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Fotoklau: Ebay-Privatverkauf - 20 Euro Schadenersatz

Unberechtigt Foto bei Ebay-Privatverkauf verwendet - 20 Euro Schadenersatz


Fotoklau: Ebay-Privatverkauf - 20 Euro Schadenersatz

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 08.08.2014, dass die unberechtigte Verwendung eines Fotos im Zuge einer eBay Auktion zu einer Schadenersatzleistung von Euro 20,-- führt.

Der Beklagte hatte am 05.01.2014 ein gebrauchtes Kabelmoden auf eBay verkauft. Im Rahmen der Auktion verwendete er ein Foto des Klägers, ohne sich vorher über die Urheberrechte zu informieren. Er wurde daraufhin vom anwaltlichen Vertreter des Klägers abgemahnt und die Klage auf Euro 100,-- Schadenersatz, Unterlassung und Ersatz der vorprozessualen Kosten eingebracht.

Der Klage wurde nur teilweise stattgegeben und der Streitwert für den Unterlassungsanspruch herabgesetzt:

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte das gegenständliche Modem als Privatverkauf versteigert hatte und nicht als gewerblicher Händler. Hierfür spricht vor allem, dass es sich um einen gebrauchten Haushaltsgegenstand handelte. Bei privater Verwendung ist eine fiktive Lizenzentschädigung ist nur mit Euro 20,-- pro verwendetem Foto zu beziffern. Private Verkäufe auf eBay sind Angebote auf einem Teilmarkt, die nicht mit gewerblichen eBay-Angeboten oder Webshops zu vergleichen sind. Selbst wenn der Beklagte vor der Versteigerung eine Lizenz für das Foto eingeholt hätte, könnte die Gebühr für eine derartige Lizenz aufgrund der Marktverhältnisse den Klagsbetrag nicht erreichen. Würde man auf die normalerweise für gebrauchte Ware zu erzielenden niedrigen Umsätze Rücksicht nehmen, ergäbe sich ein noch wesentlich niedriger Schadenersatzbetrag.
Hinzu kommt die kurze Dauer der Nutzung, sodass auch kein Aufschlag auf diesen Betrag zu bestimmen war. Es ist bei Auktionen auf eBay auch nicht üblich, den Urheber von Produktfotos anzugeben. Der Beklagte hat jedoch mit der Verwendung des Fotos fahrlässig gehandelt, da er sich nicht über die Nutzungsrechte informiert hat.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sieht zwar Mindestvergütungen zur Vermeidung von Urheberrechts-Entwertungen vor, jedoch bezieht sich dies auf wirtschaftliche Nutzungen mit nachhaltiger Gewinnerzielungsabsicht. Dies ist bei privaten eBay Auktionen nicht der Fall und ist auch keine Nachhaltigkeit gegeben. Es besteht kein öffentliches Interesse an beendeten Auktionen.
Auch persönlichkeitsrechtliche Elemente des Urheberrechtes können bei einem einfachen Produktfoto zu keiner Erhöhung des Streitwertes führen, da es sich im gegenständlichen Fall um ein reines Nutzungsrecht handelt.

Da das Foto für den Verkauf weiterer ähnlicher Gegenstände verwendet werden könnte, ist auch bei dieser privaten Nutzung eine Wiederholungsgefahr gegeben. Es besteht die Möglichkeit, dass Freunde oder Familienangehörige das Foto in Zukunft für einen ähnlichen Verkauf verwenden. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch wurde mit Euro 100,-- angesetzt und so dem niedrigen Schadenersatzbetrag angeglichen. Auch die Abmahnung ist gerechtfertigt, die Kosten hierfür wurden jedoch als Nebenforderung angesehen, sodass sie auf den Streitwert keinen Einfluss haben.

Fazit: Ein privater Anbieter ist einem gewerblichen Händler nicht gleichgestellt, was den Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzungen betrifft. Insbesondere bei kurzzeitigen Auktionen wie auf eBay ist die Höhe des zu zahlenden Entschädigungsbetrages angemessen niedrig anzusetzen. Ein Unterlassungsanspruch des Geschädigten besteht, jedoch ist auch dieser im Hinblick auf den Streitwert dem Schadenersatzbetrag anzugleichen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2014, Az. 57 C 3783/14


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