis anzugeben?
Beide Parteien waren Händler auf eBay. Der Kläger erachtete die Darstellung der angebotenen Artikel bzw. die fehlende Angabe eines Grundpreises durch den Beklagten als Verstoß gegen die PAngV. Daher verlangte er vom Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese verpflichtete den Beklagten, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Nachdem der Beklagte die Erklärung abgegeben hatte, machte der Kläger die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend. Denn seiner Ansicht nach hatte der Beklagte die Pflichten verletzt, indem er in der „Minigalerie“ unter anderem keine Angaben zum Grundpreis des jeweiligen Produkts machte. Die sog. Minigalerie wird im Übrigen automatisch durch eBay aus den eingestellten Artikeln angefertigt und bietet eine verkleinerte Ansicht der Produkten an.

Angebot muss alle notwendigen Informationen zum Produkt und seinem Preis enthalten
Nach Ansicht des Gerichts sei ein Angebot im Sinne der PAngV gegeben, wenn damit zum Ausdruck komme, eine bestimmte Ware gegen Entgelt zur Verfügung stellen zu wollen. Der Verbraucher müsse also so viel über das Produkt und dessen Preis erfahren, dass er sich zum Kauf entscheiden könne. Denn die PAngV diene gerade dazu, durch zutreffende und vollständige Informationen den Verbrauchern Preise wahr und klar darzustellen. Dadurch werde eine optimale Vergleichsmöglichkeit gewährleistet. Bedürfe es allerdings ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft abzuschließen, stelle dies gerade kein Angebot dar. Nicht erforderlich sei im Übrigen die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf. Ausreichend sei, wenn die Besonderheiten der beworbenen Erzeugnisse genannt werden.

Minigalerie bei eBay ist kein Angebot
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellte das OLG fest, dass die Minigalerie nicht alle notwendigen Eigenschaften eines Angebotes erkennen lasse. Denn es enthalte nicht alle notwendigen Merkmale, um den Kunden eine Kaufentscheidung treffen zu lassen. Allein schon aufgrund der sehr geringen Größe sei nicht anzunehmen, dass ein Käufer deswegen eine Entscheidung treffen. Allenfalls fühle er sich durch die Galerieansicht angelockt, um weitere Informationen abzurufen. Denn zwar sei in der Galerieansicht ein Produktbild, die Größenangaben und sogar ein Preis erkennbar. Nicht ersichtlich sei aber, aus welchem Material das Produkt bestehe und welches Einsatzgebiet es habe. Derartige Informationen seien jedoch wesentlich und preisbestimmend, weshalb es ergänzender Angaben bedürfe, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen.

Unterlassungserklärungen sind nach den allgemeinen Regeln auszulegen
Zudem entschied das Gericht, dass eine vertragliche Unterlassungserklärung grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln auszulegen sei. Maßgeblich für die Reichweite einer solchen Erklärung sei daher der wirkliche Wille der Parteien. Hierzu zähle nicht nur der Inhalt der Vertragserklärungen selbst, sondern auch die Umstände ihres Zustandekommens, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage. Auch sei die Ausräumung einer möglichen Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen. Dies gelte nicht nur für identische Verletzungen, sondern auch leicht abgewandelte, aber im Kern gleichartige Verletzungsformen.

Unterlassungserklärung nicht auf „Minigalerie“ bezogen
Das OLG sah den vorgeworfenen Verstoß nicht von der abgegebenen Unterlassungserklärung erfasst. Damit gehe die Unterlassungsverpflichtung des Beklagten nicht über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Entscheidend sei hierbei, wie die Abmahnung begründet worden sei. Für die notwendige Auslegung sei daher zu untersuchen, ob der Schuldner die rechtliche Würdigung des Gläubigers anerkannt habe. Die Unterlassungserklärung müsse also ohne einschränkende Erläuterung abgegeben worden sein. Allerdings lies das Abmahnschreiben gerade nicht deutlich erkennen, dass auch die Präsentation in der „Minigalerie“ beanstandet werde. Für den Beklagten bezogen sich die Erläuterungen des Klägers erkennbar nur auf eine Galerieansicht, die dem Abmahnschreiben auch beigefügt war. Eine derartige, von eBay automatisiert erzeugte Galerieansicht unterscheide sich jedoch von einer „Minigalerie“ in zweifacher Hinsicht. Zum einen erscheinen darin auch Angaben über den Grundpreis. Zum anderen sei die Minigalerie auch als Werbung zu klassifizieren, da sie dem Adressaten ausreichend Informationen gebe, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 15.02.2018, Az. 2 U 96/17


von Jana Krzewsky


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