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Seite aus Cache bei Google und Bing entfernen

Webmaster sollten vor Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt an die Löschung der Cachedateien bei Suchmaschinen denken


Seite aus Cache bei Google und Bing entfernen

Muss der Betreiber eine Homepage nach einer abgegeben Unterlassungserklärung auch auf Dritte hinwirken, dass die Inhalte in Bezug auf das Unterlassungsversprechen nicht mehr bei Suchmaschinen wie Google, Bing oder Yahoo (z.B. im Cache) auffindbar sind. Diese Frage wurde immer wieder –auch gerichtlich- kontrovers diskutiert. Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt mit Urteil vom 03.09.2015, Az.:I-15 U 119/14 eine klare Position:

Ja! Der Unterlassungsschuldner muss zur Vermeidung einer Vertragsstrafe im Rahmen des ihm Möglichen auch auf Dritte wie z.B. Google oder auch Bing einwirken, dass die gegen die Unterlassungserklärung verstoßenden Inhalte dort (aus dem Cache) verschwinden. Tut er dies nicht, löst dies eine Vertragsstrafe aus:

Der Beklagte war aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 05.01.2012 auch verpflichtet, die Suchmaschine Google zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge, auch aus dem Cache, aufzufordern.
[…]
Die Unterlassungsverpflichtung umfasst die Pflicht des Beklagten, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrages hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt. Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH GRUR 2014, 595 – Vertragsstrafenklausel). Die streitgegenständlichen Einträge bzw. Treffer bei Google beruhten letztlich auf der eigenen Internetseite des Beklagten. Damit, dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf seiner Internetseite auffinden und seine Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, musste der Beklagte rechnen. Es kam ihm auch wirtschaftlich zugute. Folglich war er aufgrund der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des ihm untersagten Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen. Da Google zudem unstreitig ein Webmaster-Tool bereithält, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann, war es dem Beklagten auch möglich und zumutbar, die Entfernung des streitgegenständlichen Hinweises aus dem Cache zu beantragen.

Doch wie kann ein Webseitenbetreiber diese Inhalte entfernen (lassen) oder zumindest das ihm Mögliche unternehmen, um die Inhalte zur Löschung zu bringen?

1. Löschung von Inhalten bei Google
Zunächst sollten die Inhalte auf der eigenen Webseite dauerhaft und endgültig gelöscht werden. Hierbei ist insbesondere bei Bildern darauf zu achten, dass diese auch aus der Dateistruktur der Webseite gelöscht werden und nicht nur von der Seite entfernt werden. Am besten kann dies überprüft werden, wenn das Bild nicht mehr über die Bild-URL erreichbar ist, wie z.B ratgeberrecht.eu/content/inhalt/43/images/Suche6.jpg.

Sodann muss ein Google-Account eröffnet werden oder der Webmaster muss sich in seinen vorhandenen Google-Account einloggen.

Nach Aufruf der Seite "Veraltete Inhalte entfernen" kann sodann die zu entfernende URL eingetragen

Entferung Seite aus Google Cache
und den Anweisen gefolgt werden.

Update 04.12.2015: Eine weitere Möglichkeit zur Löschung des Google-Caches wurde uns von einem Leser übersandt. Hiernach kann HIER ein Antrag zur Löschung der betroffenen URL aus dem Google Cache beantragt werden.

Google Cache Löschen 1
Google ermöglicht es, im Anschluss den Status der beantragten Löschung abzufragen.

Google Cache Löschen 2


2. Löschung von Inhalten bei Bing
Nach der dauerhalten Entfernung der eigenen Inhalte muss auch hier zunächst ein Microsoft- Konto angelegt werden. Ist ein solches Microsoft- Konto bereits vorhanden, muss sich der Webmaster einloggen.

Nach Aufruf der Seite "Entfernen von Inhalten" können sodann die nötigen Eingaben vorgenommen werden.

Seite aus Bing Cache löschen

Insbesondere kann die Auswahl getroffen werden, ob die Seite komplett entfernt werden soll, oder ob nur der veraltete Cache gelöscht werden soll.

Entferung Seite aus Bing Cache


3. Löschung von Inhalten bei Yahoo
Da Yahoo die Suchergebnisse von Bing nutzt (Powered by Bing™), ist hier unserer Kenntnis nach keine weitere Löschung nötig.

Nach Durchführung dieser Löschungsmaßnahmen sollte der Webmaster unserer Ansicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um Vertragsstrafen durch (noch) in Suchmaschinen auffindbare Cache-Dateien zu vermeiden. Anzuraten ist auch, dass Sicherungen dieser Löschungsbemühungen z.B. durch Screenshots angefertigt und archiviert werden.

Sollten Sie noch Anregungen zu anderen Suchmaschinen haben, nehmen wir diese gerne auf.


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Kommentare (2)

  • Silvio Overlach GmbH

    19 September 2019 um 11:44 |
    Hallo,

    Die Bilder müssen aber auch noch gelöscht werden, haben Sie hier auch eine erklärung :) lg S.Overlach

    antworten

  • a. Specht

    29 Februar 2016 um 11:11 |
    Hallo, vielen Dank für die Infos. Ich hätte eine Frage dazu:
    Wäre das problematisch wenn ich die URLs aus dem Google Index lösche und danach mit eine 301er weiterleitung auf eine neue Domain weiterleite?

    antworten

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