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Unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am Arbeitsplatz

BAG, Urteil vom 16.07.2015, Az. 2 AZR 85/15


Unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am Arbeitsplatz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 16.07.2015 unter dem Az. 2 AZR 85/15 entschieden, dass ein unerlaubtes Anfertigen digitaler Kopien am Arbeitsplatz einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB für den Arbeitgeber darstellt. Die Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung von Raubkopien begründe die außerordentliche Kündigung auch unabhängig davon, ob die Raubkopien während der Arbeitszeit hergestellt worden seien. Unerheblich sei es ferner, ob die Herstellung der Raubkopien strafbar sei. Ferner sei es unerheblich, ob die Herstellung im Alleingang oder gemeinsam mit Mittätern erfolgt sei. Auch die Erlaubnis des Arbeitgebers zur privaten Nutzung des dienstlichen PC stelle keine Genehmigung zur Anfertigung von Raubkopien dar.

Der Rechtsstreit drehte sich um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die hilfsweise ordentlich erklärt worden war.
Der Kläger arbeitete beim beklagten Land seit dem Jahre 1992 als Justizangestellter. Er war am Oberlandesgericht in N für die IT verantwortlich.
Im Jahre 2013 wurde ihm vom Geschäftsleiter des Oberlandesgerichts im Rahmen eines Personalgespräches vorgeworfen, dienstliche Farbdrucker für die Herstellung so genannter CD-Cover benutzt zu haben.
Binnen viereinhalb Jahren seien für das Oberlandesgericht 2325 DVD und 1500 CD bestellt worden. Nach des Klägers eigenen Angaben seien im Dienst nur sehr wenige davon benötigt worden. Der Verbleib der restlichen Materialien sei nicht aufzuklären.
Im Rahmen eines weiteren Personalgesprächs erklärte der Kläger, „alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs“ sei, gemacht zu haben. Er durfte den Rechner auch zu Hause nutzen. "Natürlich" sei auch damit kopiert worden. Er wisse nicht mehr, was alles kopiert worden sei, er habe anderen Leuten einen Gefallen damit tun wollen. Er habe nicht mitgeteilt, dass andere Personen den Rechner ebenfalls genutzt hätten, da es sich bei dem Rechner nur um einen Testrechner gehandelt hätte. Seit 2012 hätte er ein Passwort genutzt. Er habe nicht für sich selbst private Dinge erledigt, sondern nur zuhause und nur für andere Personen aus dem OLG.
Mit Schreiben vom 18.04.13 kündigte das Land das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos. In der Akte befand sich ein Vermerk, der Kläger habe bei der Aushändigung seiner Kündigung erklärt, die „zuvor getätigten Aussagen“ zurücknehmen zu wollen. Er wolle seine Kollegen und seine Vorgesetzte schützen.

Der Kläger hat sich gegen beide Kündigungen im Klageweg gewandt. Er macht geltend, der fristlosen Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund, die ordentliche Kündigung sei aus sozialen Gründen ungerechtfertigt. Das Kopierprogramm habe er nur gelegentlich genutzt. Eine schwerwiegende Pflichtverletzung stelle das nicht dar, er habe auch keine „illegalen Kopien“ angefertigt. Die Brennvorgänge seien ihm nicht zuzuordnen. Auch andere Kollegen hätten Zugang gehabt. Im Übrigen sei auch die Frist aus § 626 BGB nicht gewahrt worden.

Das beklagte Land ist jedoch der Ansicht, der Kläger habe einen Arbeitszeitbetrug begangen, er habe sich mit Herstellung der Raubkopien strafbar gemacht und hätte Arbeitsmaterial zu diesem Zweck genutzt. Das Vertrauen in ihn als Angestellten sei unwiederbringlich zerstört.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und auch das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger Recht gegeben und die Berufung des Landes zurückgewiesen. Doch die Revision, mit der das beklagte Land sein Ziel weiterverfolgte, war erfolgreich.

Denn die Berechtigung zur fristlosen Kündigung komme unter mehreren Gesichtspunkten in Frage. Ein Arbeitgeber, vor allem eine Justizbehörde, habe ein starkes Interesse daran, dass dienstliche Rechner nicht zur Herstellung privater Raubkopien benutzt werden. Das gelte auch dann, wenn die Vorgänge möglicherweise nicht strafbar seien.
Eine Strafbarkeit oder ein „Arbeitszeitbetrug“ würden allerdings das Gewicht des Kündigungsgrundes verstärken. Darüber hinaus könne die zweckwidrige Verwendung von CD- bzw. DVD-Rohlingen auf Kosten des beklagten Landes schon als alleiniger Kündigungsgrund gelten.

BAG, Urteil vom 16.07.2015, Az. 2 AZR 85/15


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