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Beauftragung des Privatdetektivs durch Arbeitgeber

LAG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2016, Az. 4 Sa 61/15


Beauftragung des Privatdetektivs durch Arbeitgeber

Mit seinem Urteil vom 20.07.2016 hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart entschieden, dass es rechtswidrig ist, einen Detektiv mit der Beobachtung eines Mitarbeiters zu beauftragen, wenn durch diesen Mitarbeiter eine Wettbewerbsverletzung vorliegt oder vermutet wird.
 
Im entschiedenen Fall war der klagende Mitarbeiter in einem Unternehmen tätig und längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Es wurde dem Arbeitgeber jedoch der Umstand bekannt, dass der arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer drei Söhne hatte, die zeitgleich ein Unternehmen gründeten, das quasi teilweise als Konkurrent des Arbeitgebers des erkrankten Mitarbeiters tätig wurde. Somit lag für den beklagten Arbeitgeber der Verdacht nahe, dass der später gekündigte Mitarbeiter gar nicht erkrankt wäre, sondern vielmehr seine Arbeitskraft dem Unternehmen seiner Söhne zur Verfügung stellte, während er weiter im Dienst bei seinem eigentlichen Arbeitgeber stand, als er arbeitsunfähig geschrieben war. Zudem machte er damit nach Ansicht seines Arbeitgebers diesem in einem Mitbewerber-Unternehmen Konkurrenz. Die ähnlich gelagerte Tätigkeit im Unternehmen seiner Söhne war ihm von seinem Arbeitgeber aber ausdrücklich untersagt worden. Seinen Verdacht fand der beklagte Arbeitgeber dadurch bestätigt, dass das Fahrzeug des erkrankten Klägers während der Arbeitsunfähigkeit vor dem Werk der Söhne abgestellt war. Diese Tatsache hatte ein in seinem Auftrag operierender Detektiv herausgefunden. In der Folge hatte der beklagte Unternehmer die betreffenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Jahr 2014 nachträglich nicht mehr anerkannt.
 
Im Nachgang forderte der Arbeitgeber jetzt sowohl Schadensersatz vom Arbeitnehmer für die Kosten der Detektiv-Beauftragung als auch einen Schadensersatz für den Schaden, der ihm entstanden sei, weil der Mitarbeiter mit seinen Insider-Kenntnissen und damit wettbewerbswidrig im konkurrierenden Unternehmen der Söhne gearbeitet hat.
 
Die gegnerische Partei, der auf Schadensersatz verklagte Arbeitnehmer, hat dagegen vorgetragen, dass die gewonnenen Erkenntnisse über seine Tätigkeit bei den Söhnen aus einer rechtswidrigen Beobachtung durch einen Detektiv stammten und damit einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz darstellen würden.
 
Das LAG Stuttgart ist mit seinem Urteil dieser Rechtsauffassung des beklagten Arbeitnehmers gefolgt.
 
Die Beauftragung des Detektives durch den Arbeitgeber stellt einen unzulässigen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre des Mitarbeiters dar. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse dürften in der Folge mithin nicht als Beweis durch den Arbeitgeber verwendet werden, wenn die Einwilligung des Mitarbeiters zur Verwendung der Daten nicht vorliegt. Ohne Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters dürften die Daten dagegen nur verwendet werden, wenn dazu eine verfassungsgemäße Rechtsvorschrift einschlägig wäre. Das könnte der Fall sein, wenn die Beauftragung des Detektives der Aufklärung einer Straftat dienen würde. Da in diesem Fall aber zum Beispiel der Tatbestand des Betruges zum Nachteil des Arbeitgebers entfällt, weil zum Zeitpunkt der Beobachtung bereits keine Lohnzahlung durch den Arbeitgeber mehr an den Mitarbeiter erfolgte, da dieser bereits im Krankengeldbezug stand, kann die Überwachung in diesem Fall nicht gesetzmäßig werden. Ein etwaiger Betrug gegenüber der Krankenkasse hat keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis und kann somit ebenfalls keine nachträgliche Rechtfertigung der Beobachtung darstellen. Selbst eine mit Vorsatz begangene Wettbewerbsverletzung würde nicht unter die strikten Ausnahmetatbestände des § 32 BDSG fallen.
 
LAG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2016, Az. 4 Sa 61/15


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