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Duschen und Um­ziehen als Arbeits­zeit?

LAG Düsseldorf, Vergleich vom 30.07.2015, Az. 9 Sa 425/15


Duschen und Um­ziehen als Arbeits­zeit?

Zentrale Streitfrage vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf war, ob der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, auch die Wasch- und Umkleidezeiten zu vergüten. Geklagt hatte ein Werkstattmitarbeiter gegen ein städtisches Verkehrsunternehmen. Bei diesem ist der Kläger bereits seit dem Jahr 1996 beschäftigt. Er arbeitet als Kfz-Mechaniker. Das Arbeitsverhältnis wird darüber hinaus näher durch einen Spartentarifvertrag der Nahverkehrsbetriebe geregelt. In dem Tarifvertrag ist unter anderem auch geregelt, welche Kleidung von einem Mitarbeiter zu tragen ist. Konkret besagt die entsprechende Regelung, dass die dienstliche Bekleidung auch wirklich nur während der Arbeitszeit getragen werden darf. Weiterhin hat die Beklagte eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Diese schreibt dem einzelnen Mitarbeiter vor, dass die von der Beklagten gestellte Arbeitskleidung ausschließlich bei der Arbeit getragen werden darf. Eine private Nutzung ist dementsprechend untersagt. Die Arbeitskleidung, die auch mit einem Firmenlogo ausgestattet ist, wird nicht nur von der Beklagten bereitgestellt, sondern ebenfalls im Betrieb gewaschen.

In dem Rechtsstreit, der erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Oberhausen ausgetragen worden ist, vertrat der Kläger die Ansicht, dass das Umziehen ebenfalls zur Arbeitszeit gehöre, so dass die Beklagte verpflichtet sei, die notwendige Zeit auch zu vergüten. Aufgrund der Vereinbarung müsse die zur Verfügung gestellte Bekleidung schließlich in Betrieb bleiben. Es sei dem einzelnen Mitarbeiter darüber hinaus untersagt, die Arbeitskleidung während der privaten Zeit zu tragen. Dementsprechend sei es auch nicht möglich, die Dienstkleidung bereits zu Hause anzuziehen, um damit den Weg zur Arbeitsstelle zurückzulegen. Dies sei allerdings auch unzumutbare, da sich während der Arbeit zwangsläufig Öl- und Fettflecken nicht vermeiden lassen. Der Kläger hat in dem Verfahren behauptet, dass die Zeit in der Umkleidekabine sowohl vor als auch nach dem Dienst jeweils etwa fünf Minuten betrage.

Da der einzelne Mitarbeiter nach der Arbeitszeit auch noch duschen müsse, sei der Umkleidevorgang zudem unterbrochen. Bei Arbeitsende sein dementsprechend 15 Minuten zu berücksichtigen. Der Kläger verlangte auf dieser Grundlage für den Zeitraum vom März 2014 bis zum Oktober 2014 Zahlung der ausstehenden Vergütung, die er mit 750,08 € bezifferte, und die er mit den Zeiten für das Waschen sowie das Umziehen begründete. Die Beklagte hat demgegenüber beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht nach bestehe keine Rechtspflicht dazu, die geltend gemachten Zeiten vergüten zu müssen. Dem Kläger stehe es insoweit frei, die Arbeitskleidung auch schon vor der Arbeitsaufnahme anzulegen. Stattdessen könne er die Dienstkleidung auch während des Arbeitsweges tragen. Die Möglichkeit, die Kleidung erst in den Betriebsräumen anzuziehen, sei vielmehr ein Angebot für die Mitarbeiter.

In der ersten Instanz hat das Amtsgericht Oberhausen der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts handle es sich bei den Wasch- und Umkleidezeiten um Arbeitszeit, die entsprechend von der Beklagten zu vergüten ist. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung vor dem LG Düsseldorf eingelegt. Sie beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Im Ergebnis hat die Berufungsinstanz keine Entscheidung getroffen, sondern eine erfolgreiche Vergleichsverhandlungen mit den Parteien geführt. Das Gericht hat aber eindeutig darauf hingewiesen, dass die Vergütungspflicht deswegen begründet sein könnte, weil das Waschen und das Umziehen durch eine gewisse Fremdnützigkeit geprägt sind. Allerdings hat das LAG auch darauf hingewiesen, dass zwischen der Duschzeit sowie der Zeit in der Umkleide eine Differenzierung vorzunehmen ist. Bereits in der Vergangenheit habe das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Zeiten in der Umkleide vergütungspflichtig sind, insoweit dadurch das Interesse des Arbeitgebers verfolgt wird. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber die Weisung erteilt, dass die Arbeitskleidung während der Arbeit zu tragen ist und eine private Nutzung untersagt wird. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzungen in dem Rechtsstreit erfüllt sein könnten. Die Frage, ob auch Waschzeiten vergütet werden müssen, hat das LAG offen gelassen. Dies sei deswegen schwierig, weil die Fremdnützigkeit mit dem individuellen Verschmutzungsgrad vereinbart werden muss.

Im Ergebnis haben sich die Parteien dann darauf verständigt, dass die Beklagte dem Kläger für den geltend gemachten Zeitraum das ausstehende Arbeitsentgelt in Höhe von 375,04 € zahlt.

LAG Düsseldorf, Vergleich vom 30.07.2015, Az. 9 Sa 425/15


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