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Aufhebung einer eBay-Sperre

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 21.07.2022, Az. 10 U 65/22


Aufhebung einer eBay-Sperre

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied am 21.07.2022, dass keine Dringlichkeit vorliege, wenn ein eBay-Händler nach seiner Kontosperrung elf Wochen für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung wartet. Zudem sei die Aufhebung einer Kontosperrung nur ausnahmsweise auch per einstweiliger Verfügung möglich. Nämlich dann, wenn durch die Sperre eine existenzielle Notlage ausgelöst werde.

Wie lange eilt es?
Verfügungskläger war ein eBay-Händler, der illegal Gebraucht-Software anbot und verkaufte. Aufgrund dessen sperrte eBay seine beiden Nutzerkonten. Daraufhin beantragte der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit sollte eBay aufgegeben werden, die Löschung seiner Konten unverzüglich rückgängig zu machen und die Sperre aufzuheben. Die Vorinstanz wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung per Beschluss zurück. Dagegen legte der Verfügungskläger Beschwerde ein. Daraufhin führte die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durch und wies per Beschluss den Antrag (erneut) zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Verfügungskläger Berufung ein.

Elf Wochen widersprechen Dringlichkeit
Das Oberlandesgericht Brandenburg befand, dass der Verfügungskläger bereits den Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Denn er habe elf Wochen abgewartet, um gegen die Sperrung seiner Nutzerkonten vorzugehen. Damit sei das Verfügungsverfahren nicht zügig betrieben worden, was gegen die erforderliche Dringlichkeit spreche. Eine derartige späte Antragstellung sei schädlich, wenn dem Gläubiger die Gefährdung seiner Rechtstellung bekannt war oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb. Wisse er von seiner gefährdeten Rechtstellung, müsse er sich unverzüglich darüber klar werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen möchte.

Existenzbedrohung lässt auf schnelles Handeln schließen
Der Verfügungskläger habe lediglich erklärt, dass kein „dringlichkeitsschädliches Zuwarten“ vorliege, so das Gericht. Er habe insoweit das OLG Hamm zitiert, wonach die zeitliche Obergrenze bei drei Monaten liege. Das ergebe sich aus der angeführten Entscheidung aber gerade nicht. Vielmehr habe das OLG Hamm in dem von ihm entschiedenen Fall eine fehlende Dringlichkeit wegen des Zuwartens über ca. drei Monate hinweg angenommen. Daraus lasse sich nicht schließen, dass das OLG Hamm bei einem Zuwarten über elf Wochen hinweg noch von einer Dringlichkeit ausgegangen wäre. Dies gelte umso mehr, als der Verfügungskläger vorgetragen habe, die Kontensperrung sei für ihn und seine Familie existenzbedrohend. In einem solchen Fall habe es nahegelegen, umgehend nach der Kontensperrung zu versuchen, eine Unterlassungsverfügung zu erwirken.

Vorwegnahme der Hauptsache nur in speziellen Fällen
Das OLG war zudem der Ansicht, mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens sei die Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig. Die Hauptsache dürfe nur unter besonderen, engen Voraussetzungen vorweggenommen werden. Dies sei regelmäßig bei einer existentiellen, irreparablen Schädigung des Antragstellers möglich. Für die Feststellung seien die berechtigten Interessen von Antragsteller und Antragsgegner gegeneinander abzuwägen. Es genüge nicht, dass ohne den Erlass der beantragten Verfügung die Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wesentliche Nachteile abzuwenden sind. Vielmehr müsse der Antragsteller dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen sein. Oder es müssen ihm erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, so dass die spätere Geltendmachung nicht zumutbar sei. Dafür sei es erforderlich, dass er anderenfalls in eine existentielle Notlage gerät.

Geringer Umsatz kein Beweis für Existenzbedrohung
Das Vorbringen des Verfügungsklägers zu seiner existenziellen Notlage habe erheblichen Zweifeln unterlegen, so das Gericht weiter. Zwar habe er zunächst das Wegbrechen eines bedeutenden Internetmarktplatzes glaubhaft gemacht. Es habe aber die Glaubhaftmachung gefehlt, seine wirtschaftliche Existenz sei bedroht. Bemerkenswert sei, dass der Verfügungskläger regelmäßig nur die erzielten Umsätze dargestellt habe. Es wäre aber für die Darlegung einer existenziellen Notlage naheliegender gewesen, Einkommensteuererklärungen und gegebenenfalls Einkommensteuerbescheide vorzulegen. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass der Verfügungskläger noch über andere Einnahmen oder auch Vermögen verfügt.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 21.07.2022, Az. 10 U 65/22


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