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LG Düsseldorf zum Rechtskraftvermerk bei Urteilsveröffentlichung

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2016, Az.: 21 O 8/15


LG Düsseldorf zum Rechtskraftvermerk bei Urteilsveröffentlichung

Nachdem sich Herr Thomas Sommer, (damals) handelnd unter Xears e.K., an unserer Berichterstattung über seine rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen und die entsprechenden Urteile störte, ließ er uns durch die Kanzlei Faustmann Neumann abmahnen. Die Kanzlei Faustmann Neumann forderte uns im Namen des Herrn Herr Thomas Sommer insofern auf, es zu unterlassen, im Internet über Gerichtsentscheidungen, die einen Rechtsmissbrauch gegen den Herrn Thomas Sommer annehmen, zu berichten, ohne im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang auf die fehlende Rechtskraft hinzuweisen, wenn die Entscheidung, über die berichtet wird, nicht rechtskräftig ist.

Als wir uns in Folge dieser Abmahnung gegenüber Herrn Sommer nicht unterworfen hatten, musste Herr Sommer nun eine weitere Niederlage vor Gericht einstecken (Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig -Stand 11.05.2016).

Nun liegt das Urteil des LG Düsseldorf vor:

Tatbestand:
Der Kläger ist Hersteller von Kopfhörern und ging hierzu in der Vergangenheit gegen verschiedene Vertreiber von Kopfhörern u.a. wegen mutmaßlicher Kennzeichnungsverstöße wettbewerbsrechtlich in Form von Abmahnungen und gerichtlichen Klagen vor. Die Beklagte ist eine als Partnerschaftsgesellschaft verfasste, auf lT-Recht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.

Am 09.12.2014 veröffentlichte sie auf ihrer Website unter der Überschrift „Rechtsmissbrauch: Thomas Sommer durch Kanzlei Faustmann Neumann" ein Urteil des Landgerichts Berlin (91 0 43 / 14), mit dem die betreffende Kammer des Landgerichts Berlin eine wettbewerbsrechtliche Klage des Klägers gegen einen Mitbewerber nach § 8 Abs. 4 UWG wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen hatte. Der Veröffentlichung war eine Einleitung vorangestellt, der Tenor und die Entscheidungsgründe des Urteils waren sodann im Volltext abgedruckt. Die Veröffentlichung auf der Website war des Weiteren begleitet von einer Zeichnung, auf der in comicähnlicher Weise eine angezündete Kanonenkugel abgebildet war, die u.a. mit den Zusätzen „Boom" „OMG" „WTF!? „BANG" versehen war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage FN 1a) verwiesen. Die Beklagte postete den Beitrag außerdem auf twitter, google+ und facebook. Das Urteil war seinerzeit noch nicht rechtskräftig. Ein Hinweis hierauf erfolgte bei Veröffentlichung und bis zum 19.12.2014 durch die Beklagte nicht.
Mit per Telefax übermitteltem anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2014, eingegangen bei der Beklagten an diesem Tag um 17:16 Uhr, ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.12.2014 im Hinblick auf eine weitere Veröffentlichung ohne Hinweis auf eine fehlende Rechtskraft abmahnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage FN2 verwiesen. Noch am selben Tag korrigierte die Beklagte den betreffenden Internet-Eintrag um den zweifachen (einmal „vor" Tenor und „Entscheidungsgründen" und einmal an deren Ende) Zusatz „Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 19.12.2014)"). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B11 verwiesen. Unter dem 22.12.2014 übersandte sie dem Kläger ein Schreiben, in dem sie zunächst mitteilte, dass die fehlende Rechtskraft des fraglichen Urteils noch nicht bekannt gewesen sei, dass eine derartige Berichterstattung durch die Beklagte bei Nichtvorliegen der Rechtskraft zukünftig nicht mehr erfolgen werde und auch nicht beabsichtigt gewesen sei, dass umgehend nach Erhalt des Abmahnschreibens die Berichterstattung durch den entsprechenden Zusatz ergänzt worden sei. Außerdem erklärte die Beklagte in besagtem Schreiben: "Auch berühmen wir uns nicht des Rechts, das Urteil des LG Berlin, Aktenzeichen folgt, ohne den Zusatz „das Urteil ist noch nicht rechtskräftig" verbreiten zu dürfen. Dies gilt sowohl für unsere Partnerschaft, als auch für den Verfasser des Beitrags RA Frank Weiß." Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage FN3 verwiesen. Die Beklagte berichtete in der Folgezeit auch über weitere Entscheidungen in Abmahnprozessen des Klägers, so unter anderem auch über ein Urteil des LG Hannover, wobei sie hier den Zusatz einfügte " Ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ist uns nicht bekannt (Stand: 28.12. 2014)".

