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Versenden von Bildern in WhatsApp-Gruppe ist kein Kündigungsgrund

Versenden von fremdenfeindlichen Bilder in WhatsApp-Gruppe ist kein Kündigungsgrund


Versenden von Bildern in WhatsApp-Gruppe ist kein Kündigungsgrund

Das Arbeitsgericht Mainz kam in seiner Entscheidung vom 15.11.2017, Az. 4 Ca 1240/17 zu dem Ergebnis, dass das Versenden von fremdenfeindlichen Bildern in einem WhatsApp-Gruppenchat zwischen Kolleginnen und Kollegen vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Teilnehmers umfasst ist, da dieser von der Vertraulichkeit der Konversation ausgehen dürfe. Die infolge dieses Verhaltens erfolgte Kündigung durch den Arbeitgeber stelle damit nicht automatisch einen Kündigungsgrund dar, auch wenn sich der Inhalt der Bilder nicht mit den dem Arbeitnehmer zukommenden Aufgaben vertrage.

Fremdenfeindliche Bilder in WhatsApp-Gruppe
Der Kläger ging gegen eine von der beklagten Stadt ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung vor. Diese hatte ihm als Mitarbeiter des gemeindlichen Kontroll- und Vollzugsdienstes, wobei er täglich in Kontakt zu ausländischen Mitbürgern stand und unter anderem an Abschiebungen beteiligt war, fristlos, hilfsweise ordentlich, gekündigt, nachdem ein Gruppenmitglied der unter den Kollegen und Kolleginnen der Abteilung gegründeten WhatsApp-Chatgruppe Inhalte dieser Konversation offenbart hatte. Hieraus wurde deutlich, dass der Kläger Bilder versendet hatte, welche einen eindeutigen rechtsextremistischen Bezug aufweisen. Die Beklagte sah dieses Verhalten des Klägers als unvereinbar mit den Grundprinzipien der Verfassung an und hielt es für unverantwortlich, ihn in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis weiter zu beschäftigen. Er sei deren Ansicht nach persönlich nicht mehr geeignet, seine Tätigkeit Gewissenhaft und gesetzesmäßig auszuführen, weshalb seine fristlose Kündigung auch gerechtfertigt wäre. Damit widersetzte sich die Beklagte dem Personalrat, welcher hinsichtlich der Kündigung grundlegende Bedenken äußerte.

Bilder spiegeln nicht politische Grundeinstellung des Klägers wieder
Dieser Auffassung der Beklagten widersprach der Kläger. Laut seinem Vortrag würden die gefundenen Dateien keinesfalls seine politische Grundeinstellung und seine Meinung zur augenblicklichen Situation in der Welt wiederspiegeln. Er habe die Bilder nie selbst aus dem Internet auf sein Handy geladen und verschickt. Vielmehr habe er diese anderweitig erhaltenen Fotos dummerweise in einer Art „Handlungsreflex“ lediglich gruppenintern spaßeshalber weitergeleitet.
Er habe dabei nicht nachgedacht und auch keine politische oder fremdenfeindliche oder rechtsextremistische Absicht verfolgt. Außerdem habe die Beklagte die Daten seiner Ansicht nach rechtswidrig erlangt.

Arbeitsgericht Mainz hielt Kündigung für unwirksam
Das Arbeitsgericht Mainz sprach sich für den Kläger aus. Es gab seinem Antrag statt und hielt die Kündigung für unwirksam, weshalb festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis zwischen diesem und der beklagten Stadt nicht beendet worden war. Die Beklagte wäre weder zur fristlosen noch zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen.

Rückgriff auf Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Hinsichtlich seines Urteils orientierte sich das Gericht maßgeblich an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.12.2009 – 2 AZR 534/08. Dieser lag eine Kündigung einer Organisationsleiterin wegen ehrverletzender Äußerungen zugrunde, welche diese innerhalb eines mit ihren beiden Kolleginnen stattgefundenen Gesprächs gegenüber dem unmittelbar vorgesetzten Bezirksdirektor aussprach. Das BAG stellte diesbezüglich fest, dass ausgesprochene Beleidigungen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen darstellen, einen wichtigen arbeitsvertraglichen Verstoß zur Folge haben. Allerdings seien bei der rechtlichen Würdigung stets auch die Umstände, unter denen diffamierende oder ehrverletzende Bemerkungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen gefallen sind, zu berücksichtigen. Eine Kündigung infolge eines solchen Verhaltens sei gerade dann nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, wenn sich die Äußerungen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen zugetragen hätten. Die Aussagen würden nämlich aufgrund ihrer Vertraulichkeit den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG genießen. Der Arbeitnehmer dürfe sich darauf verlassen, dass seine  Bemerkungen im Rahmen solcher Unterhaltungen vertraulich bleiben und nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es könne arbeitsrechtlich nicht zu dessen Lasten gehen, wenn sich ein Teilnehmer der Unterredung später gegen dessen Willen über die Vertraulichkeit hinweg setze und die negativen Äußerungen des Arbeitsnehmers an den Vorgesetzten weitergebe.

Gruppenchat war privat und vertraulich
Diese statuierten Grundsätze des BAG zog das Arbeitsgericht Mainz für die vorliegende Streitigkeit entsprechend heran. In die WhatsApp-Kommunikation wären insgesamt nur sechs Personen involviert gewesen, weshalb der Teilnehmerkreis sehr begrenzt gewesen sei. Die Mitglieder hätten davon ausgehen können, dass die in der Konversation verschickten Texte und Bilder nicht von Dritten gelesen werden und die jeweiligen Nachrichten auch von jedem Teilnehmer diskret behandelt werden, gerade weil diese nicht den Erwartungen des Dienstherrn an seine Mitarbeiter entsprachen. Nach Ansicht des Gerichts könne es qualitativ keinen Unterschied machen, dass die streitigen Darstellungen im Vergleich zu der Entscheidung des BAG gegenüber fünf Personen geschahen. Ferner hätten die Kollegen und Kolleginnen ausschließlich auf ihren privaten Smartphones und nicht etwa auf ihren Diensthandys kommuniziert, weshalb die Chatgruppe entgegen der Meinung der Beklagten als private Angelegenheit anzusehen ist. Vereinzelt wahrnehmbare dienstliche Belange wie etwa Krankmeldungen oder Diensteinteilungen stünden dieser Annahme nicht entgegen. Hinzu komme, dass für eine solche Einstufung stets die jeweilige Äußerung entscheidend ist, nicht hingegen der Chatverlauf in seiner Gesamtheit.

Äußerungen des Klägers im Chat sind schutzwürdig
Die versendeten Bilder des Klägers seien deshalb schutzwürdig, auch wenn sie fremdenfeindliche und rechtsextremistische Bezüge vorweisen und somit im Hinblick auf die dem Kläger zukommende Tätigkeit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 626 BGB verkörpern würden. Die spätere Weiterreichung der inakzeptablen Nachrichten durch Teilnehmer der Unterhaltung dürfe nach dem Wortlaut des BAG „arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des [sich negativ äußernden] Arbeitnehmers gehen“.
Eine verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten sei damit nicht gerechtfertigt. Zudem dürften die Bilddateiversendungen auch nicht für eine personenbedingte Kündigung des Klägers wegen fehlender Verfassungstreue verwendet werden.

Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 15.11.2017, Az. 4 Ca 1240/17

von Sabrina Schmidbaur


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