• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unzulässiges Beenden einer eBay-Auktion

Unzulässiges Beenden einer eBay-Auktion bei bloßem Verdacht einer Beschädigung


Unzulässiges Beenden einer eBay-Auktion

Der bloße Verdacht, dass ein bei eBay zum Verkauf eingestellter Gegenstand beschädigt sein könnte, berechtigt den Verkäufer nicht zum Abbruch der Auktion. Liefert er den Gegenstand nicht an den Käufer, der zum Zeitpunkt des Abbruchs das höchste Angebot abgegeben hat, können dem Käufer Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer zustehen.

Das Einstellen eines Gegenstands zum Verkauf bei eBay ist ein rechtsverbindliches Angebot. Der ungerechtfertigte Abbruch einer Auktion durch den Verkäufer kann unangenehme Folgen nach sich ziehen, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach zeigt:

Der Beklagte hatte auf eBay vier Felgen mit Reifen zum Verkauf eingestellt und die Auktion abgebrochen. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt das Höchstgebot (120 €) abgegeben und nahm den Beklagten nach erfolgloser Aufforderung zur Lieferung auf die Bezahlung von Schadenersatz in Anspruch. Der Beklagte hatte die Felgen nach dem Abbruch der ersten Auktion nochmals zu einem Preis von 1.399 € eingestellt, ein Käufer wurde nicht gefunden.

Den Ausführungen im Urteil ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte mit dem Argument rechtfertigte, seine Frau hätte ihm nach dem Einstellen des ersten Angebots mitgeteilt, dass eine Felge beschädigt sein könnte, zumal sie mit einer der Felgen zügig auf einen hohen Bordstein gefahren wäre. 

Zwischen den Streitteilen war durch das vom Kläger abgegebene Gebot ein Kaufvertrag zustande gekommen. Offen war die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, den Vertrag wieder aufzulösen. Das Amtsgericht Offenbach hielt fest, dass sich die Streitteile durch die Teilnahme an der eBay-Auktion den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen unterworfen hatten. Danach war ein Abbruch unter anderem zulässig, wenn der Artikel während der Angebotsdauer ohne Verschulden des Verkäufers beschädigt wird. Die Rechtsprechung hat zu den Bedingungen bisher entschieden, dass der Abbruch einer Auktion erlaubt ist, wenn der Gegenstand gestohlen wird oder nach Beginn ein nicht vom Verkäufer zu vertretender Mangel auftritt. Auch ein Mangel, der unverschuldet erst nach Beginn entdeckt wird, kann zum Abbruch berechtigen. Keiner dieser Sachverhalte lag im gegenständlichen Verfahren vor. Es hatte sich nach den Entscheidungsgründen nämlich herausgestellt, dass die Felgen überhaupt nicht beschädigt waren. Der bloße Verdacht einer Beschädigung reichte nach der Ansicht des Amtsgerichts Offenbach auch bei großzügiger Auslegung der Bedingungen für eine Berechtigung zum Abbruch aber nicht aus. 

„Damit ist der Fall eigentlich schon zu Ende.“ (AG Offenbach)

Der Beklagte hatte dem Kläger zudem treuwidriges Handeln als Schnäppchenjäger unterstellt. Das Amtsgericht Offenbach führte dazu aus, dass eine Tätigkeit als Schnäppchenjäger bei eBay per se nicht verboten ist, auch wenn dieses Verhalten bei dem einen oder anderen (konkret bei dem, der davon betroffen ist) Unverständnis hervorrufen mag. Im Verfahren hatten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Kläger bei Abgabe seines Gebots an einem Rechtsbindungswillen gefehlt hätte. Die Intention des Klägers lag wohl darin, diverse Waren günstig zu ersteigern und beim Weiterverkauf einen Mehrerlös zu erzielen; eine Absicht, an der Auktion nur teilzunehmen, um den Beklagten anschließend verklagen zu können, hatte sich aber nicht herausgestellt.

Das Amtsgericht Offenbach sprach dem Kläger nach § 281 I BGB ausgehend vom später verlangten Preis des Beklagten und unter Vornahme eines Schätzungsabschlags einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 € samt Zinsen zu.

Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 17.12.2013, Az. 38 C 329/13 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland