Rechtsmissbrauch: Thomas Sommer durch Kanzlei Faustmann Neumann
In der Vergangenheit haben wir bereits über die Abmahnungen des Herrn Thomas Sommer, handelnd unter Xears e.K., Alsenzer Weg 41, 12559 Berlin, durch die Kanzlei Faustmann Neumann berichtet. Nun hat das Landgericht Berlin deutliche Worte für das (Abmahn-) Verhalten des Herrn Thomas Sommer durch die Faustmann Neumann Rechtsanwälte gefunden. Insbesondere hat das Landgericht hinreichende Anhaltspunkte erkannt, die es rechtfertigen, ein missbräuchliches Verhalten des Herrn Thomas Sommer wegen seines prozessualen Verhaltens und des Verhältnisses zwischen seinem geschäftlichen Gewinn und dem von ihm alleine in den der Kammer positiv bekannten Rechtsstreitigkeiten eingegangenen Kostenrisiko anzunehmen. Dieses Kostenrisiko steht in einem groben Missverhältnis zu dem geschäftlichen Einkommen des Herrn Thomas Sommer, so das Landgericht Berlin.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Urteil im Volltext:
Landgericht Berlin Az.: 91 O 43/14
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Xears e.K, Inhaber Thomas Sommer,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Faustmann Neumann, Kaiserstraße 30 a, 40479 Düsseldorf,
gegen
XXX
hat die Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 12- 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 09.0ktober 2014 durch _____
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig.
I.
Zwar hat der Kläger mittlerweile nachgewiesen, dass er ordnungsgemäß vertreten worden ist in dem Termin zur mündlichen Verhandlung. Zwar war für ihn zunächst Rechtsanwalt ___ ohne hinreichende Vollmacht aufgetreten. Denn die Rechtsanwältin ___ erteilte Untervollmacht bevollmächtigte diese nicht, ihrerseits Untervollmacht zu erteilen. Der Kläger hat jedoch nunmehr eine ordnungsgemäße Vollmacht nachgereicht.
II.
Die Klage ist jedoch wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs.4 UWG unzulässig.
1.
Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich unter anderem daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in nur einem Verfahren für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden ist (BGH, GRUR 2000, 1089, 1093 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; GRUR 2006, 243, TZ. 16 - MEGA SALE; Urteil vom 22. Oktober 2009, 1ZR58/07, juris Rn. 18 - Klassenlotterie). Diese zunächst auf einen einheitlichen Wettbewerbsverstoß beschränkten Grundsätze sind ebenfalls anwendbar, wenn es um die mehrfache Verfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße geht (BGH, GRUR 2009; 1180, TZ. 20 - 0,00 Grundgebühr; a.a.O., Klassenlotterie) und sie erfassen bereits das Abmahnverhalten des Unterlassungsgläubigers (BGH, GRUR 2002, 357, 359 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Senat, NJWE-WettbewerbsR 1998, 160, 161; WRP 2010, 1273, juris Rn. 2).
2.
Vorliegend bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, ein missbräuchliches Verhalten des Klägers wegen seines prozessualen Verhaltens und des Verhältnisses zwischen seinem geschäftlichen Gewinn und dem von ihm alleine in den der Kammer positiv bekannten Rechtsstreitigkeiten eingegangenen Kostenrisiko anzunehmen.
a.
Zum Einen ist es nicht nachvollziehbar, warum der Kläger zunächst die Beklagte zu 1. mit seiner am 23.April 2014 eingegangenen Klage alleine in Anspruch genommen hat, nachdem ihm bereits aufgrund der im Januar 2014 eingeholten Gewerbeauskunft bekannt war, dass die Beklagte zu 1. das streitgegenständliche Ladenlokal nicht betreibt, sondern der Beklagte zu 2. Noch weniger nachvollziehbar ist der Wechsel des Gerichtsortes - nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst jedenfalls erfolglos vor dem Landgericht Düsseldorf gestellt wurde, wurde die Hauptsacheklage nunmehr in Berlin anhängig gemacht. Und obwohl nach dem eigenen Vortrag des Klägers nur entweder die Beklagte zu 1. oder der Beklagte zu 2. passivlegitimiert sein konnte, hat der Kläger fortlaufend beide als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Der Kläger wusste, dass der Shop von dem Beklagten zu 2. betrieben wurde. Ihm war daher auch klar, dass die Beklagte zu 1 . jedenfalls nicht für die selbständigen Geschäfte mit Zubehör des Beklagten zu 2. verantwortlich war. Eine Mitbewerberstellung aufgrund des äußeren Anscheins konnte der Kläger nicht ernsthaft meinen begründen zu können. Die ihm erteilte Quittung war ersichtlich auf dem falschen Briefpapier, nämlich dem für Mobilfunkverträge, ausgestellt worden. Der Kläger war in positiver Kenntnis aller Umstände, aus denen sich die fehlende Mitbewerberposition der Beklagten zu 1 . ergab und hat die Klage dennoch gegen sie erhoben und dann auch noch auf die nach seinem eigenen Vorbringen von dem Beklagten zu 2 vorgenommenen Angabe zu seiner Geschäftsführerstellung erweitert. Ein solches prozessuales Verhalten lässt sich mit einem Handeln im eigenen Interesse des Klägers nicht mehr vereinbaren und begründet ein starkes Indiz für den Rechtsmissbrauch.
b.
Zum Anderen steht das alleine vorliegend eingegangene Kostenrisiko - wohlgemerkt sehenden Auges, dass ein überwiegender Teil der Klage, soweit diese sich gegen die Beklagte zu 1. richtet, abgewiesen werden würde - in einem groben Missverhältnis zu dem geschäftlichen Einkommen des Klägers. Alleine die Gebühren in zwei Instanzen für die Hauptsache begründen bei dem von dem Kläger selbst zuletzt mit EUR 60.000,00 angegebenen Streitwert ein Kostenrisiko von EUR 12.192,02 unter Berücksichtigung, dass es zwei Prozessgegner waren. Rechnet man noch die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von EUR 9.117,66 hinzu, errechnen sich mehr als EUR 20.000,00. Hierbei ist das Gericht bei der Berechnung noch davon ausgegangen, dass die beiden Beklagten einen gemeinsamen Prozessvertreter beauftragen würden. Dass dieser Kostenaufwand im groben Missverhältnis zu dem Gewinn vor Steuern aus 2013 von EUR 42.679,06 - und nur von dem durfte der Kläger bei Einleitung der Rechtsstreitigkeiten Anfang 2014 ausgehe n- steht, bedarf keiner weiteren Begründung. Dieses Missverhältnis wird noch dadurch verstärkt, dass der Kläger alleine in der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin 91 weitere zwei Rechtsstreitigkeiten mit ähnlichen Streitwerten betreibt. Weitere Verfahren sind vor dem Landgericht Berlin anhängig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf§§ 91 Abs1, 269 Abs.3 ZPO. Auch soweit der Beklagte zu 2. die Klage anerkannt hat, hat der Kläger die Kosten zu tragen, da die Klage insgesamt unzulässig ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§ 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Kommentare (1)
Thomas Keul
antworten