Der Kläger hat seine Abmahntätigkeit zwischenzeitlich eingestellt. Das Urteil des LG Berlin ebenso wie sämtliche andere in den Berichten der Beklagten genannten Urteile sind zwischenzeitlich rechtskräftig.

Der Kläger ist der Auffassung, er werde durch die Berichterstattung der Beklagten auf ihrer Website angesichts des fehlenden Hinweises auf die (seinerzeit noch) fehlende Rechtskraft in seinen Rechten umfassend verletzt. Nicht nur sein öffentliches Ansehen, auch seine Kreditwürdigkeit litten massiv. Sowohl Verbraucher als auch der Handel seien für das Thema Rechtsmissbrauch sensibilisiert. Der Vorwurf wiege noch schwerer, wenn dies mit den Einwänden der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und daraus resultierenden Sachfremdheit, wie in dem - rechtlich grob fehlerhaften - Urteil des LG Berlin geschehen, verbunden werde, weil dadurch der Anschein höchst unseriösen Verhaltens erzeugt werde. Durch die Art und Weise der Präsentation durch die Beklagte sei der Anschein erweckt worden, dass das LG Berlin sozusagen einen Präzedenzfall geschaffen habe. Die Veröffentlichung sei in erster Linie zur Anprangerung des Klägers als Unterlegenem des geführten Rechtsstreits erfolgt.

Der Kläger behauptet, die Beklagte hätte bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung gewusst, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig gewesen sei. Sie habe diese aus der Hand der dortigen Beklagtenseite bezogen, denn die Entscheidung sei öffentlich nicht zugänglich gewesen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Wiederholungsgefahr sei durch das Schreiben der Beklagten vom 22.12.2014 und durch die Zusätze „Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig" mitnichten ausgeräumt. Dies zeigten nicht nur die fortbestehenden Verlinkungen auf die Meldung der Beklagten (Anlage FN 1 b-d), sondern auch nachfolgende Äußerungen der Beklagten, unter anderem gemäß Anlage FN 10 und FN 11.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung künftiger vergleichbarer Berichterstattung und Erstattung vorgerichtlich angefallener rechtsanwaltlicher Abmahnkosten.

Er beantragt,

1. der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im Internet über Gerichtsentscheidungen, die einen Rechtsmissbrauch gegen den Kläger annehmen, zu berichten, ohne im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang auf die fehlende Rechtskraft hinzuweisen, wenn die Entscheidung, über die berichtet wird, nicht rechtskräftig ist, wie beispielhaft aus den Anlagen FN 1 a - d) ersichtlich,
2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung im Antrag zu eins ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft anzudrohen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 984,60 € zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie zweifelt das Vorliegen einer wirksamen und aktuellen Prozessvollmacht an. Der Kläger habe seine gewerbliche Tätigkeit zwischenzeitlich vollständig eingestellt bzw. verfüge über keine Liquidität mehr, insbesondere auch nicht um die Kosten des hiesigen Rechtsstreits zu tragen. Unter Verweis auf diverse weitere Gerichtsentscheidungen behauptet sie überdies, der Kläger sei seit Jahren als sogenannter Massenabmahner in Erscheinung getreten. Sie legt hierzu eine Liste aktueller Abmahnungen (Stand: 27.03.2015) des Klägers vor, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B10 verwiesen wird. Sie ist der Auffassung, es sei schon nicht erkennbar, inwieweit der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch die Berichterstattung der Beklagten tangiert sei. Jedenfalls sei die Wiederholungsgefahr durch die Erklärung der Beklagten vom 22.12.2014 entfallen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2016 (BI. 86f. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist ordnungsgemäß ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden. Soweit die Beklagte die Ordnungsmäßigkeit der vom Kläger jeweils im Original vorgelegten beiden Prozessvollmachten (Anlage FN13 und BI. 82 GA) rügt, greifen ihre Einwände nicht durch. Die Frage, ob der Kläger in der Lage ist, die Kosten des hiesigen Verfahrens zu tragen, insbesondere die Kosten seiner Prozessbevollmächtigten, berührt die formelle Wirksamkeit der Vollmacht nicht. Dass die vorgelegten Vollmachten jeweils von einem Zeitpunkt nach Klageeinreichung datieren (Februar 2015 und November 2015), macht die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses ebenfalls nicht unwirksam. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist hier analog § 185 Abs. 2 BGB von einer uneingeschränkten rückwirkenden Genehmigung des bisherigen Prozessverlaufs auszugehen.

