• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Umsatzsteuerpflichtigkeit bei Vielzahl von Privatverkäufen über "eBay"

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2010, Az. 1 K 3016/08


Umsatzsteuerpflichtigkeit bei Vielzahl von Privatverkäufen über "eBay"

Privatverkäufe, die auf der Internetplattform eBay getätigt werden, unterfallen der Umsatzsteuerpflicht, sofern die Anzahl der Käufe so groß ist, sodass von einem überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle ausgegangen und eine Unternehmereigenschaft im Sinne von § 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bejaht werden kann, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2010, Az. 1 K 3016/08).
 
Sachverhalt
In dem Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ging es um ein Ehepaar, das über drei Jahre hinweg eine erhebliche Anzahl an eBay-Verkäufen getätigt hatte. Das Ehepaar, das bereits seit 1964 verheiratet ist, verkaufte diverse Puppen, Porzellangeschirr, Modellspielzeuge und weitere Gebrauchsgegenstände sowie wertvolle Sammlerstücke. Insgesamt konnten ca. 1.200 Verkäufe ermittelt werden. Die Gesamtgewinne beliefen sich auf ca. 79.983 €. Aufgrund der sehr hohen Verkaufserlöse und der zahlreichen Geschäfte belangte das örtlich zuständige Finanzamt das Ehepaar für ausstehende Umsatzsteuern, wogegen sich das Ehepaar gerichtlich zu wehren versuchte.
 
Umsatzsteuerpflichtig ist, wer viele Geschäfte tätigt - Auszug aus den Gründen
Vor dem Finanzgericht blieben die Kläger allerdings erfolglos. Das Gericht bejahte die Unternehmereigenschaft der Eheleute und ließ es deshalb zu, die beiden gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UStG zur Zahlung von Mehrwertsteuern zu verpflichten.

Das Gericht machte klar, dass Privatverkäufe grundsätzlich von der Umsatzsteuer ausgenommen sind. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es zu einer erheblichen Anzahl von Verkäufen komme. Denn dann liege der Schluss nahe, dass es sich tatsächlich um eine Art von gewerblicher Tätigkeit handelt. Diese Kriterien wandte die zuständige Kammer des Finanzgerichts auch auf den Fall an. Unter Berücksichtigung der sehr großen Anzahl von Verkäufen, die das Ehepaar getätigt hatte – insgesamt waren es ca. 1.200 – mussten diese nach Ansicht der Richterinnen und Richter einen großen Aufwand betreiben. Durchschnittlich sei mit einem Aufwand von mindestens einer Stunde pro Tag zu rechnen gewesen. Wahrscheinlich sogar mehr. Dies liege vor allem daran, dass die Eheleute sehr empfindliche Dinge verkauften, die eine recht sorgsame Verpackung erforderten.

Daneben fällt – so das Finanzgericht – auch der doch recht erhebliche Gesamtgewinn ins Gewicht. Es liege daher an der Kombination der Gesamtumstände des Falles, dass von einer unternehmerischen Tätigkeit gesprochen werden könne. Die Finanzrichter berücksichtigten also insgesamt den erzielten Umsatz, den Arbeitsaufwand, die Anzahl der getätigten Verkäufe sowie das Maß an notwendiger Organisationskraft, um von einer erheblichen Tätigkeit zu sprechen, welche die Unternehmereigenschaft der Eheleute im Sinne des UStG begründete.
 
Praxishinweis
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg war eine erhebliche Erneuerung. Zuvor war noch niemand wegen der Abwicklung von eBay-Geschäften umsatzsteuerpflichtig geworden. Die Reaktion auf das Urteil war entsprechend. Der Fall gelangte in die Medien und wurde auch in der juristischen Fachpresse kontrovers diskutiert. Für diejenigen, die Verkäufe auf eBay tätigen, stellt sich nun die Frage nach den Folgen des Falls.

Das Urteil lässt sich recht leicht abstrahieren und auf andere Fälle anwenden. Überträgt man die Wertungen des Urteils, so lässt sich sagen: Grundsätzlich besteht für Privatverkäufer keine Pflicht zur Umsatzsteuer. Etwas anderes gilt nur, wenn eine – um es mit den Worten des Gerichts zu sagen – erhebliche Anzahl von Verkäufen getätigt wird. Die Frage, wann von einer Erheblichkeit gesprochen werden kann, lässt sich allerdings nicht abstrakt beantworten. Entscheiden wurde nur der konkrete Fall, in dem die Anzahl der Verkäufe innerhalb von drei Jahren 1.000 überstieg. Allerdings ist dieser Wert als Ausgangspunkt zu nehmen, um für jeden Einzelfall eine mögliche Erheblichkeit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln. Verneint werden müsste die Erheblichkeit wohl für den Fall, dass über einen recht kurzen Zeitraum von z. B. einem Monat ca. 10 – 20 Dinge auf eBay verkauft werden. Denn hierbei handelt es sich um einen nur vorübergehenden Ausschlag des Aktivitätsniveaus.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2010, Az. 1 K 3016/08


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland