• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Rechtsmissbrauch III: Thomas Sommer durch Kanzlei Faustmann Neumann

Landgericht Köln, Az.: 81 O 14/14, zum rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Herrn Thomas Sommer, Xears e.K., durch die Kanzlei Faustmann Neumann


Rechtsmissbrauch III: Thomas Sommer durch Kanzlei Faustmann Neumann

Über die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen des Herrn Thomas Sommer, handelnd unter Xears e.K.,  Alsenzer Weg 41, 12559 Berlin, vertreten durch die Faustmann Neumann Rechtsanwälte in Bezug auf Kennzeichnungspflichten bei Audiokopfhörern haben wir bereits mehrfach berichtet.

So haben wir auch auf die beiden Urteile des LG Berlin und des LG Hannover hingewiesen, in denen Herrn Thomas Sommer ein missbräuchliches Abmahnverhalten im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG attestiert wurde.

Hier reiht sich nun auch eine weitere uns bekannt gewordene Entscheidung des LG Köln (Az.: 81 O 14/14) vom 02.09.2014 ein. Das Urteil ist rechtskräftig.


Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im Hinblick auf die Unterlassungsanträge gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig und wegen der Zahlungsanträge unbegründet.

Der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sind, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dienen, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, ist hier als begründet anzusehen.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist von Amts wegen zu beachten. Die Entscheidung, ob ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

Für die Entscheidung kommt es maßgeblich darauf an, dass der Kläger es ablehnt, sich konkret zu dem Umfang und den näheren Umständen der Abmahntätigkeit zu äußern. Soweit der Kläger hierzu den Standpunkt vertritt, es sei aus Rechtsgründen fehlerhaft, ihm aufzugeben, über den Umfang der Abmahntätigkeit Auskunft zu geben, was letztlich bedeute, dass ihn die Darlegungslast treffe, sich von einem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entlasten, ist seine Auffassung für den Regelfall des Wettbewerbsprozesses zutreffend. Darlegungspflichtig für die Umstände des Rechtsmissbrauchs ist derjenige, der sich hierauf beruft, also regelmäßig der Anspruchsgegner, hier die Beklagte. Vor diesem Hintergrund kann sich der Anspruchsteller regelmäßig damit begnügen, zu den konkreten Umständen vorzutragen, die der Anspruchsgegner in den Rechtsstreit einführt.

Vorliegend besteht indes eine Besonderheit, die es rechtfertigt, dem Kläger für den Umfang seiner Abmahntätigkeit eine sekundäre barlegungslast aufzuerlegen (BGH GRUR 2001, 178- lmpfstoffversand an Ärzte, Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, § 8, Rdnr. 4.25). Die Besonderheit liegt darin, dass der Kläger eingeräumt hat, im Jahre 2010 an rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen beteiligt gewesen zu sein. Zwar will der Kläger dies offensichtlich nicht auf seine Person bezogen wissen, sondern auf die Person seines damaligen Rechtsanwalts. Es ist aber jedenfalls unstreitig, dass der damalige Rechtsanwalt des Klägers unter dem Namen des Klägers rechtsmissbräuchlich tätig gewesen ist. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 9.9.2014 von einer „Fehlzusammenfassung" ausgeht, hat er mit Schriftsatz vom 30.5.2014, Seite 2, 2. Absatz, den Missbrauchstatbestand im Jahre 2010 ausdrücklich eingeräumt.

Zutreffend verweist der Kläger darauf, dass ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Jahre 2010 nicht den notwendigen Schluss begründet, auch im Jahre 2014 werde rechtsmissbräuchlich vorgegangen. Die Beklagte hat indes eine Reihe von Indizien vorgetragen, die darauf hindeuten, dass auch hier ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegen könne. Diese Indizien erschüttern die Vermutung des rechtskonformen Vorgehens des Anspruchstellers (vgl. Köhler a.a.O.). Insbesondere hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger in einer Mehrzahl von Fällen gegen Hersteller und Händler vorgehe, was der Kläger auch nicht in Abrede stellt. Ferner weist die Beklagte darauf hin, dass der Testkauf - so auch im Verfahren vor dem LG Düsseldorf (Anlage B 20) - den Eindruck erzeugt, dieser sei nicht durch den Kläger, sondern durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers getätigt worden, was von Seiten des Klägers ebenfalls nicht in Abrede gestellt worden ist. Weitere Indizien - leicht feststellbar und parallel verfolgbare Rechtsverstöße - deuten ebenso auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen hin. Der Kläger hat seine Angaben zu Umsatz und Gewinn nicht näher belegt, wohl aber die Beklagte die Angabe zu der geringen Kreditlinie des Klägers von 2.000 €‚ die ebenfalls Zweifel an einem hinreichenden Umfang der Geschäftstätigkeit im Verhältnis zur Abmahntätigkeit begründet. Der Umstand, dass der Kläger seine Verfahren deutschlandweit betreibt, erschwert es zudem sowohl für Anspruchsgegner als auch für das Gericht, den Umfang der Abmahntätigkeit hinreichend zu erfassen.
In einem solchen Fall, in dem insbesondere davon auszugehen ist, dass bezogen auf das Vorgehen des Klägers in der Vergangenheit zu Recht der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben wurde, ist eine Darlegung der Abmahntätigkeit durch den Kläger geboten. Dieser hat sodann eingeräumt, im Jahre 2013 60 Abmahnungen vorgenommen zu haben, zu seiner Tätigkeit im Jahr 2014 hat er sich indes nicht geäußert. Die Zahl von 60 Abmahnungen im Jahr spricht für eine intensive Abmahntätigkeit des Klägers. Dies ist aus Rechtsgründen für sich genommen noch nicht zu beanstanden, da das Wettbewerbsrecht die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen insbesondere in die Hand der Mitbewerber legt.