II. Die Klage ist indes nicht begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu, ohne dass es darauf ankäme, ob die Haftungsbeschränkung des § 8 Abs. 2 PartGG greift.

1. Insbesondere hat der Kläger keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 31 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz.

a) Offenbleiben kann letztlich, ob der Kläger durch die beanstandete Veröffentlichung des Urteils des Landgerichts Berlin ohne den Zusatz auf die seinerzeit fehlende Rechtskraft in seinem privaten oder unternehmerischen Anspruch auf Persönlichkeitsschutz verletzt ist. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen bzw. unternehmerischen Persönlichkeitsrechts. Da ein sogenannter offener Tatbestand vorliegt, erfordert die Feststellung eines Eingriffs in die geschützte Persönlichkeitssphäre zwecks Bejahung der Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung eine Güter-und Interessenabwägung. Dabei ist vorliegend von Belang, dass die Sozialsphäre, insbesondere die Betätigung im wirtschaftlichen Leben, die hier allein betroffen ist, einen nicht so weitgehenden Schutz genießt, wie die Privat- oder Intimsphäre, die hier ersichtlich nicht betroffen sind. Da der Betroffene in der Sozialsphäre als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außenstehenden tritt, muss er sich auf Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen; verboten sind jedenfalls schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere Stigmatisierung und Ausgrenzung (vgl. Palandt- Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823, Rn. 96 mwN). Auf Seiten des Geschädigten sind dabei auch sein eigenes Verhalten, insbesondere, inwieweit er im geistigen Meinungskampf Vorwürfe erhebt oder sonst herausfordert, zu berücksichtigen ebenso wie - grundrechtlich - geschützte Positionen auf Seiten des Schädigers. Mithin wären auf Seiten des Klägers in die Abwägung einzustellen, dass er durch sein Abmahnverhalten, welches angesichts der unwidersprochen gebliebenen Liste aktueller Abmahnungen durchaus massenhafte Züge trug, eine kritische Beobachtung und Kommentierung durch aktuelle und potentielle Abmahngegner, die gleichzeitig potentielle Mandanten der Beklagten sein könnten, geradezu herausgefordert hat. Auf Seiten der Beklagten wären dem gegenüber in die Abwägung einzustellen insbesondere das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG auf Meinungsfreiheit und aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Berufsausübungsfreiheit, wovon auch die eigene werbliche Darstellung und das Bemühen um Mandanten erfasst sind. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit betrifft die Frage, ob eine Äußerung erlaubt ist oder nicht. Sie schützt Werturteile wie Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind, in ihrer Verbreitungs- und Wirkungsdimension, ungeachtet des Verbreitungsmediums. Grundsätzlich gilt dies auch für das Internet (vgl. ebd. Rn. 101, mwN).
Dies vorangestellt bestehen vorliegend bereits erhebliche Zweifel an dem erforderlichen schwerwiegenden rechtswidrigen Eingriff in die - allein betroffene - Sozialsphäre des Klägers. Die beanstandete - erkennbar meinungsbezogene - Berichterstattung der Beklagten durch Unterlassen des Hinweises auf die seinerzeit fehlende Rechtskraft stellt nämlich jedenfalls keine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung dar. Die Beklagte hat weder ausdrücklich noch konkludent den unabweislichen Eindruck erweckt, die Entscheidung sei bereits rechtskräftig. Allein die Tatsache, dass über ein erstinstanzliches Urteil berichtet wird, rechtfertigt nicht den unabweislichen Schluss, dieses sei rechtskräftig (vgl. insoweit allgemein zutreffend auch LG Köln, Urt. v. 18.11 .2009, Rz. 65 - juris) dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der comichaften Bebilderung, mit der die Beklagte, wenn auch in nicht gerade sachlicher Weise, auf die dem Kläger nachteilige Entscheidung des Landgerichts Berlins aufmerksam macht. Insbesondere die comichafte Bebilderung trägt eindeutig die Züge eines reinen Werturteils, das trotz Verwendung unsachlicher Abkürzungen aus Sicht des Gerichts im Übrigen noch nicht die Grenze der Schmähkritik erreicht, da sie anlassbezogen bleibt. Keine andere Beurteilung folgt aus der schlagwortartigen Überschrift „Rechtsmissbrauch", denn hier gibt die Beklagte allein die Formulierung und den Kern des Inhalts der Entscheidung des LG Berlin wieder. Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 17.06.2015 zitierten (S. 7) Entscheidungen anderer Gerichte zu irregulärem Verhalten bei Nichthinweis auf fehlende Rechtskraft. Die Entscheidungen betreffen Sachverhalte und rechtliche Konstellationen, die dem bzw. der vorliegenden nicht vergleichbar sind. Sie verhalten sich entweder zu Unterlassungsansprüchen aus Wettbewerbsrecht (so unter anderem LG Düsseldorf‚  407/06 zu § 8 Abs. 1 UWG und § 3 UWG) oder zu den Anforderungen an das staatliche Informationshandeln (OLG Düsseldorf - VI Kart 5/14 [V]). Dass im Verhältnis zwischen Wettbewerbern es irreführend sein kann, ausdrücklich positive Schlüsse zu Lasten des Mitbewerbers aus einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung zu ziehen, kann dahinstehen. Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar. Weder stehen der Kläger und die Beklagte in einem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis, noch erachtet das Gericht die strengen Grundsätze an staatliches Informationshandeln vorliegend für uneingeschränkt übertragbar. Auch die vom Kläger in Anklängen bemühte Rechtsprechung zur Verdachtsberichterstattung im Strafrecht gilt hier nicht.

