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Verkäufer hat Beweislast für einen Vertragsschluss bei eBay

Verkäufer muss die Beweislast für einen Vertragsschluss bei eBay erbringen


Verkäufer hat Beweislast für einen Vertragsschluss bei eBay

Das OLG Bremen hat die Rechte von Kontoinhabern bei eBay gestärkt. Gibt ein Dritter über das Mitgliedskonto eines Kontoinhabers Kaufangebote ab, haftet dieser nicht für die daraus resultierenden Rechtsfolgen. Laut Gericht reicht der Anscheinsbeweis, dass der Inhaber des Mitgliedskontos die entsprechende Willenserklärung zum Erwerb eines Produktes abgegeben hat, nicht aus.

Der Kläger stellte im März 1010 eine Harley Davidson unter seinem Mitgliedsnamen bei eBay ein. Der Beklagte unterhält bei dem Auktionshaus gleichfalls ein Konto unter einem Pseudonym. Am 25.03.2010 endete die Auktion des Klägers mit einem Zuschlag für den Beklagten zum Preis von 34.000 Euro. Der Kläger bestand auf Erfüllung des Kaufvertrages, der Beklagte bestritt jedoch, das Angebot für das Motorrad abgegeben zu haben. Der Kläger seinerseits hatte nach Auktionsende ein Auto der Marke „Chevy“ erworben. Er führte an, er habe diesen Kauf alleine im Vertrauen auf die eBay-Auktion getätigt. Da der Beklagte jedoch nicht erfüllungsbereit sei, habe er jetzt Probleme damit, dass gekaufte Auto zu bezahlen. Weiterhin führte der Kläger aus, er habe nach der Auktion vergeblich versucht, das streitgegenständliche Motorrad anderweitig zu verkaufen. Schließlich veräußerte der er den Streitgegenstand zu einem Preis von 14.000 Euro an die Zeugin E und erklärte gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Gleichzeitig begehrte er die Differenz zwischen dem mit dem Höchstgebot erreichten Preis (34.000 €) und dem durch die Zeugin E gezahlten Preis (14.000 €). Demzufolge machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Schadenersatzanspruch auf der Grundlage eines entgangenen Gewinns in Höhe von 20.000 € geltend. Er führte an, der Beklagte habe sein Mitgliedskonto nicht ausreichend gegen Hackerangriffe geschützt und sei damit verantwortlich für das abgegebene Gebot und den anschließenden Zuschlag als Höchstbietender.

Das Gericht stellt sich jedoch auf die Seite des Beklagten. Ein Schadenersatz gemäß §§ 280, 281 und 325 BGB kommt nicht in Frage, da der Kläger in der Beweislast steht. Er konnte jedoch keinen Nachweis dahingehend erbringen, dass der Beklagte das Höchstgebot tatsächlich abgegeben hat. Er ist beweisfällig geblieben. Der Vortrag des Beklagten, sein Mitgliedskonto sei gehackt worden, ist zwar unsubstantiiert, jedoch befindet er sich gegenüber dem Kläger im Vorteil, da er nicht in der Beweislast steht. Der Kläger muss nachweisen, dass der Beklagte eine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben hat. Der Anscheinsbeweis reicht nicht aus. Der Sicherheitsstandard im Internet ist nicht ausreichend, um auf die Verwendung des Passwortes durch den Kontoinhaber zu schließen. Die hieraus resultierende Unsicherheit müssen Nutzer von Interplattformen hinnehmen. Der Kläger als Verkäufer des Motorrads hat die Wahl, bei welcher Internetplattform er sein Angebot einstellt. Zudem hätte er mit seinem Angebot sicherere Verkaufswege wählen können. Der Beklagte haftet auch nicht nach den Grundsätzen des Rechtsanscheins, da der Kläger nicht beweisen kann, dass der Beklagte eine dritte Person mit der Wahrnehmung seiner Interessen und den Abschluss des Kaufvertrages für das Motorrad beauftragt hat. Eine nachträgliche Genehmigung des Kaufvertrages beziehungsweise eine Duldungs- oder Absichtsvollmacht durch den Beklagten liegen nicht vor. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht durch den Beklagten ist unsubstantiiert, da er einen unzureichenden Schutz der Zugangsdaten lediglich vermutet.

Eine gewisse Dauer und Häufigkeit der unbefugten Nutzung des streitgegenständlichen Mitgliedskontos und einen daraus resultierenden typischen Geschehensablauf können die Richter gleichfalls nicht feststellen, um einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht zu vermuten. Auch lassen sich die Grundsätze des Deliktrechtes nicht einfach auf das Kaufrecht übertragen, so dass sich der Beklagte das Handeln einer dritten Person unter seinem Namen selbst dann nicht zurechnen lassen muss, wenn er seine Kontodaten nicht ausreichend vor einem unbefugten Zugriff geschützt hat. An der Darlegungs- und Beweislast des Klägers ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte zugegeben hat, der Name der Person, die über sein Mitgliedskonto das Höchstgebot abgegeben hat, sei ihm bekannt.

OLG Bremen, (Hinweis-) Beschluss vom 21.06.2012, Az. 3 U 1/12


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