Bezogen auf die Vergangenheit des Klägers und die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Indizien ist es indes berechtigt, ihm im Wege einer sekundären Darlegungslast aufzugeben, näher zum Umfang der Abmahntätigkeit vorzutragen, um dem Anspruchsgegner, der in die Abmahntätigkeit des Klägers keinen Einblick hat, eine eigene Beurteilung zu ermöglichen, ob das Vorgehen des Klägers zu beanstanden ist oder nicht (BGH a.a.O.).

Da der Rechtsmissbrauch von Amts wegen zu berücksichtigen ist, obliegt es sodann auch dem Gericht, auf eine entsprechende Aufklärung hinzuwirken. Dies ist durch mehrfache Hinweise geschehen. Der Kläger, dem die vorstehenden Hintergründe für die Auflage zudem in den mündlichen Verhandlungen erläutert worden sind, beschränkt sich im Wesentlichen darauf, eine Aufklärungspflicht aus Rechtsgründen zu verneinen und dementsprechend eine nähere Aufklärung zu verweigern. Hierzu passt die Reaktion des Klägers auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens. Auch diese Anordnung hat der Kläger nicht befolgt und stattdessen seinen Prozessbevollmächtigten zu dem Termin entsandt. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sollte dem Kläger die Möglichkeit geben zu Motivation, Umfang und näheren Umständen seiner Abmahntätigkeit Aufklärung zu geben. Dass sich der Kläger dieser Anordnung zur Vermeidung von persönlichen Angaben entzogen hat, bestärkt den Verdacht der Beklagten, der Kläger könne von seinen Prozessbevollmächtigten instrumentalisiert sein. Dass der als Vertreter auftretende Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2014 im Kern den schriftsätzlich vertretenden Standpunkt wiederholt hat, der Kläger sei zu einer Aufklärung nicht verpflichtet, bestärkt den Eindruck, dass der Kläger sich einer kritischen Überprüfung seiner Abmahntätigkeit entziehen möchte.

Soweit der Kläger beanstandet, es sei zunächst die Anordnung des schriftlichen Verfahrens angeregt worden, so dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich sei, berücksichtigt er nicht, dass auch das Ergebnis eines Verkündungstermins im schriftlichen Verfahren hätte sein können, in einer noch anzuberaumenden mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Klägers zur Anhörung anzuordnen.

Da der Kläger sich der Auskunft zu seiner Abmahntätigkeit entzogen und er auch schriftsätzlich keine Auskunft gegeben hat, kann nicht überprüft werden, ob sein Vorgehen insgesamt rechtlich unbedenklich ist. Dies betrifft zum einen den Einwand, sein Prozessbevollmächtigter werde für ihn tätig, zum anderen aber auch den Einwand, die Abmahntätigkeit stehe nicht im Verhältnis zur Geschäftstätigkeit des Klägers. Die pauschale Angabe, die Abmahnungen seien überwiegend erfolgreich und die daraus erzielten Einnahmen — insbesondere Vertragsstrafen — würden mögliche Verluste ausgleichen, ist eine insgesamt nicht prüfbare Behauptung des Klägers.

In der Gesamtbetrachtung muss sich der Kläger daher so behandeln lassen, als entziehe er sich zur Vermeidung der Offenlegung zu beanstandender Abmahntätigkeit seiner Auskunftspflicht. Damit ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass die Behauptung der Beklagten, der Kläger handele rechtsmissbräuchlich, er betreibe im Verhältnis zu seiner Geschäftstätigkeit eine unverhältnismäßige Abmahntätigkeit, es gehe ihm primär um Gebührenerzielung, zudem werde sein Prozessbevollmächtigter für ihn tätig, der Entscheidung zu Grunde zu legen ist.

Auf die Berechtigung der mit der Klage verfolgten Unterlassungsansprüche kommt es daher nicht an.

Die Zahlungsanträge sind folgerichtig unbegründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert
bis 31.3.2014 874,99€,
bis 5.8:2014 15.000,00€,
danach 30.000,00€.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland