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Nichterfüllung bei eBay-Auktion begründet Schadensersatz

OLG FFM, 12 U 51/13


Nichterfüllung bei eBay-Auktion begründet Schadensersatz

Das OLG (Oberlandesgericht) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 27.06.2014 unter dem Az. 12 U 51/13 schummelnden Verkäufern bei Internetauktionsplattformen einen Strich durch die Rechnung gemacht.

Denn mit seinem Urteil hat das Gericht im Berufungsverfahren das Urteil der Vorinstanz (LG Darmstadt) geändert und den Beklagten zur Zahlung von 7420 € nebst Zinsen verurteilt. Außerdem hat der Beklagte die Anwaltskosten des Klägers zu zahlen.
Dieser klagte auf Schadensersatz wegen eines nicht erfüllten Kaufvertrags über einen PKW, den er bei eBay ersteigert hatte. Das Auto war mit einem Startpreis von einem Euro auf der Auktionsplattform eingestellt worden. Das Angebot sollte am 21. Dezember 11 um 21:54 Uhr enden. Am 15. Dezember 11 gab der Kläger um 08:36 Uhr sein Maximalgebot über 8008 € ab. Ein weiterer Bieter gab ein Gebot von 2570 € am 16. Dezember 11 ab. Der Kläger ist am 20. Dezember 11 durch einen Bieter A mit 8058 € überboten worden. Dieser Bieter gab am 17.12.11 ein Gebot von 8000 € ab.
Nach Auktionsende hat der Beklagte die Herausgabe des Autos trotz anwaltlicher Aufforderung vom 02.01.12 zum Preis von 2580 € verweigert. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz in Höhe von 7420 € als Nichterfüllungsschaden und 808 € Anwaltskosten. Der Kläger gibt an, das Auto habe einen Wert von 10000 Euro, somit ergebe sich der Nichterfüllungsschaden als Differenz zu seinem Gebot von 2580 €.
Das Landgericht hat dem Kläger 1992 € nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht führte zur Begründung aus, durch das Gebot des Klägers sei ein Kaufvertrag zu einem Preis von 8008 Euro entstanden, der nicht erfüllt worden sei. Der § 156 BGB sei nicht auf Verkäufe anwendbar, die auf Auktionsplattformen im Internet entstünden.
Der Beklagte habe nicht ausreichend vorgetragen, weshalb er das Auto nicht ausgehändigt hätte. Das Fahrzeug sei bei drei vorigen Auktionen über eBay eingestellt gewesen und immer sei der Anbieter A Höchstbieter gewesen. Das Auto sei aber nie ausgehändigt worden. Das Verhalten lasse nur die Schlussfolgerung zu, dass der Verkäufer selbst regelwidrig sein eigenes Angebot überboten und Inhaber des Accounts „A“ sei. Dabei handele es sich um nichtige Scheingebote gemäß § 117 BGB und § 10 der AGB bei eBay.
Der Wert des Autos betrage 10000 €. Die Grundlage der Berechnung bezüglich des Schadens sei das letzte wirksame Gebot über 8008 €. Wirksam seien die Gebote zwischen 2570 € des Accounts „B“ und des Klägers von 8008 €.
Anwaltskosten können dem Kläger nicht zugesprochen werden, da dieser nicht vorgetragen habe, diese auch bezahlt zu haben, so das Gericht.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er macht geltend, dass alle Gebote des Accounts "A" Scheingebote und daher nichtig seien, nicht nur das letzte Gebot. Der Kaufpreis sei daher 2580 € und nicht 8008 €. Das Landgericht habe die Begriffe Maximalgebot, Höchsgebot und aktuelles Gebot vermengt und deshalb einen Preis von 8008 € angenommen.

Das OLG gibt dem Kläger Recht. Es sei zwischen ihm und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Es sei als erwiesen anzusehen, dass der Verkäufer sein eigenes Angebot mehrfach überboten habe. Erkennbar sei, dass dieser das Auto nicht für unter 10000 Euro verkaufen wollte und ihm auch der Preis von rund 8000 Euro zu niedrig war.
Wegen der Nichtigkeit einiger Gebote ist das Auto zum Preis von 2580 Euro an den Kläger wirksam verkauft worden.
Der Schadensersatzanspruch ergeb sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Marktwert des Autos (10000 Euro).

Die Berufung des Beklagten hingegen sei unbegründet, insbesondere insoweit er bestreite, regelwidrig mitgeboten zu haben.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.06.2014, Az. 12 U 51/13


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Kommentare (2)

  • Daniel

    06 Januar 2018 um 18:12 |
    Bei großen Beträgen macht es ja Sinn einen Anwalt einzuschalten aber wie sieht es bei kleinen Beträgen aus?

    Wie bekommt man einen Schadensersatz wenn der Ersatz unter 50€ ist? Ein Anwalt dürfte ja kaum Sinn machen

    antworten

    • Anwalt Sebastion

      18 November 2020 um 22:26 |
      Doch, klar lohnt sich das für 50€. Anwaltkosten werden dem Verlierer aufgebrummt.
      MfG
      RA Sebastion

      antworten

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