b) Ohne dass es noch auf eine abschließende Interessen- und Güterabwägung ankäme, stellt sich damit das beanstandete Verhalten allenfalls als eine offen mehrdeutige Äußerung im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 1696/98) dar (vgl. zutreffend zu einem vergleichbaren Sachverhalt: LG Hamburg, Urt. v. 28.12.2010, 324 0 140/10). Der daraus allenfalls resultierende Unterlassungsanspruch ist indes durch die am 19.12.2014 vorgenommene Korrektur und das Schreiben der Beklagten vom 22.12.2014 entfallen. Anders als bei bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen, bei denen die Wiederholungsgefahr in der Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt, genügt bei offen mehrdeutigen Äußerungen wie der vorliegenden eine Klarstellung, um den Unterlassungsanspruch entfallen zu lassen. Diesen Anforderungen genügt neben der tatsächlich durchgeführten Korrektur der Berichterstattung durch die Aufnahme des Hinweises, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, die im Schreiben vom 22.12.2014 abgegebene Erklärung, die Beklagte berühme sich nicht des Rechts, das besagte Urteil ohne den Zusatz auf die fehlende Rechtskraft verbreiten zu dürfen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich weder aus dem nachfolgenden Veröffentlichungsverhalten der Beklagten noch aus den sonstigen Umständen, dass die Erklärung der Beklagten nicht ernst gemeint gewesen sei. Soweit der Kläger die Anlagen FN 1 a-d) ebenso wie die Anlage FN 11 heranzieht, vermag das Gericht darin keine nachfolgende erneute unklare Berichterstattung zu erkennen. Die Ausdrucke datieren sämtlich aus einer Zeit vor der Abmahnung am 19.12.2014, worauf die Beklagte auch zutreffend hingewiesen hat. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus der Berichterstattung „Rechtsmissbrauch II" zum Urteil des LG Hannover vom 29.12.2014. Mit dem dort hinzugefügten Hinweis, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden sei, sei der Beklagten nicht bekannt und dem Verweis auf den Zeitpunkt der maßgeblichen Kenntnis hat die Beklagte Zweifel im Sinne einer offen mehrdeutigen Äußerung im Hinblick auf die Rechtskraft der Entscheidung in hinreichender Weise ihrem Kenntnisstand entsprechend ausgeräumt. Auch hat die Beklagte keinesfalls nur zum Nachteil des Klägers berichtet, sondern etwa auch über die dem Kläger günstige Entscheidung des LG Düsseldorf auf ihrer Website aufgeführt. Dies zeigt auch, dass es ihr zumindest auch um die umfassende Aufbereitung der Thematik für potentielle neue Mandanten /Rechtssuchende ging. Auch eine Anprangerung des Klägers ist nach alledem nicht erkennbar.

c) Unabhängig davon besteht vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch bereits deshalb keine Wiederholungsgefahr, weil der Kläger unstreitig sein Abmahnverhalten vollständig eingestellt hat und der Klägervertreter auf Nachfrage des Gerichts auch nicht bestätigen konnte, dass noch Abmahnverfahren vor anderen Gerichten offen seien. Die Widerlegung der Wiederholungsgefahr verlangt allgemein unter anderem, dass entweder ein erneuter Eingriff nicht mehr rechtswidrig ist, eine unzulässige Berichterstattung zulässig geworden ist, das Verhalten des Störers eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe bietet oder die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht (vergleiche Palandt-Sprau, aaO, Einf v § 823 Rn. 29). Letzteres ist hier mit Rücksicht darauf, dass nicht ersichtlich ist, über welches (zum Nachteil des Klägers ausfallende) Abmahnverfahren die Beklagte berichten könnte, der Fall.

