Vertragspartner bei Nutzung eines fremden Ebay-Kontos
Mit Urteil vom 15.04.2016 hat das Landgericht Dessau-Roßlau entschieden, dass der Nutzer eines fremden Ebay-Kontos unter bestimmten Umständen der rechtmäßige Vertragspartner des Kaufvertrages sein kann.
Auslöser des Rechtsstreits war die Ersteigerung eines Motorbootes inklusive Trailer im Februar 2012. Der Käufer nutzte für die Auktion das Ebay-Konto seiner Lebensgefährtin, da er über kein eigenes verfügt. Ihre Zustimmung hatte sie hierfür erteilt. Der Käufer holte das Boot mit einem Bekannten ab. Seine Lebensgefährtin trat gegenüber dem Verkäufer nicht in Erscheinung. Das Boot wurde einer kurzen Sichtprüfung unterzogen und dann inklusive eines Trailers gegen Barzahlung übergeben.
Der Käufer erklärte, das Boot zwei Monate lang nicht bewegt zu haben. Ihm sei beim Auftanken ein Leck aufgefallen, sodass er den Vorgang abbrach. Zudem gab er an, Mängel am Trailer festgestellt zu haben. Er gab ein Beweissicherungsgutachten bei der Dekra auf und forderte den Verkäufer auf, das Boot zurückzunehmen und ihm den Kaufpreis sowie Fahrt- und Gutachterkosten zu erstatten. Die Mängel seien bekannt gewesen und vom Verkäufer bewusst verschwiegen worden.
Das Landgericht musste zunächst die Situation der Vertragsparteien klären. Das Boot habe vermutlich einer Bekannten des Verkäufers gehört. Die Adressierung des Verkäufers als Beklagter war laut Gericht zulässig, da er auf Ebay als solcher auftrat.
Für den Käufer galt, dass er keinen eigenen Account nutzte und vor Übergabe auch keine Namen oder weitere Details genannt wurden. Täuschungen über die Eigenschaften des Käufers lagen somit nicht vor. Vereinbart war eine Übergabe am Wohnort des Verkäufers gegen Barzahlung. Da der Käufer - und nicht seine Lebensgefährtin - vor Ort das Geld übergaben und die Ware abholten, musste der Verkäufer davon ausgehen, den rechtmäßigen Vertragspartner vor sich zu haben. Daher steht dem Käufer auch die Klage auf Rückabwicklung und Schadenersatz wegen mutmaßlicher arglistiger Täuschung (bewusstes Verschweigen der Defekte) zu. Die Klage war somit richtig adressiert und zulässig.
Das Boot stand zum Zeitpunkt der Klage seit fast vier Jahren auf freiem Gelände und war der Witterung ausgesetzt. Der Gutachter hatte berichtet, dass am Tank ein Teil demontiert und erneut montiert wurde. Daher lasse sich nicht mehr eindeutig feststellen, ob dieser Umbau einen Schaden bewirkt oder vergrößert hat. Nach Prüfung technischer Erwägungen stellte das Landgericht fest, dass das Leck nicht bewiesen werden könne. Zu dem als defekt bezeichneten Trailer führte es aus, dass dieser beim Kauf vor Ort anstandslos durch den Käufer übernommen wurde.
Da die Mängel dem Gericht nicht glaubhaft dargelegt werden konnten, musste auch nicht mehr geklärt werden, ob der Verkäufer diese kannte. Die Rücknahme des Boots und alle weiteren Forderungen des Verkäufers wurden zurückgewiesen.
Fazit: Tritt ein Käufer bei Ebay unter fremdem Account auf, kann er dennoch zum Vertragspartner des Ebay-Verkäufers werden. Der Verkäufer kann nicht wissen, dass die Person bei der Kaufabwicklung nicht der Inhaber des Ebay-Kontos ist. Er muss davon ausgehen, dass die Einhaltung aller getroffenen Absprachen und der Abschluss des Kaufes den/die Anwesenden als rechtmäßige(n) Käufer ausweist. Dieser tätigt das Geschäft durch die Handlung (hier: Geldübergabe, Entgegennahme der Ware) nicht mehr als Geschäft im fremden Namen, sondern als Eigengeschäft. Rechtsansprüche aus diesem Geschäft stehen somit ihm und nicht dem Account-Inhaber zu.
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 15.04.2016, Az. 4 O 590/12