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Fotoklau: Schuldner muss eBay zur Entfernung der Bilder auffordern

BGH, I ZR 76/13


Fotoklau: Schuldner muss eBay zur Entfernung der Bilder auffordern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 18.09.2014 unter dem Az. I ZR 76/13 entschieden, wie weit die Verpflichtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geht. So ist es nach einem "Fotoklau" bei eBay die Pflicht des Unterlassungsschuldners, die Bilder zu entfernen. Darüber hinaus muss er im zumutbaren Rahmen seiner Möglichkeiten auf den Betreiber des Onlineauktionshauses eBay einwirken, damit dieser die weiterhin zugänglichen Bilder entfernt. Nötigenfalls habe der Unterlassungsschuldner auch auf Dritte einzuwirken, soweit er einen Einfluss auf diese nehmen könne, so das Gericht.

Damit hat der Bundesgerichtshof der Revision des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz (Oberlandesgericht Nürnberg) stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Der Kläger verkauft im Internet unter der Seite „www.ct-paradies.de” Teddybären, so genannte „Cherished Teddies”. Auch die Beklagte verkauft solche Figuren über die Internetplattform eBay. Eine Angestellte der Beklagten hat Bilder dieser Teddies via Google gefunden und diese für den Verkauf ihrer Angebote bei eBay benutzt.

Der Kläger hat die Beklagte wegen der Verwendung der Fotos abgemahnt.
Die Beklagte hat daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der sie sich verpflichtete, eine zukünftige Verwendung der streitbefangenen Bilder zu unterlassen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung verpflichtete sie sich, eine vom Ermessen des Klägers abhängige Vertragsstrafe zu zahlen. Außerdem zahlte die Beklagte Anwaltskosten und Schadensersatz. Die Bilder waren jedoch auch noch nach Beendigung des Angebots bei eBay zu sehen,
Deshalb hat der Kläger die Beklagte erneut abgemahnt und die Beklagte gab erneut eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Der Kläger möchte von der Beklagten einen Schadensersatz nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie in Höhe von 10000 Euro, zwei Vertragsstrafen in Höhe von 40000 Euro und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von rund 3700 Euro.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei ihrer Pflicht aus der Unterlassungserklärung nicht nachgekommen, da sie 54 Fotos nicht aus den Suchmaschinen von eBay habe löschen lassen.
Die Beklagte hat im Sinne einer Widerklage festzustellen beantragt, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen zustehen, die über diejenigen aus der Klage hinausgehen.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines verbleibenden Schadensersatzes von 20 Euro und von Abmahnkosten von rund 3700 Euro.
Im Übrigen wies es die Klage ab und gab der Widerklage statt - soweit das das für Revisionsinstanz relevant war.

Mit seiner Berufung wollte der Kläger die Beklagte zu weiteren rund 10000 Euro Schadensersatz und 40000 Euro Vertragsstrafe verurteilen lassen und beantragte, die Widerklage abzuweisen. Auch die Beklagte legte Berufung ein und hat beantragt, die gesamte Klage abzuweisen. Das OLG wies die Berufung des Klägers zurück und wies die Klage insgesamt ab. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehr weiter.

Der BGH gibt dem Kläger Recht. Das Berufungsgericht täusche sich, wenn es meine, dem Kläger stehe kein Schadensersatz zu, da nicht anzunehmen sei, er sei der Urheber der Bilder. Er könne sich zwar nicht auf die Urhebervermutung aus § 10 UrhG berufen, doch die Behauptung, die Urheberschaft sie nicht bewiesen worden, halte einer Nachprüfung nicht stand.
Der Kläger habe ein Beweisangebot gemacht, indem er seine Ehefrau als Zeugin benannt hatte. Dieses Beweisangebot sei nicht unbeachtlich gewesen und müsse im weiteren Verfahren aufgenommen werden.
Auch die Zahlung von Vertragsstrafen stehe dem Kläger zu. Denn die Beklagte sei verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den durch sie geschaffenen Störungszustand zu beseitigen.
Dazu müsse sie nicht nur die Störung selber unterlassen, sondern auch Handlungen vornehmen, die zur Beseitigung des Störungszustandes führen. Dabei sei sie auch verpflichtet gewesen, auf Dritte einzuwirken. Zumindest hätte sie eBay zur Entfernung der Bilder auffordern müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei die Vertragsstrafe fällig.

BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13


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