2. Ebenso wenig steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus §§ 824, 31 i.V.m. § 1004 BGB, der dem Anspruch aus § 823 im Hinblick auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als offenem Auffangtatbestand vorgeht, zu. Aus § 824 Abs. 1 BGB haftet, wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Erforderlich ist Insoweit eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Wertschätzung des Verletzten im Sinne eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der Äußerung und der Beeinträchtigung oder Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen gerade des Verletzten. Hierfür muss die Äußerung geeignet sein, die wirtschaftliche Betätigung des angesprochenen Verletzten zu gefährden. Sie muss sich, wie beim betriebsbezogenen Eingriff, nach ihrer Stoßrichtung so, wie sie im Verkehr verstanden wird, unmittelbar mit dem Verletzten in seinem wirtschaftlichen Betätigungsfeld, z.B. seinem Unternehmen oder der von ihm ausgeübten Tätigkeit befassen (vergleiche Palandt-Sprau, aaO, § 824 Rn. 8, mwN). Diese Anforderungen erfüllt die beanstandete Berichterstattung gerade nicht. Sie befasst sich mit dem Abmahnverhalten des Klägers, welches auch nach seinem eigenen Vortrag nicht seine hauptsächliche gewerbliche Tätigkeit darstellt, und seinem diesbezüglichen Scheitern vor Gericht. Sie befasst sich indes gerade nicht zielgerichtet mit dem Betrieb des Klägers, etwa den von ihm vertriebenen Produkten oder seiner gewerblichen Tätigkeit im Übrigen. Diese steht gerade nicht im Fokus des Berichts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen der Entscheidung des LG Berlins, die im Volltext abgedruckt wurden. Die dort genannten Umsatzzahlen des Klägers hat dieser im hiesigen Verfahren nicht als unrichtig in Abrede gestellt.

3. Auch ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB i.V.m. 1004 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheidet schon mangels Vorsatzes der Beklagten aus. Die bestrittene Behauptung des Klägers, die Beklagte hätte bei Veröffentlichung die mangelnde Rechtskraft bereits positiv gekannt ist, beweislos geblieben. Das (einfache) Bestreiten der Beklagten war angesichts des äußerst vage gehaltenen Vortrags des Klägers dazu, wie die Beklagte an die Entscheidung gekommen sei, ausreichend.

III. Mangels Bestehens eines Unterlassungsanspruchs bestand auch kein Anlass für die Androhung eines Ordnungsgeldes.

IV. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

1. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB. Die berechtigte Abmahnung vor Erlass einer Verbotsverfügung wird bei Verstößen im gewerblichen Rechtsschutz, nicht indes allgemein als Geschäft auch im Interesse des Störers angesehen (vergleiche Palandt-Sprau, aaO, § 683, Rn. 6, mwN). Ein Verstoß im gewerblichen Rechtsschutz liegt hier mangels Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits aber gerade nicht vor.

2. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1, § 249 BGB wegen Erstattung der Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an dem erforderlichen Verschulden. Vorsatz kann hier nicht angenommen werden, da, wie ausgeführt der Kläger für seine Behauptung, die Beklagte hätte die mangelnde Rechtskraft gekannt, keinen Beweis angeboten hat. Auch Fahrlässigkeit kann nicht angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung einer etwaigen Erkundigungspflicht sieht das Gericht nicht.

V. In Ermangelung eines Hauptanspruchs entfällt auch ein Zinsanspruch.

Vl. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 709 ZPO.

Streitwert: bis 10.000,00 €, § 48 Abs. 2 GKG. Das Gericht ist bei der Schätzung, der Argumentation des Klägers, sein Interesse an der Unterlassung sei mit 20.000,00 € mindestens zu bewerten, insbesondere mit Rücksicht auf die unstreitig gebliebene Feststellung, dass dieser sein Abmahnungsverhalten gänzlich eingestellt hat und unklar ist, ob noch Abmahnprozesse überhaupt offen sind, deren Erfolg aber maßgeblich für die Bewertung des hiesigen Unterlassungsinteresses ist, nicht gefolgt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2016, Az.: 21 O 8/15


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