• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Verkauf von monatlich 15 Artikeln kann gewerblich sein

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 11.01.2017, Az. 3 O 36/16


 Verkauf von monatlich 15 Artikeln kann gewerblich sein

Das Landgericht (LG) in Dessau-Roßlau hat mit seinem Urteil vom 11.01.17 unter dem Az. 3 O 36/16 entschieden, ab wann bei Verkäufen auf der Internetplattform eBay von einer Unternehmertätigkeit auszugehen ist. Eine vorangegangene einstweilige Verfügung wird mit dem Urteil aufrechterhalten.

Der Verfügungskläger verkauft gewerblich Schmuck auf seinem eBay-Account. Der Beklagte ist bei eBay als Privatverkäufer eingetragen. Er bietet ebenfalls Schmuck an, in verschiedenen Mengen, neu und mit Etikett. Über 25 Verkäuferfeedbacks sind für den Beklagten registriert.

Der Verfügungskläger begehrt vom Beklagten Unterlassung und hat ihn mit Schreiben vom 01.09.16 abmahnen lassen. Der Beklagte erklärte, dass er keine Unterlassungserklärung abgeben werde. Inzwischen bietet der Beklagte weitere Artikel über seinen Account an. Es handelt sich dabei Kleidungsstücke.
Am 14.09.16 beantragte der Kläger eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten. Diese wurde am 19.09.2016 erlassen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte handle nicht als privater Verkäufer. Seine Vorgehensweise stelle kein haushaltstypisches Verkaufen dar. Die Angebote des Beklagten gingen weit über einen Privatverkauf hinaus. Daher habe der Beklagte die Verbraucher entsprechend zu belehren und ein Impressum zu verwenden.
Es handele sich um eine Schutzbehauptung, dass der Beklagte die Sachen von einem von einem Bekannten als Geschenk erhalten haben will. Auch die Gestaltung seiner Angebote lasse auf einen professionellen Stil schließen. Der Kläger beantragt daher, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Beklagte beantragt, die Verfügung aufzuheben. Er behauptet, er habe unter anderem Babysachen für Mädchen verkauft, da er Vater männlicher Zwillinge sei und die falschen Sachen geschenkt bekommen hat. Auch die anderen Sachen seien Geschenke oder Falschlieferungen.

Das LG Dessau gibt dem Kläger recht. Der Kläger sei als Mitbewerber klagebefugt. Entgegen der Darstellung des Beklagten handele dieser als gewerblicher Verkäufer.
Der Kläger habe ausreichend Indizien vorgetragen, die darauf hindeuten. Dazu gehöre, dass der Beklagte in größerem Umfang gleiche und neuwertige Schmuckstücke zum Verkauf gestellt habe. Es sei dabei unerheblich, von wem der Beklagte diese erhalten hat.

Der Beklagte selbst habe sie jedenfalls in einer Art und Weise zum Verkauf angeboten, die auf Planmäßigkeit und Dauer schließen lassen. Dafür würde schon die Zahl der Verkäufe und Bewertungen sprechen. Festzustellen sei, dass bei etwa 15 bis 25 Verkäufen pro Monat gewerbliches Handeln zu vermuten sei. Das sei vor allem dann der Fall, wenn sich die Verkäufe über eine längere Zeitspanne erstrecken.

Die Art und Weise des Verkaufs lasse ebenfalls auf ein professionelles Vorgehen schließen. Dazu gehöre, dass ein bestimmtes Sortiment angeboten werde. Es handele sich dabei um neue und mit Etikett versehene Artikel. Auch der Umstand, dass es sich um mehrere gleichartige Sachen handele, lasse den Schluss zu, dass hier kein haushaltstypischer Verkauf vorliege. Somit sei der Beklagte als ein gewerblicher Verkäufer anzusehen.
Als ein solcher sei er verpflichtet, Pflichtangaben nach dem § 5 TMG (Telemediengesetz) im Impressum anzugeben. Ferner habe er eine Widerrufsbelehrung zu verwenden.
Nach alldem liege ein Verfügungsanspruch vor. Die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten. Der Beklagte habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Gegenstandswert betrage 5000 Euro.

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 11.01.2017, Az. 3 O 36/16


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland