Anforderungen an eBay-Verkäuferangaben
Das Landgericht (LG) in Coburg hat mit seinem Urteil vom 09. März 2006 unter dem Az. 1 HK O 95/05 entschieden, dass ein Händler, der mit gebrauchten und neuen Computern handelt, in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Händler steht, der sowohl mit neuen als auch mit gebrauchten Rechnern und Retourenware handelt.
Außerdem dürfe eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse auch bei eBay-Anbietern nicht fehlen, anderenfalls liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung vor.
Es benachteilige ferner den Verbraucher, wenn in einer Widerrufsbelehrung geregelt sei, dass eine Rückabwicklung des Vertrags nur möglich sei, wenn der Artikel in der Original-Verpackung zurückgeschickt werde.
Nach einem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung stritten die Parteien um deren Rechtmäßigkeit. Der Kläger vertreibt Produkte aus dem Bereich Computer, u.a. handelt er auf der Plattform eBay. Die Beklagte vertreibt dort ebenfalls Waren aus diesem Bereich. Unter anderem bot sie Endverbrauchern ein Subnotebook an. Dem Angebot war keine Email-Adresse und auch keine Telefonnummer beigefügt.
Die Belehrung zu dem Angebot sowie die AGB verweisen darauf, dass Ware nur in der Originalverpackung zurückgenommen werde. Ein Rückgaberecht für fehlerhafte gebrauchte Geräte wurde ausgeschlossen. Im Hinblick auf Transportschäden hieß es in der Belehrung: “Bei Schäden geht die Gefahr zu Lasten des Käufers, nicht des Verkäufers. Daher versenden wir nur versichert. Falls ein unversichertes Päckchen verloren geht, haben Sie Pech gehabt. Ich bitte das zu berücksichtigen, wenn Sie auf unversicherten Versand bestehen.”
Die Klägerin forderte angesichts dieses Angebots die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes verwies die Beklagte darauf, dass die Verstöße geändert worden seien. Die Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass kein Verfügungsanspruch und auch kein Verfügungsgrund bestehe. Der Verfügungskläger sei kein “echter” Mitbewerber. Die Beklagte habe ausschließlich gebrauchte Computer oder Ware mit leichten Fehlern verkauft. Auch sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Da der Kläger sich auch selbst, wenn auch in einer anderen Branche, wettbewerbswidrig verhalte, sei das Verfahren als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. Zudem stelle ein Verstoß gegen § 6 TDG keinen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen dar.
Das Gericht sieht das jedoch anders und gibt dem Kläger Recht. Dem Kläger stehe der Unterlassungsanspruch gemäß der §§ 3, 4, 8 UWG zu.
Die Parteien seien Mitbewerber gemäß § 8 UWG, da sie in der gleichen Branche die gleichen Waren anböten. Sie betätigen sich beide auf demselben Markt, gemessen in sachlicher, räumlicher und zeitlich relevanter Hinsicht.
Unerheblich sei es, ob die Beklagte Gebrauchtwaren anbiete.
Auch sei das Angebot der Beklagten ein Verstoß gegen §§ 3, 4 UWG. Damit beeinträchtige sie Mitbewerber nicht nur unerheblich.
Hinzu komme, dass auch die Belehrung inhaltlich unrichtig sei, denn die Ausübung eines Widerrufrechts und die Rückabwicklung von Verträgen sei nicht vom Vorhandensein einer Originalverpackung abhängig.
Auch habe ein Verkäufer Geräte mit Fehlern zurückzunehmen und könne diese Rückgabe nicht durch AGB wirksam ausschließen.
Auch eine Widerholungsgefahr sei nicht beseitigt worden, da die Beklagte eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe. Daher sei die einstweilige Verfügung berechtigt gewesen.
LG Coburg, Urteil vom 09. März 2006, Az. 1 HK O 95/05