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Ausschluss von Nutzer durch eBay

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2017, Az. 6 W 95/16


Ausschluss von Nutzer durch eBay

Wird der Betreiber einer Online-Handelsplattform auf die Rechtsverletzung eines Nutzers hingewiesen, darf er das betroffene Angebot sperren, ohne es zuvor selbst geprüft zu haben. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2017 (Az. 6 W 95/16) entschieden. Auch eine vorhergehende Anhörung des Anbieters hält der Senat nicht für erforderlich. Er ist der Ansicht, der Aufwand für die Überprüfung des behaupteten Verstoßes gefährde das Geschäftsmodell von Online-Marktplätzen und sei daher nicht zumutbar.
 
Der Sachverhalt
Ein angeblicher Rechteinhaber meldete eBay über das VeRI-Programm mittels eidesstattlicher Erklärung die Patentverletzung eines gewerblichen Händlers. eBay sperrte dem Händler daraufhin den Account und teilte ihm die Mail-Adresse des vermeintlichen Rechteinhabers mit.
 
In einem Verfahren, das der Händler gegen den Anzeigenerstatter anstrengte, stellte sich heraus, dass Letzterer gar nicht der Patentinhaber war. Nachdem der Händler eBay über das entsprechende Urteil unterrichtet hatte, schaltete das Unternehmen seinen Account wieder frei.
 
Der Händler wollte eBay nun für den entgangenen Gewinn der drei Monate in Anspruch nehmen, während derer er keinen Zugriff auf sein Nutzerkonto hatte. Dazu stellte er vor dem Landgericht Potsdam erfolglos einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Gegen den ablehnenden Beschluss erhob der eBay-Händler sofortige Beschwerde. Er argumentierte, eBay habe mit der Kontosperrung aufgrund der bloßen Behauptung eines Neiders gegen Treu und Glauben verstoßen. Das Unternehmen hätte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Durch das willkürliche Vorgehen habe eBay ihn in seiner geschäftlichen Existenz bedroht.
 
Aus den Gründen
Das Brandenburgische Oberlandesgericht weist die sofortige Beschwerde zurück. Mit der Sperrung des Nutzer-Accounts habe eBay die von der Rechtsprechung auferlegten Prüf- und Schutzpflichten wahrgenommen. Betreiber von Online-Marktplätzen müssten bei ihnen eingestellte Angebote zwar nicht proaktiv auf Rechtsverletzungen überprüfen. Liege jedoch ein konkreter Hinweis auf einen Verstoß vor, müssten sie das betroffene Angebot umgehend sperren und Vorkehrungen gegen weitere gleich gelagerte Rechtsverletzungen treffen.
 
Nach Ansicht des Senats sind Betreiber einer Online-Handelsplattform indessen nicht verpflichtet, vor der Sperrung eines Angebots eigene Nachforschungen anzustellen oder den Anbieter anzuhören. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbiete, Diensteanbieter mit Anforderungen zu konfrontieren, die ein rechtlich zulässiges Geschäftsmodell unverhältnismäßig erschwerten oder gar gefährdeten. Vielmehr seien die Prüf- und Schutzpflichten auf das Zumutbare zu beschränken. Mit dem VeRI-Programm, das Rechteinhabern ermögliche, Verstöße zu melden, habe eBay eine zumutbare Maßnahme getroffen.
 
Das Unternehmen habe den Account des Antragstellers im Übrigen nicht leichtfertig gesperrt, zumal der Anzeigeerstatter die behauptete Rechtsverletzung mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft gemacht habe. Zudem habe eBay dem Antragsteller die Mail-Adresse des vermeintlichen Rechteinhabers genannt, damit er sich mit ihm auseinandersetzen könne.
 
Eine Pflicht, gemeldete Rechtsverletzungen – über eine Plausibilitätskontrolle hinaus – zu überprüfen, gefährde hingegen das Geschäftsmodell der Handelsplattform. Die Beschäftigung von Juristen, die schutzrechtliche Auseinandersetzungen prüften, sei eBay mithin nicht zuzumuten.
 
Aus diesem Grund verneinen die Brandenburger Richter eine Schadensersatzpflicht der Online-Handelsplattform. Sie geben dem Antragsteller den Rat, sich mit seiner Forderung an den Anzeigeerstatter zu wenden.
 
OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2017, Az. 6 W 95/16


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