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Anwalt haftet wegen versäumter Einlegung der Klage

OLG Hamm, 28 U 98/13


Anwalt haftet wegen versäumter Einlegung der Klage

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 23. Oktober 2014 zugunsten eines Fußballtrainers der zweiten Bundesliga entschieden, dass dem Mandanten ein Schadensersatzanspruch in Höhe seines Jahressalärs zusteht, wenn es sein Anwalt versäumt, innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Gericht einzulegen. Durch die Versäumnis des Rechtsanwaltes war die nicht berechtigte Auflösung des Arbeitsvertrages wirksam geworden. Der Advokat wurde daraufhin vom Gericht verurteilt, dem Fußballtrainer nicht nur sein entgangenes Gehalt, sondern auch die versäumten Sonderprämien im Wege des Schadensausgleiches zu zahlen. Dem streitigen Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Trainer der ersten Mannschaft eines Zweitligavereins. Bereits wenige Spieltage vor dem Saisonabschluss 2007/2008 wurde der Cheftrainer durch Kündigung entlassen. Als Grund für die Verantwortlichen aus, dass die Fußballmannschaft unter seiner Führung nicht an die sportlichen Vorgaben des Vorstandes anknüpfen konnte. Der Arbeitsvertrag wurde daraufhin ordentlich zum 31. Dezember 2008 gekündigt, obwohl der Mannschaftsverantwortliche ursprünglich bis Juni 2010 bei dem Verein unter Vertrag stehen sollte. Der Betroffene hielt die vom Verein ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Daher bat er einen Rechtsanwalt um rechtlichen Beistand sowie um Prüfung der Rechtmäßigkeit seines vorgelegten Kündigungsschreibens. Der Rechtsbeistand widersprach sodann der Kündigung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Trainers. Er versäumte es jedoch, innerhalb der gesetzlich normierten Dreiwochenfrist die Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

Der Trainer war daher der Ansicht, dass der Beauftragte Rechtsanwalt gegen seine anwaltlichen Tätigkeit Pflichten verstoßen habe. Er schulde ihm daher Schadensersatz in Höhe seines ausgebliebenen Gehaltes sowie etwaiger Sonderprämien. Bei Fortdauer seines unterzeichneten Vertrages bis zum 30. Juni 2010 hätte ihm ein Verdienst in Höhe von über 600.000 € zugestanden, die er antragsgemäß in seinem Klagebegehren geltend gemacht hat.

Das OLG Hamm gab dem Schadensersatzbegehren des Klägers statt. Dabei sprach der Senat dem Kläger eine bezifferte Summe in Höhe von 330.000 € als nennbare Schadenspositionen zu. Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass der Beklagte Advokat auch die weiteren Kosten, die dem Kläger aufgrund von Steuern und Abgaben entstanden sind, zu tragen habe. Insgesamt titulierte der 28. Zivilsenat einen Schaden in Höhe von etwa 640.000 €.

Zur Begründung führte das OLG aus, dass der Rechtsbeistand gegen die Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsdienstvertrag verstoßen habe. Er hätte ihn bei der Prüfung darauf aufmerksam machen müssen, dass die Kündigungsschutzklage gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung innerhalb einer dreiwöchigen Frist hätte eingereicht werden müssen. Darauf hätte der Rechtsanwalt hinweisen müssen, und aufgrund seiner Erfahrung auch können. Der Senat kam in seinem Urteil zu der Einschätzung, dass die fristgerecht eingelegte Klage gegen die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich verlaufen wäre.

Der Fußballverein sei schon aufgrund des befristeten Kontraktes, der bis zum 30. Juni 2010 zwischen den Parteien gelten sollte, nicht zu einer ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Im Wege der Kündigungsschutzklage hätte der Kläger von dem Arbeitgeber verlangen können, sein vertragsgemäßes Gehalt zu beziehen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Verein ihn als Trainer bis zum 30. Juni 2010 von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht erwiesen, dass sich der Kläger und der Verein auf eine Abfindungszahlung verständigt hätten. Der Kläger müsse es sich auch nicht zurechnen lassen, dass er während seiner Freistellung sowohl in Frankreich als auch in Italien hospitiert habe. Anderweitige Verdienste stehen dem Anspruch nicht entgegen.

Das Gericht verurteilte den Rechtsanwalt daraufhin, etwa 330.000 € an den Kläger zu zahlen. Diese Summe konnte er als Verdienstausfallschaden beziffern. Der Anspruch sei in der Höhe daran zu messen, was der Kläger bei einer Weiterbeschäftigung erwirtschaftet hätte. Der 28. Zivilsenat berücksichtigte daher bei seinem Urteil sowohl das im Kontrakt vereinbarte Gehalt sowie die Punkteprämien. Der Verdienstausfallschaden sei jedoch im Hinblick auf ersparter Aufwendungen zu reduzieren. Die Höhe der Punkteprämie sei dahingehend zu bestimmen, wie viele Punkte unter den folgenden Cheftrainern erzielt worden sind. Auf eine hypothetische Einflussnahme des Klägers im Hinblick auf die tatsächlichen Spielergebnisse komme es bei der Berechnung nicht an, so die Auffassung des OLG Hamm. Dies gehe bereits daraus hervor, dass der Trainer von dem Verein vorzeitig suspendiert worden ist, was ihm unter keinen Umständen zum Nachteil gemacht werden dürfe.

Den Anspruch auf Ausgleich seines Bruttolohns habe der Kläger jedoch noch nicht, da er gegenüber den Finanzbehörden noch keine Abgaben und Steuern geleistet habe. Dieser Schaden müsse jedoch nach erfolgter Berechnung ebenfalls vom säumigen Rechtsanwalt getragen werden.

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2014, Az. 28 U 98/13


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