Abmahnung Thomas Sommer - Xears e.K
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Thomas Sommer, handelnd unter Xears e.K., Alsenzer Weg 41, 12559 Berlin, durch die Kanzlei Faustmann Neumann (genauer Herrn Jörg Faustmann) vor. Von der Abmahnung des Herrn Thomas Sommer, handelnd unter Xears e.K., ist das Marktsegment "Kopfhörer" betroffen.
Es wird in der Abmahnung zunächst dargelegt, dass Herr Thomas Sommer Inhaber der Marke Xears sei und Kopfhörer herstellen und verkaufen würde.
Auf Grund eines durchgeführten Testkaufs habe Herr Thomas Sommer, handelnd unter Xears e.K., feststellen müssen, dass die Angebotsgestaltung des Abgemahnten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. So sei unter anderem festgestellt worden, dass der gekaufte Kopfhörer keine gesetzeskonforme Kennzeichnung aufweist.
Gem. den Vorgaben des ElektrG sei jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, sich beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen, bevor er Geräte dieser Art in Verkehr bringt. Zuständige Behörde sei die Stiftung Elektroaltgeräteregister (EAR). Eine ensprechende Registrierung bei der Stiftung EAR würde in Bezug auf die testgekauften Kopfhörer nicht bestehen.
Weiter würde § 7 S.1 ElektroG bestimmen, dass Elektro- und Elektronikgeräte so zu kennzeichnen sind, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei und festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware nach dem Inkrafttreten des Elektrogesetzes erstmals in Verkehr gebracht wurde. In Bezug auf diese gesetzlichen Anforderungen würden die vom Empfänger der Abmahnung des Herrn Herr Thomas Sommer vertriebenen Kopfhörer keine entsprechende Kennzeichnung vorhalten.
Weiter seien Hersteller, deren Bevollmächige und Einführer von Verbraucherprodukten verpflichtet, den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sei, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder Einführers anzubringen. Auch dieser Pflicht würde nicht genüge getan.
Darüber hinaus sei auf der Verkaufsverpackung das CE-Zeichen angebracht. So sei es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, dessen Verpackung mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ohne dass dies durch Rechtsvorschrift zugelassen sei. Dies sei bei dem testgekauften Produkt möglicherweise nicht der Fall, so die Kanzlei Faustmann Neumann. Zum angebotenen Produkt gäbe es zudem auch kein Konformitätsbewertungsverfahren mit technischer Überprüfung.
Weiter würden die gekauften Kopfhörer das Kennzeichen "ROHS OK" tragen. Der Hersteller müsse insofern sicherstellen, dass seine eingetragene Marke und seine Anschrift auf dem Gerät angegeben würde. Nur wenn dies auf Grund der Größe des Geräts nicht möglich sei, müsse der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen die dem Gerät beigefügt sind, machen.
Auf Grund dieser Wettbewerbsverstöße sei der Abgemahnte gegenüber Herrn Thomas Sommer, handelnd unter Xears e.K., innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist zur Unterlassung verpflichtet. Auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit sei von der Kanzlei Faustmann Neumann keine Fristverlängerung zu erwarten.
Darüber hinaus habe der Abgemahnte unter Rechnungslegung der entsprechenden Namen, Anschriften und Warenmengen Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Bezugsquellen die streitgegenständlichen Kopfhörer bezogen wurden. Zudem seien gewerbliche Abnehmen zu benennen.
Als Gegenstandswert setzt die Kanzlei Faustmann Neumann im Auftrag des Herrn Thomas Sommer, handelnd unter Xears e.K., 45.000 EUR an. Hieraus resultieren Abmahnkosten in Höhe von 1.434,40 EUR.
Update: Landgericht Berlin, Az.: 91 O 43/14, zum rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Herrn Thomas Sommer, Xears e.K., durch die Kanzlei Fautmann Neumann.
Update: Landgericht Hannover, Az.: 25 O 52/13, zum rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Herrn Thomas Sommer, Xears e.K., durch die Kanzlei Fautmann Neumann.
Update: Landgericht Köln, Az.: 81 O 14/14, zum rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Herrn Thomas Sommer, Xears e.K., durch die Kanzlei Fautmann Neumann.
Update 24.03.2015: In einen von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Landgericht Baden-Baden nimmt Herr Sommer die Klage einen Tag vor dem Verkündungstermin zurück. Gleichzeitig lässt Herr Sommer durch Rechtsanwalt Faustmann einen rechtsverbindlichen Anspruchsverzicht erklären. Offensichtlich soll auf diesem Wege ein Urteil vermieden werden, das das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Herrn Sommer bestätigen könnte.
Update: Nach der Abmahnwelle sind sowohl der Abmahner Thomas Sommer als auch die hinter den Abmahnungen stehenden Rechtsanwälte Faustmann Neumann wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zum Schadensersatz verurteilt worden (KG Berlin, Versäumnis- und Schlussurteil vom 02.02.2018, Az. 5 U 110/16). Weitere Informationen finden Sie HIER.