• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Vorzeitiger Abbruch von eBay-Auktion

AG Darmstadt, 303 C 243/13


Vorzeitiger Abbruch von eBay-Auktion

Das Amtsgericht (AG) in Darmstadt hat mit seinem Urteil vom 25.06.2014 unter dem Aktenzeichen 303 C 243/13 entschieden, dass das vorzeitige Beenden einer eBay-Auktion zulässig sein kann. 

Der Kläger begehrt Erfüllung, hilfsweise Schadensersatz aus einem Vertrag, der im Rahmen einer Verkaufsaktion bei eBay zustande gekommen sein soll.

Der Beklagte stellte bei eBay einen Rückwärtskipper zum Startpreis von 1 Euro ein, die Laufzeit betrug 10 Tage. Der Wert sollte 2350 Euro sein. Am nächsten Tag hat der Beklagte die Auktion beendet und alle Angebote gestrichen. 

Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Höchstbietender bei einem Artikel.

Der Kläger forderte den Beklagten zuerst per E-Mail und dann mittels anwaltlichen Schreibens auf, ihm den Artikel, einen "Rückwärtskipper" zum Preis von 156,55 € auszuhändigen - ohne Erfolg. 

Gemäß der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der eBay-Grundsätze gibt ein Anbieter mit dem Einstellen eines Artikels ein verbindliches Angebot ab. Auch bei vorzeitiger Beendigung durch den Anbieter komme ein Vertrag mit dem dann Höchstbietenden zustande, wenn nicht der Anbieter gesetzlich berechtigt war, das Angebot abzubrechen und die Gebote zu streichen. 

Nach diesen Grundsätzen sei laut Kläger ein Kaufvertrag zustande gekommen. Laut eines Sachverständigengutachten habe der gebrauchte Rückwärtskipper einen tatsächlichen Wert von 2350 €.

Da der Kläger nicht zu einem vom Gericht angesetzten Termin erschien, hat das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen.

Hiergegen legt der Kläger Einspruch ein und verfolgt sein Begehren weiter. 

Der Beklagte meint, er sei zur vorzeitigen Beendigung des Angebots berechtigt gewesen. Außerdem habe er nicht gewusst, dass er ein bindendes Angebot abgegeben habe, welches nur unter zusätzlichen Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden könnte. Der Kläger habe auch kein Kaufinteresse gehabt, vielmehr sei der Kläger ein so genannter „Abbruchjäger“, der ständig eine Vielzahl kleiner Gebote auf teure Artikel abgebe, um bei eventuellem Abbruch der Auktion „zuzuschlagen“.

Da AG ist der Ansicht, der Kläger habe den Einspruch zwar zulässig eingelegt, in der Sache habe er jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger könne gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch Übereignung des Rückwärtskippers aus dem § 433 BGB ableiten. Ein rechtswirksamer Kaufvertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Ein solcher richte sich nach den §§ 145 ff. BGB

Zwar habe der Beklagte ein verbindliches Angebot abgegeben, jedoch könne der Anbietende nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 145 BGB die Bindungswirkung grundsätzlich ausschließen oder einschränken, beispielsweise durch eine Bedingung, einen Widerrufsvorbehalt, etc. 

Hierzu verweist das Gericht auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.10.2013 (Aktenzeichen I-22 U 54/13, 22 U 5).

Da es nach den AGB von eBay zulässig sei, ein Angebot zu unterbrechen, habe dem Bietenden klar gewesen sein müssen, dass ein Angebot stets unter Vorbehalt der Angebotsrücknahme stehe.

Interessant an diesem Urteil ist insbesondere, dass sich hier das Amtsgericht gegen die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung stellt und diese als wenig überzeugend bezeichnet.

Amtsgericht (AG) Darmstadt, Urteil vom 25.06.2014, Aktenzeichen 303 C 243/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland