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Nichtlieferung bestellter Ware führt zu Schadensersatz

LG Coburg, Urteil vom 17. 09. 2012, Az. 14 O 298/12


Nichtlieferung bestellter Ware führt zu Schadensersatz

Wer Ware an Kunden verkauft, muss diese aufgrund des entsprechenden Kaufvertrages auch liefern. Dies gilt auch dann, wenn der Verkauf über das Internet auf Plattformen wie eBay abgeschlossen wurde. Verkauft der Verkäufer die Waren, die er bereits im Voraus an einen anderen verkauft hatte, an einen Dritten und liefert er nur an den Dritten, so wandelt sich die ursprüngliche Lieferungspflicht des Verkäufers in eine Schadensersatzpflicht an den ersten Käufer (LG Coburg, Urteil vom 17. 09. 2012, Az. 14 O 298/12).

Relevante Normen: §§ 433, 437 Nr. 3, 280, 275, 283 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sachverhalt
Grundlage des Verfahrens war eine eBay-Auktion. Der Kläger hatte mit dem Beklagten einen Vertrag über 10.000 neue Hosen zum Preis von insg. ca. 20.000 € abgeschlossen. Kurz nachdem der Kläger den Zuschlag erhielt bekam er eine Nachricht des Beklagten. In dieser teilte er dem Kläger mit, die besagten Hosen bereits an einen anderen weiterveräußert zu haben. Er sei deshalb außerstande, die vertraglich geschuldete Leistung in Form von Lieferung der Hosen zu erbringen. Begründet wurde diese vertragswidrige Veräußerung der Hosen damit, dass der Bruder des Beklagten nach einem Wasserschaden die Hosen, die der Beklagte bereits dem Kläger versprochen hatte, ohne Wissen oder Wollen des Beklagten weiterveräußert hatte.

Da es dem Kläger nunmehr unmöglich war die Hosen zu bekommen, wollte er den Beklagten für den entgangenen Gewinn in Anspruch nehmen. Insgesamt wurde eine Somme von 30.000 € angesetzt. Dies ist der Betrag, den der Kläger durch den Weiterverkauf der Hosen, die er vom Beklagten hätte geliefert bekommen sollen, erzielt hätte.

Der Beklagte verteidigte sich vor dem örtlich und sachlich zuständigen LG Coburg damit, dass er keine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Schließlich könne er selbst nichts dafür, dass sein Bruder die Hosen weiterverkauft hatte. Dies sei entgegen seines Willens und auch ohne dessen Anweisung geschehen und ihm damit nicht zuzurechnen.

Die vertragliche Verpflichtung bleibt auch beim vertragswidrigen Weiterverkauf bestehen – Auszug aus den Gründen
Das LG Coburg gab der Klage in vollem Umfang statt. Der Beklagte wurde dazu verurteilt, den entgangen Gewinn des Klägers in Höhe von insgesamt 30.000 € zu ersetzen. Der Verkäufer habe durch den Abschluss des Kaufvertrags mit dem Kläger die Verpflichtung übernommen, an diesen vorrangig zu liefern. Die eingetretene Unmöglichkeit nach § 275 BGB, welche eigentlich von der Leistungspflicht befreit, hat der Beklagte nach Ansicht der zuständigen Zivilkammer zu vertreten, weswegen er Schadensersatz zu leisten hat.

Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass ein Verkäufer seinen Geschäftsbetrieb so zu organisieren hat, dass Veräußerungen, die im Voraus abgeschlossenen Verträgen widersprechen, nicht auftreten. Da der Beklagte entsprechende Vorkehrungen offensichtlich nicht getroffen habe, treffe ihn ein Verschulden. Er hätte dafür sorgen müssen, dass sein Bruder die Waren nicht an andere verkauft.

Darüber hinaus sah das Gericht auch die angegebene Summe von 30.000 € Schadensersatz als angemessen an. In Anbetracht der hohen Anzahl an Hosen, die der Kläger verkaufen wollte, sei dieser Betrag angebracht. Zudem wurde ein Zeuge angehört, der bestätigt hatte die Hosen kaufen zu wollen.

Praxishinweis
Das Urteil ist für Käufer erfreulich. Sie können sich darauf verlassen, dass sie die gekauften Waren auch wirklich erhalten. Sollte es dem Verkäufer nicht möglich sein, die versprochene Leistung zu erbringen, weil er die Waren bereits an andere weiter verkauft hat, besteht ein Schadensersatzanspruch, der auch den entgangen Gewinn umfasst. Für alle, die einen Onlineshop betreiben oder regelmäßig Verkäufe auf eBay tätigen gilt: Der Verkaufsablauf ist streng zu organisieren. Ein Weiterverkauf von Waren, die bereits an andere verkauft aber noch nicht geliefert wurden, muss unterbunden werden, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Dabei sollten auch mögliche Helfer genauestens überwacht und informiert werden, da deren Verschulden dem Verkäufer zugerechnet werden kann.

LG Coburg, Urteil vom 17. 09. 2012, Az. 14 O 298/12


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Kommentare (1)

  • Andreas Göttsche

    19 Februar 2015 um 19:30 |
    Hallo Herr Weiß,

    welche Frist zur Vertragserfüllung (Lieferung der gekauften - nicht lieferbaren - Waren) muss denn dem Verkäufer eingeräumt werden ? Der Verkäufer kann den Käufer ja nicht ewig hinhalten das er "irgendwann" vielleicht doch liefern kann.

    MFG
    A.GOettsche

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